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BFH Urteil v. - IV R 12/24

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens: Bezugnahme auf Bestandteile der noch nicht vorgelegten Behördenakte

Leitsatz

NV: Hat der Kläger in seiner Klage die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung benannt, aber nicht vorgelegt, darf das Finanzgericht die Klage nicht vor Beiziehung jedenfalls dieser Bescheide mit der Begründung als unzulässig abweisen, dass der Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet worden sei.

Gesetze: FGO § 65; FGO § 71 Abs. 2; FGO § 90a Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) den Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor Ablauf der hierfür nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist hinreichend bezeichnet hat.

2 Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt einen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugteilen und -zubehör.

3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) führte bei der Klägerin im Jahr 2021 eine Außenprüfung für die Jahre 2016 bis 2018 (Streitjahre) durch. Der Prüfer traf in seinem Bericht vom unter anderem Feststellungen zu Rückstellungen (Tz. 1.4), zu einem Sonderposten mit Rücklagenanteil (Tz. 1.5), zu den ertragsteuerlichen Folgen einer für das Jahr 2016 bereits durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Tz. 1.6 und 1.7) sowie zur Erhöhung der Umsatzerlöse um einen Unsicherheitszuschlag von 5 % der Gesamtumsätze (Tz. 1.8).

4 Das FA folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ jeweils mit Datum vom nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) für die Streitjahre entsprechend geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide), Gewerbesteuermessbescheide, Gewerbesteuerbescheide sowie Umsatzsteuerbescheide. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in den Bescheiden jeweils aufgehoben (§ 164 Abs. 3 AO).

5 Die Klägerin legte gegen alle Bescheide jeweils Einspruch ein und begründete diese. Das FA erließ am eine Einspruchsentscheidung, mit der es die Einsprüche als teilweise unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte es aus, dass sich der Einspruch der Klägerin gegen die angefochtenen Bescheide gewendet habe, soweit die darin vorgenommenen Änderungen auf den Feststellungen in Tz. 1.4, 1.5, 1.6, 1.7 und 1.8 des Prüfungsberichts beruhten. Das FA half dem Einspruch ab, soweit die vorgenommenen Änderungen auf Tz. 1.4 und 1.5 des Prüfungsberichts beruhten. Zurückgewiesen wurde der Einspruch jedoch, soweit er sich gegen Änderungen aufgrund der Feststellungen in Tz. 1.6, 1.7 und 1.8 des Prüfungsberichts richtete. Zur Begründung führte das FA aus, dass nach den Feststellungen in Tz. 1.6 die ertragsteuerlichen Folgen aus der Erhöhung der Umsatzsteuer 2016 aufgrund der für dieses Jahr durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung von der Klägerin bisher nicht umgesetzt worden seien. Daher sei aus Vereinfachungsgründen der bisherige Jahresabschluss der Klägerin für 2017 um eine Umsatzsteuer-Verbindlichkeit zu korrigieren. Nach den Feststellungen in Tz. 1.7 sei in der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das Jahr 2016 festgestellt worden, dass die Klägerin Erlösbuchungen für das zweite Halbjahr 2016 storniert habe, ohne dass von der Klägerin korrigierte Rechnungen vorgelegt oder die Beweggründe für die Stornierungen dargelegt worden seien. Die von der Klägerin erklärten Umsatzerlöse seien daher entsprechend zu erhöhen. Die Klägerin habe hinsichtlich der Tz. 1.6 und 1.7 in ihrer Einspruchsbegründung nur dahingehend Stellung genommen, dass die streitigen Umsätze bereits im vorangegangenen Jahresabschluss zum (abweichendes Wirtschaftsjahr) erfasst worden seien. Da aber die vom FA hierfür angeforderten Nachweise nicht vorgelegt worden seien, sei der Einspruch insoweit erfolglos und seien die streitigen Änderungen der angefochtenen Bescheide aufrechtzuerhalten. Nach den Feststellungen zu Tz. 1.8 des Prüfungsberichts sei ein pauschaler Unsicherheitszuschlag von 5 % bezogen auf die im Jahresabschluss enthaltenen Umsatzerlöse vorzunehmen, die nach dem regulären Umsatzsteuersatz zu versteuern seien. Die Klägerin habe Buchführungsdaten für 2016 sowie Datenexporte aus dem vorgelagerten System (Warenwirtschaft, Fakturierung) für die Streitjahre trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Prüfer nicht vorgelegt. Die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen der Klägerin hätte daher vom Prüfer nicht überprüft werden können. Die Klägerin habe zwar im Einspruchsverfahren einen USB-Stick mit Unterlagen eingereicht, diese seien jedoch nicht ausreichend gewesen, da es sich nur um einen Export des Fakturierungssystems gehandelt habe, jedoch ohne Angaben zum System beziehungsweise ohne eine Systembeschreibung, aus der sich die Funktionsweise, Rechnungsnummernkreise, Exportinhalte et cetera ergeben hätten. Daher seien die Einsprüche auch hinsichtlich der Feststellungen unter Tz. 1.8 des Prüfungsberichts unbegründet und es bleibe bei den entsprechenden Änderungen in den angefochtenen Bescheiden.

