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BGH Beschluss v. - 6 StR 260/25

Instanzenzug: LG Halle (Saale) Az: 4 KLs 12/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Vergewaltigung in zwei Fällen“ sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); eines Eingehens auf die Verfahrensbeanstandungen bedarf es daher nicht.

21. Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte im Sommer 2020 mit der Nebenklägerin, seiner am geborenen leiblichen Tochter, den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Die Initiative hierzu ging von der damals neun Jahre alten Nebenklägerin aus, für die der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits „normal“ geworden war. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach ihrem elften Geburtstag, noch vor dem Umzug nach Deutschland im September 2023, schubste der Angeklagte die Nebenklägerin im Schlafzimmer auf das Bett und entkleidete sie, um mit ihr (erneut) den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Nebenklägerin äußerte, dies nicht zu wollen und versuchte aufzustehen. Der Angeklagte stieß sie zurück, drückte sie mit einer Hand auf die Matratze und vollzog den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er nach kurzer Zeit die Beine der Nebenklägerin nach oben drückte, weil ihr das Eindringen Schmerzen bereitete. Anschließend führte er seinen erigierten Penis erneut in die Vagina des Kindes ein und setzte den Geschlechtsverkehr fort. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem und dem entkleidete der Angeklagte die mittlerweile 12 Jahre alte Nebenklägerin im Schlafzimmer und vollzog mit ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Als es an der Wohnungstür klingelte, beendete der Angeklagte die sexuellen Handlungen. Einige Wochen vor dem am stattfindenden Umzug der Familie nach Deutschland fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin an die Arbeitsstelle seiner Ehefrau, um sie von der Arbeit abzuholen. Auf dem Weg dorthin parkte der Angeklagte das Fahrzeug, öffnete seine Hose und forderte die Nebenklägerin zum Oralverkehr auf, obwohl ein Passant auf dem angrenzenden Fußweg vorbeiging. Als die Nebenklägerin sich weigerte, drückte er ihren Kopf nach unten in seinen Schoß, woraufhin sie den Widerstand aufgab und seinen Penis in den Mund nahm. Mit seiner Hand und derjenigen von M.     führte er zugleich Auf- und Abbewegungen durch.

3Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von den jeweiligen Taten allein aufgrund der von der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung gemachten Angaben getroffen, die sie für glaubhaft erachtet hat.

42. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5a) Steht – wie hier – „Aussage gegen Aussage“, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 281/22; vom – 6 StR 285/23, jeweils mwN). Erforderlich ist regelmäßig eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Zeugenaussagen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Angaben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 299/21, Rn. 8; vom – 6 StR 476/22, StV 2023, 364; Miebach GS Joecks, 2018, S. 133, 139 mwN) sowie die Bewertung von feststellbaren Aussagemotiven sowie von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 300/19, StV 2020, 446, 447; vom – 4 StR 352/23). Dazu bedarf es zunächst einer geschlossenen – wenn auch gerafften – Darstellung der Angaben des Belastungszeugen in den Urteilsgründen. Daran hat sich die Prüfung auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen anzuschließen. Erst auf Grundlage dessen ist es dem Revisionsgericht möglich zu prüfen, ob die Beweiswürdigung den bei dieser Beweislage geltenden besonderen Anforderungen entspricht (vgl. , Rn. 8; vom – 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52).

6b) Gemessen daran sind die Beweiserwägungen der Strafkammer lückenhaft. Das Landgericht hat seine Überzeugung maßgeblich auf die für glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gestützt, ohne diese nachvollziehbar in ihren wesentlichen Grundzügen wiederzugeben. Der Senat vermag den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht zu entnehmen, was die Zeugin in der Hauptverhandlung inhaltlich zu den insgesamt fünf Taten ausgesagt hat, insbesondere welche Details sie anlässlich dessen jeweils angegeben hat (vgl. , StV 1993, 235). Soweit das Landgericht hinsichtlich des Aussageinhalts auf die getroffenen Feststellungen verweist, ist dies unbehelflich. Zwar kann eine solche Bezugnahme bei einfach gelagerten Beweiskonstellationen genügen (vgl. , Rn. 11 mwN); ist aber – wie hier – eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussage erforderlich, weil sich der Angeklagte bestreitend zur Sache eingelassen hat, ist es erforderlich, den näheren  –  wesentlichen – Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen darzustellen (vgl. , NStZ 2010, 228; Beschluss vom – 2 StR 152/20, Rn. 11). Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil den getroffenen Feststellungen die für eine nachvollziehbar begründete Konstanzprüfung notwendigen Aussagedetails nicht zu entnehmen sind.

7c) Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Darstellungsmangel. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Urteils mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Bartel                              Wenske                              Fritsche

                 Arnoldi                                  Dietsch

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225B6STR260.25.0

Fundstelle(n):
XAAAK-08568