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BFH Urteil v. - VIII R 14/23

Zuordnung von Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht zu den Kapitaleinkünften

Leitsatz

1. Laufende Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen regelmäßig nicht unter den Einkünfteerzielungstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

2. Damit Genussrechtszinsen auf einem Genussrecht als gesellschaftsrechtlichem Sonderrechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis beruhen, muss der Genussrechtsinhaber rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Rechts sein. Das Genussrechtsverhältnis muss ferner ernsthaft vereinbart, durchgeführt werden und so ausgestaltet sein, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt aufweist.

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Streitig ist, ob Genussrechtszinsen im Jahr 2018 (Streitjahr) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind.

2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

3 Der Kläger hatte vor dem Streitjahr Genussrechte gezeichnet, die von der A-AG in früheren Programmen ausgegeben worden waren. Aufgrund einer Umstrukturierung wurde die A-AG auf die B-AG verschmolzen (Nr. 1.2. des Genussrechtsprogramms IV/2018). Der Firmenname A-AG wurde von der aufnehmenden Gesellschaft fortgeführt (im Folgenden: B-AG).

4 Die vorherigen Genussrechtsprogramme wurden nach der Umstrukturierung laut Nr. 1.3. durch das Genussrechtsprogramm IV/2018 (im Folgenden: Genussrechtsvereinbarung) abgelöst. Zu den Genussrechten aus früheren Tranchen bestimmte Nr. 1.5. der Genussrechtsvereinbarung, dass für die Ermittlung der Verzinsung des Genussrechtskapitals nach Nr. 5 der Genussrechtsvereinbarung und zur Bestimmung der Verlustbeteiligung nach Nr. 6 der Genussrechtsvereinbarung für die maßgeblichen Beträge des Geschäftsjahrs 2017 auf die handelsrechtlichen Gewinn- und Eigenkapitalgrößen im Einzelabschluss der ehemaligen A-AG zum vor der Umstrukturierung abzustellen sei. Im Übrigen unterlagen die Genussrechte aus früheren Tranchen nach der Umstrukturierung den Bedingungen der Genussrechtsvereinbarung. Im Rahmen der Genussrechtsvereinbarung konnten nach der Umstrukturierung ab dem Streitjahr zudem neue Genussscheine erworben werden. Der streitigen Zinszahlung lagen ausschließlich vor dem Streitjahr ausgegebene Genussrechte zugrunde.

5 Die Ausgabe von Genussrechten durch die Hauptversammlung der B-AG war wie in den vorhergehenden Programmen an einen ausgewählten Kreis von Mitarbeitern und Führungskräften möglich, um diese am gemeinsam erwirtschafteten Erfolg der Gesellschaft teilhaben zu lassen (Nr. 1.2. bis 1.4. der Genussrechtsvereinbarung). Die Genussrechte waren unverbrieft (Nr. 2.1. und 2.2. der Genussrechtsvereinbarung).

6 Die Teilnehmer des Genussrechtsprogramms mussten zum Zeitpunkt der Zeichnung in einem nicht gekündigten (befristeten oder unbefristeten) Dienst- oder Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen stehen. Bei Abschluss einer Genussrechtsvereinbarung musste der festgesetzte Grundbetrag der Genussrechte vom Teilnehmer an die Gesellschaft gezahlt werden (Nr. 3.1. bis 3.4. der Genussrechtsvereinbarung).

7 Nach Nr. 4.1. bis 4.3. der Genussrechtsvereinbarung vermittelten die Genussrechte den Teilnehmern einen dem Gewinnanteil der Aktionäre vorgehenden Anspruch auf Verzinsung des Genussrechtskapitals, der von der Geschäftsentwicklung der Gesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr abhängig war. Das Genussrechtskapital nahm auch am Verlust der B-AG nach einer in der Genussrechtsvereinbarung festgelegten Berechnungsformel teil. Aus den Genussrechten konnte der Teilnehmer weder Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Hauptversammlung der B-AG noch eine Beteiligung am Liquidationserlös ableiten. Bei Beendigung des Genussrechtsprogramms war das Genussrechtskapital von der B-AG zurückzuzahlen.

