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BGH Beschluss v. - 3 StR 234/25

Instanzenzug: Az: 7 KLs 8/24

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten K., R., S. und Ç. sowie die Mitangeklagten D., A. und Am. wegen mehrerer qualifizierter Raub-, Erpressungs- und Diebstahlsdelikte jeweils zu „Jugendstrafen“ verurteilt. Im Einzelnen hat es den Angeklagten Ç. des besonders schweren räuberischen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Nötigung, sowie des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und den Mitangeklagten A. des besonders schweren räuberischen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Mitangeklagten N. hat es wegen eines besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verwarnt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten K. und Ç. sowie die Mitangeklagten D., A., Am. und N. in unterschiedlicher Höhe angeordnet. Schließlich hat es dem Angeklagten Ç. die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine Sperrfrist für die Wiedererteilung bestimmt. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben, teils unter Erstreckung auf die Mitangeklagten D., A., Am. und N., den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2I. Der den Angeklagten Ç. betreffende Schuldspruch ist hinsichtlich der Taten II. 1., II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe zu ändern. Dies ist hinsichtlich der Taten zu II. 3. und II. 4. auf den Mitangeklagten A., hinsichtlich Tat II. 4. auch auf den Mitangeklagten N. zu erstrecken.

31. Bei Tat II. 1. der Urteilsgründe hat die zum besonders schweren räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hinzutretende tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten Ç. wegen Nötigung zu entfallen.

4a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kamen die Angeklagten Ç. und drei Mitangeklagte überein, dem Verkäufer eines iPhone das Gerät ohne Bezahlung wegzunehmen, notfalls unter Einsatz eines vom Mitangeklagten D. mitgebrachten Hammers. Als die Mitangeklagten mit dem zur Ansicht überlassenen Smartphone wegliefen und der Verkäufer ihnen folgte, schlug der Mitangeklagte D. seinen Verfolger mit dem Hammer und flüchtete sodann mit anderen in das vom Angeklagten Ç. geführte Fahrzeug. Dieser beschleunigte rasant und hielt auf den Geschädigten zu, um ihn dazu zu veranlassen, das Fahrzeug nicht weiter zu filmen und den Weg freizugeben. Damit wollte er die Beute sichern, eine Identifizierung vermeiden und die Flucht ermöglichen. Der Geschädigte sprang einen Schritt zurück, und der Wagen fuhr an ihm vorbei.

5b) Die in der erzwungenen Freigabe des Weges liegende Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) tritt hinter dem zugleich verwirklichten besonders schweren räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 242 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 252, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) zurück. Ein (besonders schwerer) räuberischer Diebstahl verdrängt regelmäßig eine zugleich begangene Nötigung, da der durch Gewalt oder Drohung ausgeübte, der Besitzerhaltung dienende Zwang dem Tatbestand des räuberischen Diebstahls immanent ist (vgl. , juris mwN; LK/Altvater/Coen, StGB, 13. Aufl., § 240 Rn. 182). Zwar kommt in Betracht, im Falle eines anderen Nötigungszieles den darin liegenden Unwert durch die Annahme von Tateinheit zum Ausdruck zu bringen (vgl. etwa , BGHSt 37, 256, 259; Beschluss vom – 3 StR 561/24, NJW 2025, 3305 Rn. 11; RG, Urteil vom – D 3837/01, GA 48 [1901], 451 f.). Dies gilt allerdings grundsätzlich nicht für das beim räuberischen Diebstahl typische Motivbündel des Täters, sich nicht nur weiter im Besitz der Beute zu erhalten, sondern zugleich seine Flucht zu ermöglichen und eine Strafverfolgung zu verhindern. Ein eigenständiger Unrechtsgehalt, der nicht von dem Tatbestand des (besonders schweren) räuberischen Diebstahls konsumiert würde, kommt dem nicht zu.

6Da der Angeklagte Ç. sein Fahrverhalten gerade auch dazu einsetzte, sich und seinen Mittätern weiter das Smartphone zu sichern, haben die zudem erstrebte Flucht und Beweismittelhinderung hier somit kein selbständiges Gewicht.

72. Der Angeklagte Ç. und der Mitangeklagte A. haben sich hinsichtlich der Taten unter II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe statt wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls wegen besonders schweren Raubes, bei Tat II. 4. – ebenso wie der Mitangeklagte N. – in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, strafbar gemacht (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB).

