Nach Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen keine Änderung eines weiteren Steuerbescheids zugunsten
des Steuerpflichtigen gemäß § 174 Abs. 4 AO
1. § 174 Abs. 4 AO lässt es nicht zu, dass die durch Rechtsbehelf oder sonstigen Antrag erwirkte Änderung eines Bescheides
zugunsten des Steuerpflichtigen auf bestandskräftige andere Bescheide – ebenfalls zugunsten des Steuerpflichtigen – übertragen
wird.
2. Der Zweck des § 174 Abs. 4 AO besteht darin, dass bei einer antragsgemäßen Änderung eines Steuerbescheids zugunsten eines
Steuerpflichtigen dem Finanzamt die Durchsetzung des sich aus demselben Sachverhalt ergebenden materiell-rechtlich richtigen
Steueranspruchs ermöglicht werden soll (vgl. Rechtsprechungsnachweise zu § 174 Abs. 4 AO; Ausführungen zu Sinn und Zweck der
Vorschrift).
3. § 174 Abs. 4 AO ist keine Universal-Korrektur-Norm, die unter Durchbrechung der Bestandskraft mitunter mehrerer Bescheide
Versäumnisse des Steuerpflichtigen (wie etwa die fristgerechte Einlegung von Rechtsbehelfen) „heilen” könnte. Die Vorschrift
lässt keine uneingeschränkte Fehlerkorrektur zu.
4. § 174 Abs. 4 AO dient nicht dazu, den Ablauf von Fristen oder sonstige Versäumnisse der Beteiligten – seien es solche der
Behörde oder des Steuerpflichtigen – auszugleichen, um auf diese Weise unter Aushebelung der Korrekturvorschriften doch noch
ein materiell richtiges Ergebnis zu erreichen.
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FG des Saarlandes, Urteil v. 26.11.2025 - 1 K 1174/23