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BGH Beschluss v. - 6 StR 461/25

Instanzenzug: Az: 8 KLs 11/25vorgehend Az: 8 KLs 11/25

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 13 Fällen, wegen Untreue in 25 Fällen, wegen Computerbetrugs in 16 Fällen und wegen Diebstahls unter Auflösung einer der beiden Gesamtfreiheitsstrafen und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat hinsichtlich der abgeurteilten Taten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 144.662 Euro angeordnet sowie die Einziehungsentscheidung aus dem aufrechterhalten. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Während der Schuld- und Strafausspruch sowie die Adhäsionsentscheidung keine Rechtsfehler aufweisen, hält die Einziehungsentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

3Die Strafkammer hat tragfähig belegt, dass der Angeklagte durch die abgeurteilten Taten 144.662 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erlangte. Sie hat indes nicht berücksichtigt, dass nach § 55 Abs. 2 StGB auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 157/25, Rn. 6; vom – 6 StR 459/20, Rn. 2; vom – 5 StR 87/19, Rn. 25), sondern die Einziehungsentscheidung des Urteils aufrechterhalten, dessen Strafen sie nach § 55 Abs. 1 StGB teilweise einbezogen hat.

4Der Senat ist daran gehindert, die Einziehungsentscheidung entsprechend zu ändern, weil er den Urteilsgründen weder entnehmen kann, ob sich die aufrechterhaltene Einziehungsanordnung auf die einbezogenen Straftaten bezieht, noch welchen Inhalt und Vollstreckungsstand sie hat. Schließlich hätte die Einbeziehung zu unterbleiben, wenn die Einziehungsanordnung bereits erledigt wäre (vgl. , Rn. 23; Beschlüsse vom – 6 StR 352/23, Rn. 6; vom – 1 StR 498/21).

52. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich und zum Inhalt der Einziehungsentscheidung und ihrem Vollstreckungsstand auch geboten.

Bartel                          Fritsche                          von Schmettau

               Arnoldi                            Dietsch

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225B6STR461.25.0

Fundstelle(n):
HAAAK-08744