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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 V 1165/25

Gesetze: DBA LUX Art. 14, DBA LUX Art. 22 Abs. 1 Buchst. f Doppelbuchst. aa, EStG § 50d Abs. 9 S. 4, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Besteuerung von Überstundenvergütungen nach dem DBA Deutschland-Luxemburg

Leitsatz

1. Von einer tatsächlichen Nichtbesteuerung im Anwendungsbereich eines DBA ist auszugehen, wenn der Staat, dem das Besteuerungsrecht nach dem DBA (auch) zugewiesen ist (hier Luxemburg), nach nationalem Recht Einkünfte nicht besteuern kann, insbesondere, weil diese nicht steuerbar beziehungsweise sachlich steuerbefreit sind, der Steuerpflichtige persönlich steuerbefreit ist oder aus anderen Gründen eine tatsächliche Besteuerung unterbleibt, beispielsweise aufgrund Verzichts durch Erlass der Steuer oder durch Unkenntnis der durch den Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte.

2. Eine Besteuerung der Einkünfte in dem Vertragsstaat, dem das Besteuerungsrecht zugewiesen ist, liegt nur insoweit vor, als Einkünfte in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Einkünfte eines in Deutschland wohnhaften und in Luxemburg tätigen Arbeitnehmers, soweit es sich um in Luxemburg steuerfrei belassene Überstundenvergütungen handelt, in Deutschland besteuert werden können.

4. An der Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG bestehen keine ernstlichen Zweifel.

Fundstelle(n):
OAAAK-08853

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FG des Saarlandes, Beschluss v. 30.10.2025 - 1 V 1165/25

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