8a) In den beiden Fällen ließ sich der Mitangeklagte A. aufgrund eines mit dem Angeklagten Ç., bei Tat II. 4. auch mit dem Mitangeklagten N., gefassten Plans nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen jeweils von einem Verkaufsinteressenten dessen iPhone unter einem Vorwand geben. Bei Tat II. 3. zielte der Mitangeklagte A. sodann mit einer durchgeladenen Gaspistole auf den sich daher umdrehenden Verkäufer und ging mit dem Telefon zum im Auto wartenden Angeklagten Ç. Bei Tat II. 4. sprühte der Mitangeklagte N. dem Geschädigten Pfefferspray ins Gesicht, woraufhin er und der Mitangeklagte A. mit dem Smartphone die Flucht ergriffen. Der Mitangeklagte A. gab noch einen Schuss mit einer Gaspistole ab und brachte so den Verkäufer dazu, die Verfolgung abzubrechen.

9b) Die Taten sind jeweils als ein besonders schwerer Raub zu werten. Zu den Zeitpunkten, in denen die Täter mit der Gaspistole drohten beziehungsweise das Pfefferspray einsetzten, bestand – anders als in den vorangegangenen Fällen – noch Mitgewahrsam des jeweiligen Verkäufers, der das Telefon lediglich unter einem Vorwand in seinem Beisein kurzzeitig aus der Hand gegeben hatte (vgl. , BGH StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 16 Rn. 10 ff.; Beschlüsse vom – 3 StR 307/19, juris Rn. 3; vom – 5 StR 10/20, NStZ 2020, 483 Rn. 7). Da mithin das qualifizierte Nötigungsmittel vor Vollendung eines Diebstahls eingesetzt wurde, ist ein besonders schwerer Raub, nicht räuberischer Diebstahl gegeben (s. , BGHSt 28, 224; Beschlüsse vom – 3 StR 373/14, NStZ 2015, 276; vom – 2 StR 222/25, juris Rn. 4).

103. Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Der davon betroffene Angeklagte Ç. hätte sich bei einem Hinweis auf die Rechtslage – ebenso wie die Mitangeklagten A. und N. – nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Die Änderung ist auf die Mitangeklagten A. und N. gemäß § 357 Satz 1 StPO im Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung zu erstrecken. Die Rechtsfolgenaussprüche werden von der Schuldspruchänderung nicht berührt, da angesichts des gleichbleibenden Strafrahmens und der vorrangig am Erziehungsbedarf ausgerichteten Jugendstrafen auszuschließen ist, dass das Landgericht diese geringer bemessen hätte.

11II. Hinsichtlich des Strafausspruchs stellt der Senat klar, dass es sich bei den verhängten Strafen jeweils um eine Einheitsjugendstrafe im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 151/24, juris Rn. 3; vom – 2 StR 347/24, juris Rn. 9). Dies gilt auch für die Mitangeklagten D. und A., die ihre zunächst eingelegten Revisionen zwischenzeitlich zurückgenommen haben, sowie den Mitangeklagten Am.

12III. Die Einziehungsentscheidung ist dahin zu ergänzen, dass die Angeklagten K. und Ç. sowie die Mitangeklagten D., A., Am. und N. jeweils als Gesamtschuldner haften (zur Anwendung des § 357 StPO auf Mitangeklagte nach deren Revisionsrücknahme s. , juris Rn. 17 mwN). Über die in den Einzelfällen erlangte, regelmäßig in gemeinsamen Autofahrten transportierte und einvernehmlich geteilte Beute hatten stets mehrere Angeklagte Mitverfügungsgewalt (vgl. , juris Rn. 16 mwN). Dass das Landgericht bei den jeweils beteiligten, Mitverfügungsgewalt innehabenden Angeklagten nicht jeweils den Wert der gesamten Beute, sondern lediglich den nach Aufteilung letztlich beim einzelnen Angeklagten verbleibenden Betrag zugrunde gelegt hat, ändert daran nichts.

13IV. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

14V. Weder der geringe Teilerfolg der Revisionen noch das Alter der Angeklagten lassen es unbillig erscheinen, sie mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (s. § 473 Abs. 4 StPO, §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG). Dementsprechend haben die Angeklagten S. und R. jeweils die durch ihre Revisionen dem Nebenkläger At.-St. (Tat unter II. 6. der Urteilsgründe) sowie – ebenso wie der Angeklagte K. – die dem Nebenkläger Y. (Tat unter II. 7. der Urteilsgründe) entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 StPO, § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).

Schäfer                           Anstötz                           Erbguth

                  Kreicker                            Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:141125B3STR234.25.0

Fundstelle(n):
JAAAK-08645