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BGH Urteil v. - 3 StR 233/25

Instanzenzug: LG Kleve Az: 220 KLs 3/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2Das Landgericht hat zum Fall II. 2. der Urteilsgründe im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

31. Der Angeklagte, der zur Finanzierung seines Lebensunterhalts sowie eigenen Drogenkonsums regelmäßig mit Betäubungsmitteln und Cannabisprodukten Handel trieb, hielt am in einer von ihm für diesen Zweck angemieteten, von ihm selbst nicht bewohnten „Bunkerwohnung“ Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf vor, und zwar 5.088,63 Gramm Cannabis mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 982 Gramm Tetrahydrocannabinol, 1.490,39 Gramm MDMA-Zubereitung in Form von Ecstasypillen mit einer Mindestwirkstoffmenge von 365 Gramm MDMA-Base sowie 467,78 Gramm Kokainzubereitung mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 398 Gramm Kokainhydrochlorid. Zudem bewahrte er in einem Zimmer dieser Wohnung eine Machete auf, um mit ihr zum Verkauf bestimmtes Marihuana zu portionieren.

42. Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung durch Verteidigererklärung den Feststellungen entsprechend eingelassen hat, wegen dieser Tat des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gesprochen und für diese Tat eine Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt.

5Eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dem Angeklagten sei seine Einlassung, er habe die Machete allein zur Portionierung von Betäubungsmitteln besessen, nicht zu widerlegen. Weitere Erwägungen hat es in diesem Zusammenhang nicht angestellt.

II.

6Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision ausschließlich, dass der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe nicht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und mit Cannabis verurteilt worden ist; sie bemängelt insofern die Feststellungen der Strafkammer zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Vorrätighaltens der Machete in der „Bunkerwohnung“. Die nach § 300 StPO analog veranlasste Auslegung der Urteilsanfechtung, die sich ausdrücklich lediglich auf den „Schuld- und Rechtsfolgenausspruch im Hinblick auf den Tatkomplex 2“ bezieht, ergibt daher, dass die Revision beschränkt ist auf den Schuld- und Einzelstrafausspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe, wobei das Rechtsmittel von den jeweils zugehörigen Feststellungen nur diejenigen zur Zweckbestimmung der verwahrten Machete durch den Angeklagten erfasst, sie im Übrigen aber nach dem Willen der Revisionsführerin Bestand haben sollen (vgl. zur gebotenen Auslegung von Rechtsmitteln , juris Rn. 14 ff.; vom – 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86; vom – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 2). Die so verstandene Revisionsbeschränkung ist wirksam.

III.

7Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Umfang der Urteilsanfechtung Erfolg. Die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Frage, zu welchem Zweck der Angeklagte die Machete in der „Bunkerwohnung“ verwahrte, hält der materiellrechtlichen Überprüfung nicht stand; sie erweist sich auch eingedenk des begrenzten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. zu diesem , juris Rn. 49; vom – 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 41; Beschluss vom – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.) als zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft. Sie ist lückenhaft, weil das Landgericht allein auf die Einlassung des Angeklagten abgestellt und damit die gebotene umfassende und erschöpfende Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse unterlassen hat.

81. Das Landgericht hat insbesondere verkannt, dass es , zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Insbesondere darf die Einlassung eines Angeklagten, für deren Richtigkeit , nicht ohne weiteres als unwiderlegt hingenommen und zur Grundlage von Feststellungen gemacht werden. An die Bewertung einer entlastenden Einlassung eines Angeklagten sind vielmehr grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Das Tatgericht hat sich daher aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (vgl. , NStZ-RR 2025, 302 Rn. 16; vom – 2 StR 103/24, juris Rn. 11; vom – 4 StR 115/24, juris Rn. 46; vom – 6 StR 168/24, juris Rn. 17; vom – 2 StR 366/22, NStZ 2023, 757 Rn. 7; vom – 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365, 370). Insofern gilt hier Folgendes:

92. Für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beziehungsweise bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist Voraussetzung, dass der Täter, sofern es nicht um eine Schusswaffe geht, einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Erforderlich ist mithin bei einem sonstigen Gegenstand, dass der Täter diesen dazu vorgesehen hat, zur Verletzung von Personen eingesetzt zu werden, ohne dass es allerdings einer Absicht der Verwendung bei der Tatbegehung bedarf (vgl. , NStZ 2022, 303 Rn. 26 ff.; vom – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Beschluss vom – 4 StR 466/18, juris Rn. 4; Urteile vom – 2 StR 280/17, juris Rn. 15; vom – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 119 ff.; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 92 f.; MüKoStGB/, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 151 ff.).

