Instanzenzug: LG Berlin I Az: 547 KLs 9/25
Tenor
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch im Fall II.10 der Urteilsgründe ist hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG (2 kg Marihuana mit mindestens 246 g THC, Tatzeit: ) keine Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 StGB). Denn die nunmehr fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. ) wurde durch den am erlassenen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis („in nicht geringer Menge“) in mindestens 14 Fällen im Zeitraum vom 2. April bis zum rechtzeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:130126B5STR544.25.0
Fundstelle(n):
SAAAK-08817