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BGH Beschluss v. - 2 StR 267/25

Instanzenzug: LG Aachen Az: 52 Ks 5/24

Tenor

1.    Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit er im Rahmen der Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom die Frist zur rechtzeitigen Anbringung der mit Schriftsätzen vom und erhobenen Verfahrensrüge versäumt hat.
2.    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat gewährt dem Angeklagten auf seinen Antrag aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen zunächst die Akten nicht vollständig zugänglich gemacht worden sind (vgl. , Rn. 2). Damit ist dem Begehren des Angeklagten in prozessordnungsgemäßer Weise Rechnung getragen; das von ihm aus der zunächst unvollständigen Überlassung der Akten gefolgerte Verfahrenshindernis bestand und besteht nicht.
Mit der Rüge, während der Einvernahme eines sachverständigen Zeugen sei die Öffentlichkeit zu Unrecht nicht ausgeschlossen worden, kann die Revision in der Sache aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom nicht durchdringen; die Gegenerklärung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die gerichtliche Entscheidung, ob die in § 171b Abs. 1 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen, ist – anders als die Frage, ob eine generelle Befugnis bestand, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen (vgl. , NStZ 2020, 438, 439 Rn. 6) – nach § 171b Abs. 5 GVG unanfechtbar und daher gemäß der Regelung des § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen.
Menges                              Zeng                              Meyberg
                     Lutz                              Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:041225B2STR267.25.0

Fundstelle(n):
ZAAAK-08644