Umwandlung einer nicht mehr vollwertigen Darlehensforderung eines GmbH-Gesellschafters in eine atypisch stille Beteiligung
vor Einführung der Abgeltungsteuer
Kapitaleinkünfte des Gesellschafters durch Auflösung der bei Begründung der atypisch stillen Gesellschaft gebildeten Kapitalrücklage
nach Einführung der Abgeltungsteuer
Leitsatz
1. Errichtet ein Gesellschafter mit einer GmbH eine atypisch stille Gesellschaft, indem eine nicht mehr voll werthaltige Darlehensforderung
des Gesellschafters gegen die GmbH in eine stille Einlage umgewandelt wird, so erlischt damit die Darlehensforderung. Vor
dem (Einführung der Abgeltungsteuer) musste die bis zur Umwandlung in eine atypisch stille Beteiligung eingetretene
Wertminderung des der Erzielung von Kapitaleinkünften dienenden Darlehens auch dann – als nicht steuerbarer, die private Vermögenssphäre
des Klägers betreffender Verlust – außer Betracht bleiben, wenn die Einlage des atypisch Stillen handelsrechtlich mit dem
Nennbetrag des Darlehensrückzahlungsanspruchs bewertet worden ist. Ertragssteuerrechtlich konnten dem stillen Gesellschafter
Verluste nur in Höhe des gemeinen Werts – des werthaltigen Teils – der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung zugewiesen
werden.
2. Wurde die stille Einlage bilanziell in Höhe des werthaltigen Teils als stille Einlage und in Höhe des nicht werthaltigen
Teils als Kapitalrücklage ausgewiesen, so ist die Einzahlung des Gesellschafters in die Kapitalrücklage der Gesellschaft aus
der Sicht des Bilanzrechts als das Eigenkapital der Gesellschaft erhöhende Zuzahlung im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu
qualifizieren. Führt die GmbH diese Kapitalrücklage nach Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft fort und wird diese
Kapitalrücklage unter nunmehriger Geltung der Abgeltungsteuer auf ein Darlehenskonto des Gesellschafters umgebucht, so handelt
es sich zivilrechtlich um die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs des in die Rücklage eingezahlten Betrags gegen den Anspruch
auf Auszahlung eines (neu vereinbarten) Darlehens, das beim Gesellschafter zu Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt
und nicht als steuerfreie Rückzahlung eines Darlehens behandelt werden kann.