6 Die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, erhob am Klage zum Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg. Im Betreff der Klageschrift war angegeben „Gewerbesteuer für 2016 bis 2018, Gewerbesteuermessbescheide für 2016 bis 2018, Bescheide für 2016 bis 2018 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Umsatzsteuerbescheide 2016 bis 2018, Zinsbescheide zur Umsatzsteuer 2016 bis 2018 sowie Bescheide für 2016 bis 2018 über die Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung jeweils vom “. Die Klage richte sich gegen diese Bescheide „in Form der Einspruchsentscheidung vom , zugestellt am “. Der genaue Klageantrag und die entsprechende Klagebegründung würden nachgereicht. Abschriften der genannten Bescheide vom sowie der Einspruchsentscheidung vom waren der Klageschrift nicht beigefügt.

7 Das FG forderte die Klägerin mit Fristsetzung auf, Abschriften der angefochtenen Verwaltungsakte und der Einspruchsentscheidung zu übersenden, einen bestimmten Antrag zu stellen, die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben sowie die erforderlichen Beweismittel vorzulegen oder zu bezeichnen. Nach mehreren Fristverlängerungen, die fruchtlos blieben, setzte das FG der Klägerin für die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bis zum Ablauf eines Monats ab Zustellung des Schreibens. Zudem setzte das FG eine gleichlaufende Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Ausschlussfristen erließ das FG einen Gerichtsbescheid, mit dem die Klage mangels Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens als unzulässig abgewiesen wurde.

8 Die Klägerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das FG lud daraufhin zur mündlichen Verhandlung und forderte das FA zur Vorlage der Steuerakten auf. Die Klägerin begründete ihre Klage nunmehr mit Schriftsatz vom und stellte in der mündlichen Verhandlung vom den Antrag, die Gewinnfeststellungsbescheide, Gewerbesteuermessbescheide und Umsatzsteuerbescheide für 2016 bis 2018 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass die Änderungen aufgrund der Feststellungen in Tz. 1.7 und 1.8 des Prüfungsberichts aufgehoben werden.

9 Das FG wies die Klage mit Urteil vom  - 8 K 8134/23 als unzulässig ab. Die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderliche Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens sei erst nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist erfolgt und könne daher nicht berücksichtigt werden. Der Klageschrift vom sei der Gegenstand des Klagebegehrens nicht zu entnehmen gewesen. In dieser seien lediglich die geänderten Bescheide vom sowie die Einspruchsentscheidung vom genannt worden, ohne entsprechende Abschriften beizufügen. Zwar habe die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom solche Angaben dem FG mitgeteilt, jedoch erst nach Ablauf der Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich.

