Besteuerung von Überstundenvergütungen nach dem DBA Deutschland-Luxemburg
Leitsatz
1. Von einer tatsächlichen Nichtbesteuerung im Anwendungsbereich eines DBA ist auszugehen, wenn der Staat, dem das Besteuerungsrecht
nach dem DBA (auch) zugewiesen ist (hier Luxemburg), nach nationalem Recht Einkünfte nicht besteuern kann, insbesondere, weil
diese nicht steuerbar beziehungsweise sachlich steuerbefreit sind, der Steuerpflichtige persönlich steuerbefreit ist oder
aus anderen Gründen eine tatsächliche Besteuerung unterbleibt, beispielsweise aufgrund Verzichts durch Erlass der Steuer oder
durch Unkenntnis der durch den Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte.
2. Eine Besteuerung der Einkünfte in dem Vertragsstaat, dem das Besteuerungsrecht zugewiesen ist, liegt nur insoweit vor,
als Einkünfte in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Einkünfte eines in Deutschland wohnhaften und in Luxemburg tätigen Arbeitnehmers,
soweit es sich um in Luxemburg steuerfrei belassene Überstundenvergütungen handelt, in Deutschland besteuert werden können.