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FG München Urteil v. - 13 K 1234/22

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, EStG § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 2, EStG § 23 Abs. 1 S. 2

Kein privates Veräußerungsgeschäft, wenn eine Eigentumswohnung schon mehr als zehn Jahre vor der Veräußerung erworben und ein als Arbeitszimmer genutzter Teil der Wohnung erst innerhalb der letzten 10 Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist

Leitsatz

1. Wird im Privatvermögen eine Eigentumswohnung veräußert, deren Anschaffung schon mehr als zehn Jahre zurückliegt, in der aber ein früher betrieblich genutztes, zum Betriebsvermögen gehörendes häusliches Arbeitszimmer erst vor weniger als 10 Jahren aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen worden ist, so liegt im Hinblick auf dieses Arbeitszimmer und den anteilig dazu gehörenden Grund und Boden kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor.

2. Ein privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des streitigen Teils der Eigentumswohnung scheitert bereits an der Nämlichkeit des ins Privatvermögen „entnommenen” Arbeitszimmers und des später veräußerten Wirtschaftsguts (Grundstück samt Eigentumswohnung). Mit der Entnahme des Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen begann keine separate Frist im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Das Grundstück ist insoweit vielmehr in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu betrachten.

Fundstelle(n):
UAAAK-08851

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FG München, Urteil v. 16.10.2025 - 13 K 1234/22

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