Umsatzsteuer; Durchgangserwerb bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen: Folgen des
Bezug:
Bezug: BStBl 2025 I S. 2106
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Mit Urteil vom - XI R 19/22, hat der BFH u. a. entschieden, dass für eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Absatz 1a UStG im Falle eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Der BFH begründet diese Ansicht mit einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1a Satz 1 UStG.
2Die Verwaltungsauffassung wird an diese Rechtsprechung angepasst.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
3Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom III C 3 – S 7157/00010/002/077 (COO.7005.100.2.13545986), BStBl 2025 I S. 2106, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 1.5 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„8Für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG muss in Fällen eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein (vgl. , BStBl II 2026 S. xxx).“
Nach Abschnitt 2.3 Abs. 5 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Soweit üblich, kann eine auf Dauer angelegte Tätigkeit angenommen werden, selbst wenn größere Zeitabstände (z. B. 20 Jahre) zwischen den einzelnen Verkaufsvorgängen liegen (vgl. , BStBl II 2026 S. xxx).“
Anwendungsregelung
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - III C 2 - S 7100-b/00011/009/045
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
CAAAK-08776