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BSG Beschluss v. - B 5 SF 12/25 S

Gründe

1I. Der Erinnerungsführer wendet sich in der zugrundeliegenden Rechtssache gegen die Verweisung seines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (; ER). Die Beschwerde zum BSG ließ das LSG nicht zu. Der 10. Senat des BSG verwarf die gleichwohl eingelegte Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den LSG-Beschluss als unzulässig. Zugleich legte er dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Beschluss vom - B 10 SF 8/25 AR).

2Mit Schlusskostenrechnung vom stellte die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle des BSG dem Erinnerungsführer für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr 7504 der Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG (Kostenverzeichnis - KV) eine Festbetragsgebühr in Höhe von 66 Euro in Rechnung. Der Erinnerungsführer hat sich hiergegen mit zwei Schreiben gewandt, die am 20. und beim SG eingegangen sind. Eine Abhilfe durch die Kostenbeamtin ist nicht erfolgt.

3II. 1. Über die Erinnerung entscheidet der 5. Senat des BSG als Kostensenat (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 66 Abs 1 Satz 1 GKG und Teil A Abschnitt I RdNr 5 Ziffer 8 Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2025) durch die senatsintern zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG).

42. Die zulässige (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 66 Abs 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Kostenansatz in der Rechnung vom ist nicht zu beanstanden. Zur Anwendung kommt hier noch das KV in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: KV aF). Der Erinnerungsführer legte seine Beschwerde gegen den LSG-Beschluss mit Schreiben vom ein, das nach Weiterleitung durch das LSG am beim BSG einging und damit vor Inkrafttreten der Gebührenanpassung (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 GKG). Nr 7504 KV aF sieht für die vollumfängliche Verwerfung oder Zurückweisung einer nicht besonders aufgeführten Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, eine Festbetragsgebühr in Höhe von 66 Euro vor. Der Gebührentatbestand ist hier erfüllt.

5Eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs 1 Satz 1 GKG kommt nicht in Betracht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der 10. Senat des BSG die Sache unrichtig behandelt haben könnte, indem er das Vorbringen im Schreiben vom als Beschwerde gegen den LSG-Beschluss wertete. Der Erinnerungsführer wandte sich bereits in der Anrede ausdrücklich auch an das BSG und kritisierte ua die Nichtzulassung der Rechtswegbeschwerde durch das LSG. Ebenso wenig liegt eine unrichtige Sachbehandlung darin, dass der 10. Senat des BSG von einem gerichtskostenpflichtigen Beschwerdeverfahren ausging. Für unstatthafte Beschwerden kann eine gesetzlich bestimmte Kostenfreiheit nicht in Anspruch genommen werden (vgl - juris RdNr 4; - juris RdNr 2 ff; - juris RdNr 5; jeweils mwN; aA noch - juris RdNr 4). Vor seiner Entscheidung hatte der 10. Senat des BSG den Erinnerungsführer auf die Kostenfolge hingewiesen.

6Ebenso wenig besteht Anlass, gemäß § 21 Abs 1 Satz 3 GKG von einer Kostenerhebung abzusehen.

73. Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:230925BB5SF1225S0

Fundstelle(n):
VAAAK-08761