Umfang der Steuerbefreiung der an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher gezahlten Aufwandsentschädigung
Leitsatz
1. Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt insoweit nicht vor, als dem Empfänger ein abziehbarer Aufwand nicht oder offenbar
nicht in der Höhe der gewährten Entschädigung erwächst.
2. Die Prüfung, ob die Entschädigung den Aufwand des Empfängers übersteigt, erstreckt sich nicht darauf, welche Aufwendungen
dem einzelnen Steuerpflichtigen konkret erwachsen sind, sondern lediglich darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher beziehungsweise
ehrenamtlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen. Zur praktischen
Umsetzung dieser Prüfung kann das Finanzamt auf die von den obersten Finanzbehörden der Länder festgelegten Sätze, ersatzweise
auf die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Beträge zurückgreifen.
3. Eine von dem Steuerpflichtigen bekleidete Doppelfunktion durch gleichzeitige ehrenamtliche Tätigkeit als Ortvorsteher und
als Ortschaftsrat rechtfertigt nicht den Ansatz eines höheren steuerfreien Betrags in Gestalt einer kumulativen Anwendung
der Steuerfreibeträge für Ortsvorsteher und für Ortschaftsräte.