Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zulässigkeit der Verrechnung eines negativen Unterschiedsbetrags nach § 253 Abs. 6 HGB mit anderen Ausschüttungssperren
I. Sachverhalt
Die A-GmbH hat ihren Arbeitnehmern unmittelbare Versorgungszusagen erteilt, für die sie in ihrer Handelsbilanz Pensionsrückstellungen bildet. Diese werden unter Zugrundelegung eines Zehn-Jahres-Durchschnittszinses ermittelt. Am Bilanzstichtag ergibt sich ein negativer Unterschiedsbetrag (UB) i. H. von ./. 1 T€; aus den anderen Ausschüttungssperren des § 268 Abs. 8 HGB ergibt sich am Bilanzstichtag eine Ausschüttungssperre i. H. von 5 T€. Der Jahresüberschuss (JÜ) der A-GmbH am Bilanzstichtag beträgt 100 T€; sonstiges frei verfügbares Eigenkapital besteht nicht.
II. Fragestellung
In welcher Höhe ist der erzielte JÜ der A-GmbH ausschüttbar? Anders gewendet: Darf oder muss der negative UB mit den anderen Ausschüttungssperren verrechnet werden?