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Aktuelle Entwicklungen zur Steuerbefreiung des Familienheims
Die Steuerbefreiung für das „Familienheim“ ist für die Praxis – vor allem aufgrund der hohen Immobilienwerte – von besonderer Bedeutung. Dabei ermöglicht § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG eine steuerfreie Übertragung des Familienheims zu Lebzeiten, die steuerfrei nur unter Eheleuten/eingetragenen Ehepartnern möglich ist, und für Übertragungen von Todes wegen, die auch auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 oder Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 möglich ist, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei unterliegen Übertragungen von Todes wegen einer zehnjährigen Nachbehaltens- und Verwendungsfrist, wobei ein Verstoß zu einer vollständigen Nachversteuerung des Erwerbs führt. Mit dieser Steuerbefreiung für das Familienheim sind zahlreiche Anwendungsfragen verbunden, die immer wieder auch die Finanzgerichte beschäftigen. Den aktuellen Entscheidungen der Finanzgerichte ist der nachfolgende Beitrag gewidmet.
Die Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG) ist für die Praxis von besonderer Bedeutung. Sie kommt stets nur für das eine Familienheim in Betracht und damit insbesondere nicht für Ferienwohnungen, Wochenendhäuser etc. Die Steu...