Instanzenzug: Hanseatisches Az: 13 Kap 2/20vorgehend Az: 310 OH 4/20 Beschlussanhängig BGH Az: XI ZB 8/25
Gründe
I.
1Das Oberlandesgericht hat am den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am eingegangen.
II.
2Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG aF) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
3Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG aF).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:181225BXIZB8.25.0
Fundstelle(n):
IAAAK-08573