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BGH Beschluss v. - 4 StR 359/25

Instanzenzug: Az: 20 KLs 15/24

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten K.      und T.    wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Gegen den Angeklagten K.       hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und gegen den Angeklagten T.    eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

2Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen besonders schweren Raubes wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen.

31. Danach veranlassten die Angeklagten den Geschädigten dazu, gemeinsam in dessen Pkw zu einer Bankfiliale zu fahren, um dort Bargeld abzuheben. Vor Fahrtantritt und während der Fahrt drohte der auf dem Beifahrersitz sitzende Angeklagte T.    dem Geschädigten unter Vorhalt eines Taschenmessers mit einer 5,5 cm langen Klinge mehrfach, dass er im Widerstandsfalle das Messer gegen ihn einsetzen werde, was der Angeklagte K.       billigte. Am Ziel angekommen betraten beide Angeklagte mit dem Geschädigten die Bankfiliale. Der Angeklagte T.    hielt das Messer in der Hand. Der Geschädigte leistete den Anweisungen der Angeklagten aufgrund der aufrechterhaltenen Bedrohungslage Folge und führte auf Anweisung des Angeklagten K.       seine Karte in einen Geldautomaten ein. K.        wählte den Auszahlungsbetrag von 1.000 Euro. Anschließend gab der Geschädigte seine PIN ein und trat einen Schritt zur Seite. Mangels Kontodeckung wurde nur ein Betrag von 850 Euro ausgegeben, den K.       dem Automaten entnahm. Sodann verließen die Angeklagten mit dem Geschädigten die Bank, übergaben dem Geschädigten 30 Euro von dem soeben von dessen Konto abgehobenen Geld und entfernten sich anschließend mit dem erbeuteten Restbetrag, um diesen für sich zu verwenden.

42. Danach haben die Angeklagten unter Androhung von Gewalt jedenfalls auch den Mitgewahrsam des Geschädigten an dem im Ausgabefach bereitgestellten Geld gebrochen und damit das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB erfüllt.

5a) Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, steht mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN in Gang gesetzt hat. Denn der Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls auch dieser Person zu. Dies gilt selbst dann, wenn diese Person zu diesem Zeitpunkt bereits ein Nötigungsopfer ist (vgl. , NStZ 2025, 158 Rn. 9; Beschluss vom – 4 StR 338/20, BGHSt 66, 55 Rn. 8 f. mwN).

6b) Der Geschädigte stand, nachdem er den Zahlungsvorgang mittels seiner Bankkarte und PIN in Gang gesetzt hatte, in unmittelbarer Nähe des Automaten. Er konnte deshalb auf die ausgeworfenen Geldscheine einwirken und hatte damit auch tatsächliche Sachherrschaft. Das wollte er an sich auch. Denn wer mit der eigenen Karte und PIN Geld „zieht“, und sei es als Nötigungsopfer, hat in der Regel einen Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs. Nach den Regeln der sozialen Anschauung ist dieser ihm zuzuordnen, es ist „sein“ Geld. In diese tatsächliche von einem natürlichen Willen getragene Sachherrschaft des Geschädigten brachen die Angeklagten ein.

7Dem steht auch nicht entgegen, dass der Geschädigte ausweislich der Feststellungen nach Eingabe der PIN einen Schritt zur Seite trat. Denn das mit Nötigungsmitteln erzwungene Verhalten führte nur zu einer Gewahrsamslockerung, nicht aber zu einer Gewahrsamsübertragung (vgl. zum nötigungsbedingten Ablegen einer am Körper getragenen Umhängetasche auf einer Waschmaschine , juris Rn. 13; zur Entriegelung einer Kasse , juris Rn. 6 und Beschluss vom – 4 StR 186/13; zum Fallenlassen eines Mobiltelefons , juris Rn. 13). Vielmehr wurde den Tätern hierdurch lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch und damit der eigentlichen vermögensschädigenden Handlung durch das Ansichnehmen des Beutegegenstands eröffnet (vgl. , juris Rn. 6; Beschluss vom – 5 StR 606/17, juris Rn. 13; Beschluss vom – 4 StR 186/13; Beschluss vom – 4 StR 476/10; Urteil vom – 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48).

8Ob darüber hinaus – wie von der Strafkammer angenommen – in dem Tatgeschehen (auch) der Bruch eines (Mit-)Gewahrsams des Geldinstituts an den ausgegebenen Geldscheinen liegt (vgl. , juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom – 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 mwN; anders , juris Rn. 12), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Quentin                         Sturm                        Scheuß

            Momsen-Pflanz               Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:221025B4STR359.25.0

Fundstelle(n):
TAAAK-08740