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FG München Urteil v. - 13 K 2535/22

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 2 S. 2, EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, KStG § 27, HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4

Umwandlung einer nicht mehr vollwertigen Darlehensforderung eines GmbH-Gesellschafters in eine atypisch stille Beteiligung vor Einführung der Abgeltungsteuer

Kapitaleinkünfte des Gesellschafters durch Auflösung der bei Begründung der atypisch stillen Gesellschaft gebildeten Kapitalrücklage nach Einführung der Abgeltungsteuer

Leitsatz

1. Errichtet ein Gesellschafter mit einer GmbH eine atypisch stille Gesellschaft, indem eine nicht mehr voll werthaltige Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die GmbH in eine stille Einlage umgewandelt wird, so erlischt damit die Darlehensforderung. Vor dem (Einführung der Abgeltungsteuer) musste die bis zur Umwandlung in eine atypisch stille Beteiligung eingetretene Wertminderung des der Erzielung von Kapitaleinkünften dienenden Darlehens auch dann – als nicht steuerbarer, die private Vermögenssphäre des Klägers betreffender Verlust – außer Betracht bleiben, wenn die Einlage des atypisch Stillen handelsrechtlich mit dem Nennbetrag des Darlehensrückzahlungsanspruchs bewertet worden ist. Ertragssteuerrechtlich konnten dem stillen Gesellschafter Verluste nur in Höhe des gemeinen Werts – des werthaltigen Teils – der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung zugewiesen werden.

2. Wurde die stille Einlage bilanziell in Höhe des werthaltigen Teils als stille Einlage und in Höhe des nicht werthaltigen Teils als Kapitalrücklage ausgewiesen, so ist die Einzahlung des Gesellschafters in die Kapitalrücklage der Gesellschaft aus der Sicht des Bilanzrechts als das Eigenkapital der Gesellschaft erhöhende Zuzahlung im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu qualifizieren. Führt die GmbH diese Kapitalrücklage nach Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft fort und wird diese Kapitalrücklage unter nunmehriger Geltung der Abgeltungsteuer auf ein Darlehenskonto des Gesellschafters umgebucht, so handelt es sich zivilrechtlich um die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs des in die Rücklage eingezahlten Betrags gegen den Anspruch auf Auszahlung eines (neu vereinbarten) Darlehens, das beim Gesellschafter zu Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt und nicht als steuerfreie Rückzahlung eines Darlehens behandelt werden kann.

Fundstelle(n):
EAAAK-08852

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 13.06.2024 - 13 K 2535/22

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