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BGH Urteil v. - VIa ZR 1734/22

Instanzenzug: Az: 16 U 4643/21vorgehend LG Regensburg Az: 34 O 963/21

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Die während des Rechtsstreits verstorbene Frau J.         D.       , deren Erbe der Kläger geworden ist, erwarb im Jahr 2016 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten VW Golf als Neuwagen, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

2Die vormalige Klägerin hat unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der vormaligen Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter.

Gründe

3hat

I.

4Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5Der damaligen Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB zu. Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem in ihrem Fahrzeug eingebauten Thermofenster und der Fahrkurvenerkennung um unzulässige Abschalteinrichtungen handele. Die Klägerin habe keine Umstände vorgetragen, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen.

6Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 § 27 Abs. 1 EG FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Der Bundesgerichtshof habe wiederholt entschieden, dass das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen liege.

II.

7Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

81. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

92. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht Ansprüche zur Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadenersatzes verneint (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso , WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11Die Berufungsentscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).

12Sache

C. Fischer                           Brenneisen                           Messing

                   F. Schmidt                                Tausch

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225UVIAZR1734.22.0

Fundstelle(n):
XAAAK-08649