10 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—, § 96 Abs. 2 FGO).

11 Das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden. Die Klägerin habe den Gegenstand ihres Klagebegehrens hinreichend bezeichnet. Das FG habe den Umfang der Klage unter Heranziehung der Finanzamtsakten erkennen können. Im Einspruchsverfahren seien nur Feststellungen des Prüfers streitig gewesen. Die Klägerin habe fünf aufgrund des Prüfungsberichts vorgenommene Änderungen des FA angegriffen. Hinsichtlich zweier Änderungen sei ihren Einwendungen entsprochen worden. Daher seien nach der Einspruchsentscheidung nur noch drei streitige Änderungen und entsprechende Einwendungen übrig geblieben. Letztlich seien in der mündlichen Verhandlung nur noch die Feststellungen zu Tz. 1.7 und 1.8 des Prüfungsberichts streitig gewesen. Das Setzen der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO sei daher rechtswidrig gewesen. Das FG habe bei seiner Entscheidung insbesondere die Grundsätze des nicht berücksichtigt.

12 Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

13 Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14 Im Einspruchsverfahren seien mehrere der in der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen streitig gewesen. Hinsichtlich der Feststellungen in Tz. 1.4 und 1.5 des Prüfungsberichts sei im Einspruchsverfahren Einigkeit erzielt worden. Hinsichtlich der Feststellungen in den Tz. 1.6, 1.7 und 1.8 sei hingegen keine Einigung erreicht worden. Daher sei eine Vielzahl an Punkten streitig geblieben, sodass für das FG der Umfang des Klagebegehrens nicht erkennbar gewesen sei.

Gründe

II.

15 Die Revision ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.). Das angefochtene Urteil wird daher aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO; dazu unter 3.).

16 1. Die Revision ist zulässig, insbesondere erfüllt die fristgemäß eingereichte Revisionsbegründung der Klägerin vom noch die inhaltlichen Mindestanforderungen nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO.

17 a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Begründung der Revision die Angabe der Revisionsgründe in Gestalt einer bestimmten Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt.

18 Der Zweck der Begründungspflicht, das Revisionsgericht zu entlasten und bei seiner Arbeit zu unterstützen, erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lässt, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Insoweit muss der Revisionskläger im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (ständige Rechtsprechung, z.B. , Rz 20, m.w.N.).

19 b) Die Revisionsbegründung der Klägerin erfüllt die vorgenannten Mindestanforderungen noch. Die Klägerin rügt eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) und trägt hierzu vor, dass das FG rechtsfehlerhaft ein auf § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gestütztes Prozessurteil erlassen habe, weil sie den Gegenstand des Klagebegehrens durch den Klageschriftsatz nicht ausreichend bezeichnet habe. Das FG hätte den genauen Klageumfang bei Heranziehung der Finanzamtsakten, wozu es aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht verpflichtet sei, erkennen können.

20 2. Die Revision ist auch begründet. Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Denn unter Berücksichtigung der in der Klageschrift bezeichneten Einspruchsentscheidung, die das FG den beizuziehenden Akten entnehmen konnte, hat die Klägerin den Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO vor Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist hinreichend bezeichnet.

21 a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt.

22 b) Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gehört zu dem notwendigen Inhalt der Klage nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dazu hat der Kläger vorzutragen, worin die ihn treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern also —bei einem Änderungsbegehren wie im Streitfall— der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Da das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, obliegt es dem Kläger, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu bestimmen. Das Gericht muss dadurch in die Lage versetzt werden, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Der Kläger muss deshalb dem Gericht insoweit substantiiert den konkreten Sachverhalt unterbreiten, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch das FA er eine Rechtsverletzung sieht. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (z.B. , BFHE 283, 190, BStBl II 2024, 481, Rz 24, m.w.N.).

