Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - 5 ARs 13/24

Instanzenzug: Bayerisches Oberstes Landesgericht Az: 204 VAs 196/24

Gründe

1Die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts betrifft das abschlägig beschiedene Begehren des Bischöflichen Ordinariats des Bistums R.                 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ihm gemäß § 474 oder § 476 StPO Einsicht in oder hilfsweise Auskunft aus Akten eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft R.                 zu gewähren.

2Dem liegt zugrunde:

3Die Staatsanwaltschaft R.                 führte Ermittlungen gegen einen Priester des Bistums R.                 wegen Verdachts der Vergewaltigung, des Besitzes und der Verbreitung jugendpornografischer Inhalte. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe leitete der Beschwerdeführer ein kirchenrechtliches Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Im November 2022 stellte das Bischöfliche Ordinariat als zentrale Verwaltungsstelle des Bistums, vertreten durch den Generalvikar, Strafantrag gegen den Priester und begehrte Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft R.                , da darin festgehaltene Ermittlungsergebnisse für das kirchenrechtliche Verfahren erforderlich seien.

4Ende Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, die beantragte Akteneinsicht – abgesehen von einigen Sonderheften – zu bewilligen. Zugleich gab sie dem die Tatvorwürfe bestreitenden Beschuldigten Gelegenheit, Einwände gegen die beabsichtigte Gewährung der Einsicht in die Akten vorzubringen. Wenige Tage später stellte sie das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da weder die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten noch die Auswertung sichergestellter Datenträger belastbare Erkenntnisse ergeben hätten. Insbesondere seien keine Dateien kinder- oder jugendpornografischen Inhalts aufgefunden worden. Anfang März 2023 gab der von den Tatvorwürfen entlastete Priester gegenüber der Staatsanwaltschaft eine ablehnende Stellungnahme zu dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zudem stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, mit der er die Aufhebung der – noch nicht ausgeführten – staatsanwaltlichen Verfügung über die Bewilligung der Akteneinsicht begehrte. Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, dass er für das kirchenrechtliche Verfahren sämtliche Informationen benötige, die sich auf die Nutzung einer bestimmten Website durch den Priester bezogen. Hilfsweise beantragte er Auskunft nach § 474 Abs. 2 und 3 StPO.

5Am hob das Bayerische Oberste Landesgericht die Verfügung der Staatsanwaltschaft auf, da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Akteneinsicht nicht vorgelegen hätten. Am wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Einsicht in oder Auskunft aus den Akten zurück. Hiergegen beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG.

6Mit Beschluss vom hat das Bayerische Oberste Landesgericht diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen und zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Rechtssache sei im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGGVG hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 474 Abs. 1 und 2 StPO auf öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften von grundsätzlicher Bedeutung. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom hat der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese in der Folge begründet. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

7Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

81. Das Rechtsmittel ist zulässig. Insbesondere ist der Senat an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bayerische Oberste Landesgericht gebunden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG).

9a) Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist eröffnet, da der Antragsteller sein Einsichtsbegehren auf die Vorschriften des § 474 und § 476 StPO, nicht aber auf § 475 StPO stützt (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 480 Rn. 4; , NStZ 2015, 606 Rn. 2). Nur für den Anwendungsfall des § 475 StPO greift aber wegen der Regelung des § 480 Abs. 3 StPO die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG (vgl. 5 AR (VS) 112/17, BGHSt 63, 156 Rn. 5).

10b) Der Beschwerdeführer muss sich auch nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, weil für Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 29 EGGVG in Angelegenheiten der Strafrechtspflege vor einem Strafsenat des Bundesgerichtshofs kein besonderer Anwaltszwang besteht (vgl. SK-StPO/Paeffgen; Grosse-Wilde, 6. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 25). Soweit in der Literatur andere Auffassungen vertreten werden (vgl. LR/Gerson, StPO, 27. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 5; MüKo-ZPO/Pabst, 6. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 9; Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 3; BeckOK GVG/Köhnlein, 29. Ed., § 29 EGGVG Rn. 18), kann dem nicht gefolgt werden.

11Zwar hat der Gesetzgeber mit der Umstellung des Rechtsmittelsystems das Ziel verfolgt, das Rechtsbeschwerderecht für die Entscheidung von Zivil- und Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in Justizverwaltungssachen zu harmonisieren (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 318). Er hat aber – anders als etwa in Zivil- (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und Familiensachen oder in Verfahren der Frei-willigen Gerichtsbarkeit (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1, § 114 Abs. 2 FamFG) – davon abgesehen, einen solchen besonderen Anwaltszwang für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 29 EGGVG anzuordnen. Soweit § 29 Abs. 3 EGGVG eine entsprechende Anwendung von § 17 und §§ 71 bis 74a FamFG regelt, folgt daraus nichts anderes. Denn diese Vorschriften sehen einen besonderen Anwaltszwang nicht vor. Er ergibt sich auch nicht aus dem Verweis in § 74 Abs. 4 FamFG. Danach sind für das weitere Verfahren regelmäßig die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei handelt es sich um die §§ 23 bis 37 FamFG (vgl. Sternal/Göbel, FamFG, 22. Aufl., § 74 Rn. 61; Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl., § 74 Rn. 7); ein besonderer Anwaltszwang wird indes nur von § 10 Abs. 4 Satz 1, § 114 Abs. 2 FamFG angeordnet. Soweit sich die Gegenmeinung darauf stützt, dass sich die Beteiligten im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten (vgl. LR-Gerson, StPO, 27. Aufl., EGGVG § 29 Rn. 5; BeckOK GVG/Köhnlein, 29. Ed., EGGVG § 29 Rn. 18), trifft dies jedoch für die Verfahren vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs gerade nicht zu. Vielmehr ist diesen ein besonderer Anwaltszwang fremd (vgl. Wendt, JZ 2009, 1086).