10Bei einer Machete handelt es sich nicht um eine Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG oder eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum Waffengesetz (s. , NStZ 2014, 164, 165; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 72, 93), bei denen eine subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen so naheliegt, dass keine weiteren Darlegungen hierzu im tatgerichtlichen Urteil erforderlich sind, sondern eine Vermutung für eine solche Bestimmung als Werkzeug zur Verletzung von Personen durch den Täter spricht (st. Rspr., vgl. insofern , NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 27 mwN; vom – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 122; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB/, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 153). Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens aufgrund des Mitsichführens (s. zu diesem Tatbestandsmerkmal , NStZ 2022, 303 Rn. 25 mwN) einer Machete ist daher die einzelfallbezogen und tatsachenfundiert begründete Feststellung, dass der Täter den betreffenden Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hatte (vgl. , NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom – 2 StR 351/23, juris Rn. 12; vom – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 26, 29 mwN; vom – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 123; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB/, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 154). Urteile vom – 2 StR 351/23, juris Rn. 12; MüKoStGB/, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 152).

113. Für ihre Feststellung, dass der Angeklagte die Machete nicht zur Verletzung von Personen bestimmt hatte, sondern bloß als Werkzeug zur Portionierung von Marihuana vorrätig hielt, hätte die Strafkammer daher nicht lediglich auf die Einlassung des Angeklagten abstellen dürfen, zumal diese sich in einer vom Angeklagten als richtig bestätigten Verteidigerklärung erschöpfte (vgl. zum beschränkten Beweiswert solcher Erklärungen , NStZ-RR 2025, 23 Rn. 17; vom – 1 StR 421/22, juris Rn. 13, vom – 6 StR 225/22, juris Rn. 13; Beschlüsse vom – 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761 Rn. 10; vom – 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 92). Bei der schlichten Behauptung, die Einlassung sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen gewesen, hätte sie es nicht belassen dürfen. Vielmehr hätte das Landgericht zum einen in den Urteilsgründen ergänzende Feststellungen namentlich zur Beschaffenheit der Machete und deren Fundort in der Wohnung sowie zu sonstigen in den Räumlichkeiten aufgefundenen Utensilien für ein Handeltreiben mit Drogen treffen müssen, insbesondere zu zur Portionierung von Marihuana geeigneten Gegenständen. Zum anderen hätte die Strafkammer eine Gesamtwürdigung aller Umstände, auch äußerer wie den hier genannten, vornehmen müssen. Erst aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung aller relevanten objektiven und subjektiven Faktoren unter Einschluss der Verteidigererklärung hätte die Strafkammer sich eine Überzeugung zur Zweckbestimmung der Machete durch den Angeklagten bilden dürfen.

124. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten zum Grund für die Verwahrung der Machete als wahrheitswidrige Schutzbehauptung gewertet und zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass er diese zur Verletzung von Personen bestimmt hatte. Angesichts dessen erscheint es möglich, dass das Landgericht ohne den dargelegten Rechtsfehler zu einer Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG gelangt wäre.

135. Dies führt zur Aufhebung des Urteils im Fall II. 2. der Urteilsgründe und zieht die der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Einer Aufhebung der jeweils zugehörigen Feststellungen bedarf es nur hinsichtlich derjenigen zur Zweckbestimmung der verwahrten Machete durch den Angeklagten; die übrigen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben daher Bestand (vgl. § 358 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht hat Gelegenheit, ergänzende Feststellungen zu treffen, namentlich zur Beschaffenheit der Machete und weiteren äußeren Umständen mit möglichem Indizwert für oder gegen deren subjektive Bestimmung durch den Angeklagten als Gegenstand zur Verletzung von Personen.

Schäfer                        Erbguth                        Kreicker

                    Voigt                             Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:131125U3STR233.25.0

Fundstelle(n):
MAAAK-08819