23 c) Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens muss dem klägerischen Vorbringen zu entnehmen sein. Dafür kann es im Einzelfall genügen, dass der Kläger die angefochtenen Bescheide und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung seiner Klage zwar nicht beifügt, sie aber genau bezeichnet, sofern sich die konkreten Streitpunkte, die Gegenstand des Klageverfahrens sein sollen, aus diesen Unterlagen ergeben.

24 aa) Zwar soll der Kläger nach § 65 Abs. 1 Satz 4 FGO der Klageschrift Abschriften der angefochtenen Verwaltungsakte und der Einspruchsentscheidung beifügen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine der Verfahrensbeschleunigung dienende Sollvorschrift (, Rz 10). Zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens sind alle dem FG bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1997, 232, unter 1. [Rz 11]; vom  - VIII R 55/98, BFH/NV 2000, 196, unter II.1.a [Rz 16]; vom  - IV R 2/21, BFHE 283, 190, BStBl II 2024, 481, Rz 26). Über die Würdigung des klägerischen Vorbringens hinaus hat das FG daher insbesondere die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch Beifügung oder ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (, Rz 28, m.w.N.). Dabei darf der Kläger erwarten, dass die beklagte Behörde ihrer Verpflichtung nach § 71 Abs. 2 FGO nachkommt, die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift dem FG zu übersenden und dem FG so ohne Weiteres der Zugang zu dem dort enthaltenen Vorbringen eröffnet wird (vgl. auch , BFH/NV 2000, 972, unter II.3.b [Rz 15]). Ergeben sich bei der Übersendung der Akten von der Finanzbehörde an das FG Verzögerungen, darf sich dies nicht zu Lasten des Klägers auswirken. Er ist also so zu stellen, als wären die Akten unmittelbar nach Empfang der Klageschrift an das FG gesandt worden. Um feststellen zu können, ob der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet hat, hat das FG mithin die in der Klage bezeichneten Aktenbestandteile auszuwerten, bevor es eine Entscheidung über diese Frage trifft.

25 bb) Eine Bezugnahme auf Vorbringen in der Akte muss ausdrücklich erfolgen (, BFH/NV 2000, 196, unter II.1.a [Rz 16]; vom  - III R 25/24, Rz 28; , Rz 13). Sie muss hinreichend konkret auf einen Aktenbestandteil (insbesondere die Einspruchsentscheidung oder bestimmte Stellungnahmen oder Einspruchsbegründungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren) verweisen und darf sich nicht etwa darin erschöpfen, pauschal auf den Inhalt der Akten zu verweisen. Denn die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens stellt eine den Kläger treffende Verpflichtung dar und verlangt nicht von dem FG, aus den Akten „ins Blaue hinein“ zu ermitteln, welchen Klagegegenstand der Kläger verfolgt (vgl. , Rz 20; , Rz 6).

26 d) Nach Maßgabe dieser Grundsätze durfte das FG die Klage der Klägerin, die in ihrer Klageschrift die angefochtenen Bescheide und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung konkret bezeichnet hatte, nicht mit der Begründung als unzulässig abweisen, dass die Klägerin den Gegenstand des Klagebegehrens vor Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend bezeichnet habe. Denn unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen angefochtenen Bescheide und der Einspruchsentscheidung, die sich in den vom FA nach § 71 Abs. 2 FGO vorzulegenden Akten befanden, war der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet. Es war erkennbar, dass die Klägerin ihr mit dem Einspruch verfolgtes Änderungsbegehren weiterverfolgen wollte, soweit diesem nicht mit der Teilabhilfe durch die Einspruchsentscheidung entsprochen worden war.

