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Fokus: Wer haftet bei manipulierten Überweisungen und Datenschutzverstößen?
Das LG Koblenz hatte darüber zu urteilen, ob ein Werkunternehmer seinen Werklohn noch verlangen darf, wenn der Besteller aufgrund einer manipulierten E-Mail-Kommunikation auf ein fremdes Konto überweist. Gleichzeitig prüfte das Gericht Schadensersatzansprüche nach der DSGVO, die anschließend zu einer teilweisen Aufrechnung geführt haben ().
Sachverhalt
Kläger ist ein Zaunbauer, der vom Beklagten für Zaunbauarbeiten beauftragt wurde. Diese wurden ordnungsgemäß durchgeführt. Für die Arbeiten war ein Pauschalpreis i. H. von 11.000 € einschließlich Umsatzsteuer vereinbart worden.
Der Kläger stellte am die Arbeiten in Rechnung. In der Rechnung war die Kontoverbindung des Klägers ordnungsgemäß benannt. Im Rahmen der Auftragsabwicklung kommunizierten die Streitparteien sowohl per GMX-E-Mail als auch per WhatsApp.
Am übersandte der Beklagte dem Kläger einen Screenshot mit der Überweisung von 6.000 € und am übersandte er den Screenshot der noch ausstehenden Überweisung von 5.000 €.
Der Kläger konnte auf seinem Konto jeweils keinen Zahlungseingang feststellen. Am teilte der Kläger dem Beklagt...