1. Ausländische Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 34c Abs. 4 EStG) unterliegen bis zur Höhe des zu versteuernden Einkommensbetrags dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG.
2. Die in Abschn. IV Nr. 1 des gleichlautenden Ländererlasses vom (BStBl I 1970, 131, 133) vertretene Auffassung, daß der ermäßigte Steuersatz nur auf den Betrag der "insgesamt zu versteuernden Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" zu gewähren sei, falls dieser niedriger ist als der Betrag der ausländischen Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, findet im Gesetz keine Stütze.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 378 BFHE S. 399 Nr. 111, EAAAA-99927
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