8 Die Verzinsung der Genussrechte war in Nr. 5 und 6 der Genussrechtsvereinbarung folgendermaßen geregelt: Verzinst wurde der Nennwert der vom Teilnehmer gezeichneten Genussrechte, es sei denn, das Genussrechtskapital war aufgrund der Verlustbeteiligung unter diesen Betrag gefallen. Für die Verzinsung musste die B-AG in einem Geschäftsjahr auf der Basis ihres Einzelabschlusses ein EBITDA (definiert als Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) nach Maßgabe bestimmter handelsrechtlicher Größen in der Bilanzgliederung gemäß § 275 des Handelsgesetzbuchs erzielt haben.

9 Der Genussrechtszinssatz für das jeweilige Geschäftsjahr war nach der in der Genussrechtsvereinbarung in Nr. 5.1. hinterlegten Formel zu ermitteln. Innerhalb dieser Formel war der Basiszinssatz (. %) mit einem Quotienten zu multiplizieren, der größer (>) oder kleiner (<) als 1,0 werden konnte. Der Quotient ermittelte sich aus dem EBITDA des laufenden Geschäftsjahrs (Dividend) geteilt durch einen Divisor. Der Divisor war definiert als Summe aus (1) dem EBITDA des Geschäftsjahrs vor Ausgabe des Genussrechtsprogramms sowie (2) der Differenz aus zwei Eigenkapitalgrößen (Eigenkapital des laufenden Geschäftsjahrs ohne den Bilanzgewinn minus dem Eigenkapital ohne den Bilanzgewinn für das dem Ausgabejahr vorangegangene Geschäftsjahr); dieser Differenzbetrag war durch Y zu teilen, um den Divisor zu ermitteln. Der sich aus der Formel ergebende Genussrechtszinssatz war im Fall eines höheren Werts auf maximal . % gekappt. Nach Nr. 8 der Genussrechtsvereinbarung war bei der Bilanzpolitik hinsichtlich der in der Formel hinterlegten Bezugsgrößen den berechtigten Interessen der Genussrechtsinhaber Rechnung zu tragen.

10 Die Verzinsung der Genussrechte war zu kürzen, soweit der Jahresüberschuss der B-AG für die Verzinsung beziehungsweise Gewinnanteile auch anderer Arten von Genussrechten und gegebenenfalls weiterer erfolgsabhängiger gleichrangiger Wertpapiere nicht ausreichte. Ansonsten waren die Verzinsungsbeträge zu dem in Nr. 9 der Genussrechtsvereinbarung festgelegten Stichtag auszuzahlen.

11 Die Verzinsung des Genussrechts war schließlich davon abhängig, dass die Genussrechte vom Teilnehmer noch bis zum Ende des ersten Quartals des jeweils folgenden Geschäftsjahrs gehalten wurden. Bei Ausscheiden des Teilnehmers als Mitarbeiter der B-AG galten die Genussrechte als bis zum Tag des Ausscheidens gehalten, etwas anderes galt aber im Fall der Kündigung oder Rücknahme der Genussrechte durch die B-AG.

12 Die Teilnehmer des Genussrechtsprogramms unterlagen Verfügungsbeschränkungen. Die Genussrechte waren nicht handelbar und durften nicht beliehen werden.

13 Endete das Dienst- oder Anstellungsverhältnis des Teilnehmers während der Laufzeit des Genussrechtsprogramms, konnte die B-AG dessen sämtliche Genussrechte durch schriftliche Erklärung kündigen. Bei einer Kündigung konnte der Teilnehmer eine Rückzahlung seines Genussrechtskapitals verlangen. Hierzu war der Nennbetrag der Genussrechte um etwaige noch nicht ausgezahlte Verzinsungsbeträge zu erhöhen und um noch nicht ausgeglichene Verluste zu vermindern. Eine Kündigung der Genussrechte durch die B-AG war zudem ausgeschlossen, wenn das Dienst- oder Anstellungsverhältnis wegen Pensionierung, Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Teilnehmers endete (Nr. 16.1. und 16.2. der Genussrechtsvereinbarung). Im Todesfall vor Ende der Laufzeit des Genussrechts gingen die Rechte des Teilnehmers auf den oder die Erben über (Nr. 15.2. der Genussrechtsvereinbarung).

