Rechtsbeschwerde gegen Vollziehung der Umgangsregelung aufgrund von neuen Tatsachen
Leitsatz
Neue Tatsachen können auch im Rahmen der Entscheidung über einen in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
Gesetze: § 64 Abs 3 FamFG, § 72 Abs 1 S 1 FamFG, § 1684 BGB
Instanzenzug: Az: 16 UF 108/25 e Beschlussvorgehend AG Erding Az: 206 F 507/23
Gründe
1Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Mutter) wendet sich gegen die vom Oberlandesgericht als Beschwerdegericht getroffene Regelung zu den Betreuungszeiten ihres im April 2015 geborenen Sohnes. Diese sieht für die Schulzeiten vor, dass das Kind in ungeraden Kalenderwochen von freitags 13 Uhr bis montags 8 Uhr bzw. Schulbeginn von seiner Mutter und im Übrigen von dem (mitsorgeberechtigten) Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Vater) betreut wird. Die Mutter begehrt die einstweilige Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses bis zur Entscheidung über ihre zugelassene und bereits begründete Rechtsbeschwerde, weil der infolge des Beschlusses geänderte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei seinem Vater dem Kindeswohl entgegenstehe und dieses gefährde.
2Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 3 mwN) und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet.
31. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen, wobei die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 5 mwN). Ist der Erfolg der Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung offen, ist eine Abwägung zwischen den Nachteilen für das betroffene Kind bei Aufrechterhaltung der Vollziehbarkeit der Umgangsregelung und einem möglichen Erfolg des Rechtsmittels vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 169/25 - juris Rn. 3 zu einer Herausgabeanordnung).
4Zwar kann die Rechtslage vorliegend insoweit als zweifelhaft erachtet werden, als in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine die Betreuungsanteile der Eltern umkehrende Regelung, wie sie das Beschwerdegericht getroffen hat, in einem Umgangsverfahren erfolgen kann (so zB KG FamRZ 2018, 1329, 1331; Hammer FamRZ 2022, 603) oder ob die paritätische Betreuung durch die Eltern im Sinne eines echten Wechselmodells die rechtlich zulässige Grenze einer umgangsrechtlichen Anordnung nach § 1684 BGB darstellt (so zB MünchKommBGB/Hennemann 9. Aufl. § 1684 Rn. 26; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake 7. Aufl. § 1684 Rn. 46; Dürbeck ZKJ 2018, 374, 380). Gleichwohl hält es der Senat mit Blick auf das Kindeswohl für angezeigt, bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ein „Hin und Her“ für das Kind zu vermeiden und den durch das Beschwerdegericht aufgrund umfangreicher tatrichterlicher Ermittlungen befürworteten und für kindeswohldienlich erachteten Zustand beizubehalten.
52. Soweit sich die Mutter zur Begründung ihres Eilantrags auf Vorfälle und Umstände stützt, die sich nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ergeben haben sollen, können diese vorliegend keine Berücksichtigung finden.
6a) Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Diese Vorschrift trägt der Ausgestaltung der Rechtsbeschwerdeinstanz als reine Rechtskontrollinstanz Rechnung. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise ist daher regelmäßig ausgeschlossen (vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 210). Somit kann die Rechtsbeschwerde grundsätzlich auch nicht auf tatsächliche Veränderungen oder Umstände gestützt werden, die erst nach dem Erlass der beschwerdegerichtlichen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten.
7Zwar können ausnahmsweise auch nachträglich eingetretene Tatsachen aus verfahrensökonomischen Gründen bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen und die betreffenden Tatsachen als feststehend angesehen werden können, ohne dass eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist (Senatsbeschluss vom - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 12 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 mwN zum Revisionsverfahren). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. In Umgangsverfahren machen neue Tatsachen mit Blick auf die vorzunehmende Kindeswohlprüfung in aller Regel - und auch vorliegend - eine neue tatrichterliche Beurteilung erforderlich, so dass sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können. Sie wären vielmehr während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens im Rahmen eines - hier von der Mutter bereits angestrengten - Abänderungsverfahrens vor dem Amtsgericht geltend zu machen.
8b) Diese Maßstäbe sind auch für einen in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses heranzuziehen. Auch ein solcher Antrag kann grundsätzlich nicht auf tatsächliche Veränderungen gestützt werden, die erst nach dem Abschluss der Beschwerdeinstanz eingetreten sind. Andernfalls könnten derartige Umstände dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Erfolg verhelfen, während sie im Rahmen der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde außer Betracht bleiben müssten, also für den Erfolg des Rechtsmittels keine Bedeutung hätten.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:151025BXIIZB279.25.0
Fundstelle(n):
UAAAK-09084