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Schenkungsteuerfreie Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR
Anmerkungen zum
Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die Zuwendung des bebauten Grundstücks, das die Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken nutzen, von der Schenkungsteuer befreit. Zu den Voraussetzungen gehört u. a., dass der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten „Eigentum oder Miteigentum“ am Familienheim verschafft. Bislang nicht höchstrichterlich geklärt war, ob die Befreiungsvorschrift auch dann greift, wenn der andere Ehegatte lediglich Gesamthandseigentum am Familienheim erwirbt.
Durch die Einlage des Familienheims durch einen Ehegatten in eine GbR, an der auch der andere Ehegatte beteiligt ist, wird der andere Ehegatte schenkungsteuerlich bereichert.
Der andere Ehegatte kann jedoch die Steuerbefreiung für ein Familienheim gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG in Anspruch nehmen, weil es tatbestandlich ausreicht, dass ihm über die GbR Gesamthandseigentum am Familienheim zugerechnet wird.
Das BFH-Urteil erging noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des MoPeG. Dennoch dürften die Urteilsgrundsätze auch auf die derzeitige Rechtslage anwendbar sein.
I.
1. Sachverhalt
[i]Dorn, Schenkungen unter
Beteiligung vermögensverwaltender Personengesellschaften, NWB 27/2025 S. 1844,
NWB KAAAJ-94357
Viskorf, in:
Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, § 13,
NWB XAAAJ-32900 Der Kläger errichtete
zusammen mit seiner Ehefrau im August 2020 eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR), an denen beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt waren. Die
Ehegatten vereinbarten sodann als Gesellschafter, ein Grundstück, das im
Alleineigentum der Ehefrau stand, aber von beiden Ehegatten zu Wohnzwecken
genutzt wurde, in die GbR einzubringen. Diesen Vorgang bezeichneten sie
ausdrücklich als unentgeltliche ehebedingte
Zuwendung an den Kläger. Als neue Alleineigentümerin des
Familienheims wurde die GbR unter Nennung des Klägers und seiner Ehefrau als
deren Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen.
In der Schenkungsteuererklärung vom bezifferte der Kläger den Wert des auf ihn entfallenden Anteils des in die GbR eingebrachten Grundstücks mit 1,8 Mio. €, berief sich aber auf die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.