14 Ferner stand der B-AG eine einseitige Rücknahmeoption für die Genussrechte zu. Diese Option konnte sie jederzeit und unabhängig vom Bestand oder der Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses des Teilnehmers ausüben. Der Teilnehmer war zu entschädigen. Für die Ermittlung der Entschädigung war der Nennbetrag der Genussrechte des Teilnehmers um etwaige noch nicht ausgezahlte Verzinsungsbeträge zu erhöhen und um noch nicht ausgeglichene Verluste, für die das Genussrechtskapital haftete, zu mindern; ferner war eine positive Vorfälligkeitsentschädigung für entgehende künftige Zinszahlungen bis zum Ende der regelmäßigen Laufzeit des Genussrechts in die Entschädigung einzubeziehen (Nr. 18.1. bis 18.3. der Genussrechtsvereinbarung).

15 Schließlich enthielt Nr. 19 der Genussrechtsvereinbarung eine Rangrücktrittserklärung des Teilnehmers für die Ansprüche aus den Genussrechten gegenüber den Ansprüchen anderer außenstehender Gläubiger und eine Gleichstellung mit den Aktionären sowie den Genussrechtsinhabern anderer Genussrechtsprogramme der B-AG. Die Ansprüche des Teilnehmers auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals waren, solange eine Überschuldung der B-AG bestand, nur aus zukünftigen Gewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder aus dem sonstigen, die Schulden übersteigenden Vermögen zu begleichen. Eine Nachschusspflicht bestand für die Genussrechtsinhaber jedoch nicht.

16 In Nr. 20 der Genussrechtsvereinbarung war geregelt, dass jeder Teilnehmer des Genussrechtsprogramms das Angebot auf eigenes Risiko annehme und die damit verbundenen Haftungsrisiken übernehme. Ferner sollte die Zeichnung der Genussrechte keine Auswirkungen auf die Berechnung etwaiger Bonuszahlungen, Tantiemen, Pensionspläne oder sonstiger Vergütungen des Teilnehmers haben.

17 In der Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr wurden für den Kläger inländische Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (ohne Investmenterträge), in Höhe von . € erklärt. Daneben erzielte der Kläger weitere Kapitalerträge und beantragte, wie auch die Klägerin, die Günstigerprüfung und die Überprüfung des Steuereinbehalts. Ferner erklärte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von . € sowie damit im Zusammenhang stehende Werbungskosten. Der erklärte Bruttoarbeitslohn stimmte nicht mit der von der B-AG erteilten Lohnsteuerbescheinigung überein. Nach der Bescheinigung hatte der Kläger im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von . € erzielt, in dem die Genussrechtsausschüttung in Höhe von . € enthalten war. Weitere hier nicht streitige Einkünfte des Klägers sowie der Klägerin betrafen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen.

18 Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von . € (einschließlich der Genussrechtszinsen).

19 Der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr blieb erfolglos. Das FA hielt daran fest, dass die Zinszahlungen aus den Genussrechten des Klägers im Streitjahr Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit seien.

20 Die anschließend erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Begründung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 650 wiedergegeben.

21 Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie rügen die Verletzung materiellen Bundesrechts. Das FG habe § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der im Streitjahr anzuwendenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unzutreffend angewandt. Ferner machen die Kläger Verfahrensmängel des FG geltend.

22 Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des Hessischen und die Einspruchsentscheidung vom aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom dahingehend zu ändern, dass die Genussrechtszinsen in Höhe von . € nicht den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen.

23 Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe

II.

24 Die Revision ist begründet.

25 Der Kläger hat im Streitjahr aus der Verzinsung der Genussrechte Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt. Das FG hat diese zu Unrecht als Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eingeordnet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Bescheid ist wie beantragt zu ändern (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

26 1. Bei den Genussrechten des Streitfalls handelt es sich um obligationsähnliche Genussrechte und sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erfasst —ebenso wie § 8 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 des Körperschaftsteuergesetzes— nur diejenigen Genussrechte, bei denen der Genussrechtsinhaber sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn —wie hier— die Verzinsung gewinnabhängig und am Ende der Laufzeit nur eine Rückzahlung des Genussrechtskapitals zum Nennbetrag vorgesehen ist (vgl. , BFHE 267, 1, Rz 37, 41, 45). Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, liegen keine beteiligungsähnlichen, sondern obligationsähnliche Genussrechte vor, aus denen Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt werden (, BFHE 267, 1, Rz 37). Im Streitfall bestimmt sich der Genussrechtszins unter anderem nach der Entwicklung des EBITDA, was einer Beteiligung am Gewinn der B-AG entspricht (s. , BStBl I 2023, 672, Tz. 31; ebenso Schrade/Linseisen, Die Unternehmensbesteuerung 2025, 89 (93 f.); Schirmer/Egermann, Der Betrieb —DB— 2024, 1839), und umfasst auch eine Verlustbeteiligung ohne Nachschusspflicht. Jedoch fehlt es an einer Beteiligung des Klägers am Liquidationserlös.