27 aa) Bei den angefochtenen Bescheiden vom handelt es sich um Änderungsbescheide aufgrund einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung, die zur Erläuterung der Änderungen auf den Prüfungsbericht vom verwiesen. Der Einspruchsentscheidung lässt sich entnehmen, dass sich die Klägerin mit ihrem Einspruch gegen die Änderungen in Umsetzung der Prüfungsfeststellungen in Tz. 1.4, 1.5, 1.6, 1.7 und 1.8 des Prüfungsberichts gewendet hat. In der Einspruchsentscheidung half das FA dem Begehren hinsichtlich der Feststellungen in Tz. 1.5 vollständig und hinsichtlich Tz. 1.4 des Prüfungsberichts teilweise ab. In Bezug auf die Prüfungsfeststellungen in Tz. 1.6 bis 1.8 des Prüfungsberichts wurde der Einspruch zurückgewiesen.

28 bb) Unter diesen Umständen ist das Klagebegehren so zu verstehen, dass die Klägerin das nach der Teilabhilfe durch die Einspruchsentscheidung verbleibende Einspruchsbegehren mit ihrer Klage weiterverfolgt. Denn die Klageschrift bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung, in der das nur teilweise erreichte Einspruchsbegehren wiedergegeben wird. Damit begehrte die Klägerin bereits mit ihrer Klageschrift die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit diese auf Änderungen beruhen, die von dem FA nach Maßgabe der Prüfungsfeststellungen zu Tz. 1.6 bis Tz. 1.8 des Prüfungsberichts vorgenommen wurden.

29 Der Inhalt der Klageschrift der Klägerin geht deshalb über eine bloße Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte und das Begehren ihrer Aufhebung hinaus. Das Klagebegehren hinsichtlich der streitigen einzelnen Prüfungsfeststellungen ist durch die Bezugnahme auf die angefochtenen Änderungsbescheide und die Einspruchsentscheidung von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar und mithin hinreichend bezeichnet. Für das FG ist auch erkennbar, inwiefern die angefochtenen Verwaltungsakte aus Sicht der Klägerin rechtswidrig sein und sie in ihren Rechten verletzen sollen. Das FG war danach imstande, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.

30 Gegen eine hinreichende Bezeichnung des Klagegegenstands lässt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, dass —wie im Streitfall— erfahrungsgemäß Streitpunkte im Klageverfahren häufig reduziert werden. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr Begehren auf die Änderungen nach Maßgabe der Prüfungsfeststellungen zu Tz. 1.7 und Tz. 1.8 des Prüfungsberichts beschränkt. Eine Begrenzung auf bestimmte Positionen ist allerdings bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich und daher für die Zulässigkeit der Klage unerheblich (vgl. , Rz 25).

31 Dahingestellt bleiben kann, ob es —wie das FG meint— keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass ein Kläger mit seiner Klage das bisherige Einspruchsbegehren fortzuführen beabsichtigt (ebenfalls ablehnend , Rz 43). Denn im Streitfall ergibt sich der Inhalt des verfolgten Klagebegehrens hinreichend bestimmt aus den konkreten Umständen des Einzelfalls (so z.B. auch , Rz 13 ff.).

32 e) Die weiterhin durch das FG nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzte Frist führt zu keinem anderen Entscheidungsergebnis. Nach dieser Norm kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger zwar eine Frist zur Angabe der Tatsachen setzen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Im Streitfall ergab sich aber, wie dargelegt, bereits aus den in der Klageschrift in Bezug genommenen Unterlagen hinreichend bestimmt, aus welchen Gründen sich die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide beschwert fühlt.

33 3. Das FG-Urteil war danach aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

34 Das FG hat zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen. Die Abweisung der Klage als unzulässig führt zu einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör. Nach § 119 Nr. 3 FGO ist das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen und aufzuheben (, BFH/NV 1997, 232, unter 2. [Rz 14]; BFH-Beschlüsse vom  - VIII B 129/22, Rz 3; vom  - VII B 58/24, Rz 11).

35 4. Der Senat erachtet es als zweckmäßig, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 1 FGO).

36 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.231025.IVR12.24.0

Fundstelle(n):
VAAAK-08680