27 2. Die Genussrechte sind dem Kläger zuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, dass wegen der Ausgestaltung der Genussrechtsbedingungen dem Kläger als rechtlichem Eigentümer die Genussrechte wegen wirtschaftlichen Eigentums der B-AG an den Genussrechten nicht zuzurechnen sein könnten, bestehen nicht. Die vom Zivilrecht gemäß § 39 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts (hier: der Genussrechte) gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut in der Weise ausschließen kann, dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, Rz 41; s.a. Hardeck/Schirmer, Steuer und Wirtschaft —StuW— 2024, 299, 304 bis 306). Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat das Genussrechtskapital aus eigenem Vermögen aufgebracht. Er trägt für das Genussrechtskapital das Verlustrisiko und kann bei Beendigung des Genussrechts durch Zeitablauf und im Fall der Kündigung eine Rückzahlung des Kapitals sowie bei Ausübung der Rücknahmeoption der B-AG eine über den Rücknahmebetrag hinausgehende Entschädigung verlangen. Die Verfügungsbeschränkungen in Gestalt der ausgeschlossenen Übertragbarkeit und fehlenden Beleihbarkeit der Genussrechte bis zum Ende der Laufzeit begründen kein wirtschaftliches Eigentum der B-AG als Emittentin (vgl. , BFHE 157, 496, BStBl II 1989, 927, unter 3. nur zu Auswirkungen auf die Bewertung; vom  - VI R 37/09, BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923, Rz 12, 20 zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit einer Sperr- beziehungsweise Haltefrist bei Aktien).

28 3. Der vom FG betonte Gesichtspunkt einer nicht fremdüblichen Verzinsung des Genussrechtskapitals spricht nicht gegen die Einordnung der Zinsen als Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verlangt für die Einkünfteerzielung tatbestandlich nur den Bezug von Kapitalerträgen für die Überlassung des (hier: Genussrechts-)Kapitals, enthält aber für die Zuordnung zum Einkünfteerzielungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG keinen gesetzlichen Angemessenheitsvorbehalt (vgl. zu Ausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG , BFHE 278, 231, BStBl II 2024, 697, Rz 33).

29 4. Die Genussrechtszinsen sind weder ganz noch teilweise als Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einzuordnen. Daher besteht auch kein Vorrang einer solchen Zuordnung gegenüber der Besteuerung der Genussrechtszinsen als Kapitalerträge. Dies hat das FG anders beurteilt. Aufgrund dieses Rechtsfehlers ist die Vorentscheidung aufzuheben.

30 a) Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wird nach der gefestigten Rechtsprechung des VI. Senats des BFH nicht erzielt, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 21, m.w.N.; vom  - VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 12, m.w.N.; vom  - VI R 1/21, BFHE 283, 339, BStBl II 2024, 387, Rz 23).

31 b) Die Veranlassung einer Zahlung durch ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis, welche zu einer Zuwendung außerhalb des Einkünfteerzielungstatbestands des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt, setzt grundsätzlich voraus, dass dieses Rechtsverhältnis wirksam begründet worden ist, die Bedingungen des Sonderrechtsverhältnisses ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind und das Sonderrechtsverhältnis im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist (, BFHE 283, 339, BStBl II 2024, 387, Rz 26 bis 35; Bleschick, DB 2025, 830, 832). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wirkt auch ein bei Erwerb des Genussrechts gegebenenfalls bestehender arbeitslohnbegründender Veranlassungszusammenhang (aufgrund eines verbilligten Erwerbs vgl. , BFHE 157, 496, BStBl II 1989, 927, unter 1.) beim Bezug hier ausschließlich relevanter laufender Vergütungen nicht fort (vgl. , BFHE 283, 339, BStBl II 2024, 387, Rz 32, 33). Die laufenden Vergütungen sind dann nur durch das Sonderrechtsverhältnis veranlasst und werden außerhalb des Einkünfteerzielungstatbestands des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt. Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zwar gelten, wenn der Steuerpflichtige bei der Veräußerung seiner Beteiligung einen marktunüblichen Überpreis erzielt (vgl. , BFHE 283, 339, BStBl II 2024, 387, Rz 35; Bleschick, DB 2025, 830, 833; Krüger, DB 2024, 889, 891 und 892; Geserich, NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 2024, 906, 909). Diese Rückausnahme ist für laufende Vergütungen (wie die hier zu beurteilenden Zinsen aus den Genussrechten) nach den Gründen des (BFHE 283, 339, BStBl II 2024, 387) jedoch nicht relevant.

32 c) Der Senat schließt sich dem an.

33 Er hat zu Genussrechten von Arbeitnehmern bereits entschieden, dass diese ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis begründen können. Erforderlich für die Veranlassung der Genussrechtszinsen nur durch die Genussrechte als eigenständige Erwerbsgrundlage ist nach der bisherigen Senatsrechtsprechung, dass das Genussrecht unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (vgl. , BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593, Rz 10). Der Senat hat Genussrechten einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis abgesprochen, wenn die Höhe der Verzinsung auf der Unternehmensebene durch einen Partnerschaftsausschuss frei bestimmt wird, da sich ein fremder Kapitalgeber auf eine in den Genussrechtsbedingungen zugesagte, nur als „angemessen“ bezeichnete und damit völlig unbestimmte Verzinsung nicht einlassen würde (, BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593, Rz 13). Gleiches hat der Senat für Genussrechte entschieden, deren Wert sich nicht selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis entwickeln konnte, weil die Genussrechte vom Arbeitnehmer nur verwertet werden konnten, indem er sie nach Ablauf der Laufzeit an seine Arbeitgeberin veräußerte und die Höhe des Rückkaufswerts davon abhing, ob das Anstellungsverhältnis mit einer Kündigung mit oder ohne wichtigen Grund endete. Bei dieser spezifischen Ausgestaltung war die Verwertung des Genussrechts maßgeblich von dem Verhalten des Genussrechtsinhabers als Arbeitnehmer abhängig und Belohnung für seine Arbeitsleistung (vgl. , BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 20). Daran hält der Senat fest (zustimmend Schirmer/Egermann, DB 2024, 1839, 1841, mit dem weiteren Beispiel, dass die Verzinsung des Genussrechts unmittelbar an Leistungskennzahlen des Arbeitnehmers statt an Unternehmenskennzahlen anknüpft; ebenso Hardeck/Schirmer, StuW 2024, 299, 306).

34 Außerhalb solcher (besonderen) Umstände fallen laufende Vergütungen aus einem obligatorischen Genussrecht, die auf dem Genussrecht beruhen (dazu unter II.4.d), jedoch nicht in den Einkünfteerzielungstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (s. II.4.b).

35 d) Das FG, welches vor der Veröffentlichung des (BFHE 283, 339, BStBl II 2024, 387) entschieden hat, hat diese Entscheidung in der Vorentscheidung für die Einkunftsartenabgrenzung nicht berücksichtigen können. Für laufende Vergütungen bedarf es nach dem unter II.4. dargelegten Maßstab mangels eines Rangverhältnisses zwischen den Einkunftsarten keiner einzelfallbezogenen Prüfung (mehr), um zu entscheiden, welche Einkunftsart im Vordergrund steht und die andere Einkunftsart verdrängt (s. noch anders , BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 15; vom  - VIII R 40/18, BFHE 271, 493, BStBl II 2024, 384, Rz 21). Laufende Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht sind Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen außerhalb der unter II.4.c angesprochenen besonderen Verknüpfungen mit dem Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht mehr dem Einkünfteerzielungstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sodass es an der für die Vorrangprüfung notwendigen Steuerbarkeit der Vergütungen bei beiden Einkunftsarten fehlt.

36 Die Genussrechtszinsen im Streitfall beruhen nach den unter II.4.a bis c genannten Kriterien auf den Genussrechten als gesellschaftsrechtlichem Sonderrechtsverhältnis. Sie gehören nicht zu den Einkünften aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, sondern sind nur als Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbar (s. II.1. bis 3.).

37 aa) Es gibt nach den bisherigen Feststellungen des FG keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Genussrechtsverhältnis des Klägers mit der B-AG nicht ernsthaft vereinbart und wie vereinbart durchgeführt worden sein könnte.

38 bb) Die Genussrechte waren dem Kläger als rechtlichem Eigentümer auch wirtschaftlich zuzurechnen (s. II.2.). Sie verfügten nach ihrer Ausgestaltung über einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis. Die Verzinsung nach Maßgabe der Berechnungsformel in der Genussrechtsvereinbarung konnte zu substantiellen Einnahmen des Inhabers führen. Auch wenn die Genussrechte im Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der B-AG für die Zukunft beendet werden konnten, erhielt der Kläger sein Genussrechtskapital zurück und hatte etwaige Genussrechtszinsen der Vorjahre nicht zurückzugewähren. Diese Verknüpfung des Fortbestands des Genussrechts mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses schließt den eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt des Sonderrechtsverhältnisses auch im Hinblick auf die weitere Ausgestaltung nicht aus. Dies gilt auch für den vom FG betonten Gesichtspunkt, dass durch das Genussrecht und die Verfallsklauseln (Leaver-Klauseln) die Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden und ihnen durch die Beteiligung die Teilhabe an der Gewinn- beziehungsweise Wertentwicklung des Unternehmens ermöglicht werden sollte (vgl. , BFHE 283, 339, BStBl II 2024, 387, Rz 29; vom  - IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 26; vom  - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, unter II.2.a bb (2)). Schließlich folgt der eigenständige wirtschaftliche Gehalt des Genussrechtsverhältnisses neben dem Arbeitsverhältnis —entgegen der Annahme des FG— im Streitfall auch daraus, dass dem Kläger bei fehlender Arbeitsleistung Zinsen aus den Genussrechten zustanden, wenn die Voraussetzungen in Nr. 5 der Genussrechtsvereinbarung erfüllt waren.

39 cc) Der Senat vermag angesichts der transparenten und im Vorhinein festgelegten Berechnungsformel auch nicht zu erkennen, dass es wegen der Ausgestaltung der Verzinsung an einem eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt der Genussrechte fehlen könnte. Im Gegenteil: Das Genussrecht vermittelte dem Kläger eine Gewinnbeteiligungschance, die von der Höhe seines Genussrechtskapitals und dem Erfolg des Unternehmens abhängig war und eine Verlustbeteiligung umfasste. Die Verzinsung in Gestalt der Ermittlung des Gewinnanteils knüpfte nach Nr. 5 der Genussrechtsvereinbarung transparent an einen Basiszinssatz von . % an, der je nach Entwicklung des dortigen Quotienten unter- oder überschritten werden konnte. Der Quotient war von Kennzahlen wie der Entwicklung des EBITDA und des bilanziellen Eigenkapitals abhängig. Insoweit wurde den Genussrechtsinhabern in Nr. 8 der Genussrechtsvereinbarung nur zugesagt, dass die Bilanzpolitik der B-AG bei der Bildung und Auflösung von Rücklagen den Ausschüttungsinteressen der Teilnehmer Rechnung tragen werde. Bei einer positiven Entwicklung der maßgeblichen Kennzahlen realisierte sich die in den Genussrechten gewährte Chance auf eine hohe Verzinsung des Genussrechtskapitals, welches seinerseits als Risikokapital einem effektiven Verlustrisiko und einem Rangrücktritt der Genussrechtsinhaber unterlag. Eine dem Streitfall des Senatsurteils vom  - VIII R 44/11 (BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593) vergleichbare unübliche Zuweisung von Gewinnanteilen liegt nicht vor (s. zu einer solchen üblichen Gewinnverteilungsabrede für das Genussrecht auch , EFG 2019, 620). Eine Begrenzung der unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallenden Genussrechtszinsen im Wege einer Renditeobergrenze samt Zuordnung eines übersteigenden Betrags zu den Einkünften gemäß § 19 EStG scheidet, unabhängig von der Frage, wie diese Obergrenze zu bestimmen wäre, aus (s. II.4.b).

40 5. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist begründet und der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wie beantragt zu ändern. Die Genussrechtszinsen in Höhe von . € sind Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sie unterliegen dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG, da die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Ausschlussgrundes gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG nicht erfüllt sind (dazu , BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807, Rz 32). Weder ist der Kläger ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner der B-AG noch ist er eine einem Anteilseigner der B-AG nahestehende Person im Sinne der Regelung.

41 6. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

42 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.211025.VIIIR14.23.0

Fundstelle(n):
IAAAK-08693