12c) Die Begründung des Beschwerdeführers entspricht im Ergebnis den Vorgaben von § 29 Abs. 3 EGGVG iVm § 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, weil die fristgerecht eingereichten Schriftsätze hinreichend erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel der Beschluss angefochten werden soll (vgl. , NJW 2006, 2705 Rn. 8; MüKo-FamFG/A. Fischer, 3. Aufl., § 71 Rn. 12).

132. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

14Angesichts der ausführlichen Begründung des Bayerischen Obersten Landesgerichts geben die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Ausführungen des Beschwerdeführers dem Senat lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

15a) Der Beschwerdeführer unterfällt nicht der Regelung des § 474 Abs. 1 StPO.

16Die Vorschrift gilt für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden; maßgeblich ist eine funktionale Betrachtungsweise (vgl. ; 1 C 10.84, NJW 1984, 2233, 2234; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 474 Rn. 2).

17Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich um eine eng auszulegende Vorschrift (vgl. BGH, aaO). Im Sinne einer effektiven Strafrechtspflege sind die gesetzlichen Hürden für den Erhalt von Akteneinsicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden unter geringeren Voraussetzungen wesentlich niedriger als für Privatpersonen oder sonstige (nichtöffentliche) Stellen im Sinne des § 475 StPO. Die Regelung des § 474 Abs. 1 StPO trägt den gewichtigen Belangen der Rechtspflege Rechnung und bringt der Justiz zugleich ein hohes Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns entgegen (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 474 Rn. 2). Die von Gesetzes wegen vergleichsweise niedrige Schwelle für die Akteneinsicht und der darin zum Ausdruck kommende Vertrauensvorschuss bedingen aber, dass der Staat entscheidet, wem dieses Vertrauen entgegengebracht wird.

18aa) Der Beschwerdeführer ist danach kein Gericht im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO.

19Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Gerichte in diesem Sinn nur staatliche Gerichte der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 92 GG sein können, die ihre Existenz staatlichen Gesetzen verdanken (siehe hierzu BeckOK Grundgesetz/Morgenthaler, 59. Ed., Art. 92 Rn. 32). Die kirchliche Gerichtsbarkeit beruht aber nicht auf staatlichen Gesetzen, sondern auf der in Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV enthaltenen Selbstverwaltungsgarantie zu Gunsten der Religionsgemeinschaften (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Novem-ber 1980 – 7 C 49.78, NJW 1981, 1972). Die vom Beschwerdeführer angeführte Vergleichbarkeit kirchlicher Gerichte mit Anwaltsgerichten geht daher fehl. Denn letztere sind – wie andere Berufsgerichte auch (siehe beispielsweise § 61 Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) – durch staatliche Gesetze errichtet (vgl. § 92 Abs. 1 BRAO; siehe auch Weyland/Kilimann, 11. Aufl., BRAO, § 92 Rn. 1).

20bb) Die im kirchlichen Verfahren tätigen Disziplinar- oder Ermittlungsorgane sind keine Staatsanwaltschaften oder andere Justizbehörden im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO.

21Die Strafverfolgung, einschließlich der ihr vorhergehenden Ermittlungstätigkeit, obliegt (mit Ausnahme der Privatklageverfahren nach §§ 374 ff. StPO) allein dem Staat (§ 152 StPO), nicht dem einzelnen Bürger oder nichtstaatlichen Institutionen; letzteren kommt daher keine Hoheitsgewalt zu (vgl. nur KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 152 Rn. 2; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 152 Rn. 1). Korporierte Religionsgesellschaften sind nicht Teil der Staatsverwaltung und der Staatsgewalt. Sie nehmen weder staatliche Aufgaben wahr noch sind sie in die Staatsorganisation eingebunden (vgl. , ZAT 2024, 102 Rn. 17; , BGHSt 37, 191). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Der formale Status einer Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt angesichts der verfassungsrechtlich verankerten religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates zu keiner Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat eingegliedert sind.

22Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen einen seiner Priester ein kirchengerichtliches Verfahren betreibt und in diesem Rahmen Ermittlungen anstellt, macht ihn nicht zu einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Justizbehörde im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO. Denn aus eigenem Recht kommen Religionskörperschaften keine hoheitlichen Befugnisse zu. Kirchengewalt ist daher stets nichtstaatliche Gewalt (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Korioth, GG, 104. EL, Art. 137 WRV Rn. 83). Mit der bloßen Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind ebenfalls keine hoheitlichen Befugnisse verbunden. Dies bedarf vielmehr einer – hier nicht gegebenen – ausdrücklichen Übertragung durch den Staat (NK-GemnR/von Cube, 3. Aufl., AO, § 54 Rn. 7). Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts üben somit grundsätzlich keine öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus (vgl. Schoch/Schneider/Schmidt-Aßmann/Schenk, Verwaltungsrecht, 46. EL, Einleitung VwGO, Kap. A Rn. 17). Wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend ausgeführt hat, stellen die vom Beschwerdeführer getroffenen Maßnahmen in dem kirchenrechtlichen Verfahren keine Akte der öffentlichen Gewalt dar, sondern gehören zum Kernbereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche (vgl. , BVerfGK 14, 485 Rn. 7). Sie zielen auch in ihrer Gesamtheit nicht darauf ab, den staatlichen Bereich zu berühren, vielmehr handelt es sich letztlich um Statusfragen hinsichtlich des kirchlichen Amtsträgers (vgl. Pusch/Schenke, NVwZ 2024, 390, 393).

23b) Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf § 474 Abs. 2 Satz 1 StPO berufen. Denn er ist keine „öffentliche Stelle“ im Sinne der Vorschrift; seine Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts ändert daran nichts.

24Öffentliche Stellen im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 1 StPO sind alle hoheitlich tätigen Stellen, die nicht Justizbehörden im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO sind (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 474 Rn. 5; MüKo-StPO/Singelnstein, 2. Aufl., § 474 Rn. 22 ff.). Der Begriff der öffentlichen Stelle ist eng auszulegen (vgl. BeckOK StPO/Wittig, 53. Ed., § 474 Rn. 11). Gemeint sind nur Stellen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (BT-Drucks. 14/1484 S. 17). Kirchenkörperschaften erfüllen aber keine hoheitlichen Aufgaben (Dürig/Herzog/Scholz/Korioth, GG, 106. EL, Art. 137 WRV Rn. 67; Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, 96. Lieferung, 10/2025, Art. 140 GG, Rn. 256). Der Beschwerdeführer verfügt über keine hoheitlichen Ermittlungsbefugnisse. Aus dem bloßen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ergibt sich nichts anderes (s.o.).

25Zudem folgt – wie bereits das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend ausgeführt hat – daraus, dass der Gesetzgeber für die Übermittlung personenbezogener Daten in § 12 Abs. 2 EGGVG eine gesonderte Regelung für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften geschaffen hat, dass er sie nicht als „öffentliche Stellen“ im Sinne von § 12 Abs. 1 EGGVG ansieht. Denn andernfalls hätte es der zusätzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 EGGVG für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nicht bedurft. Bei der Einführung der §§ 474 ff. StPO hat sich der Gesetzgeber an den §§ 12 ff. EGGVG orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/1484, S. 25 ff.; ). Danach entspricht der Begriff der „öffentlichen Stellen“ in § 474 Abs. 2 Satz 1 StPO dem in § 12 Abs. 1 EGGVG.

26Nach alledem ist es auch ohne Belang, dass der Beschwerdeführer für seine Ansicht ins Feld führt, sein Bemühen um Aufarbeitung von Fällen sexuellen Missbrauchs liege im öffentlichen Interesse. Denn für die Frage, ob es sich bei einer Stelle um eine öffentliche im Sinne von § 474 Abs. 2 StPO handelt, ist allein maßgeblich, ob die betreffende Stelle hoheitlich handelt. Soweit der Beschwerdeführer anführt, seine Maßnahmen dienten auch der Gefahrenabwehr, nämlich der Verhinderung etwaiger künftiger Taten des Priesters, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gefahrenabwehr ist Ländersache (BeckOK GG/Seiler, 59. Ed., Art. 70 Rn. 25.1); die Länder erfüllen diese staatliche Aufgabe durch ihre Polizei- und Ordnungsbehörden (vgl. für den Freistaat Bayern § 2 Abs. 1, § 3 BayPAG). Überdies unterfällt die Informationsübermittlung an Polizeibehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr ohnehin nicht § 474 Abs. 2 StPO, sondern ist in § 481 StPO geregelt (vgl. BT-Drucks. 14/1484, S. 26; BeckOK StPO/Wittig, 53. Ed. § 474 Rn. 12). Dass der Beschwerdeführer nach seinem Beschwerdevorbringen in einem früher gegen den Priester geführten Strafverfahren „vollumfängliche Akteneinsicht“ erhalten hatte, ist für die Frage, ob er eine öffentliche Stelle im Sinne von § 474 Abs. 2 Satz 1 StPO ist, ohne Belang.

27Das Gleiche gilt für seine Erwägungen zu § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO, da danach Auskünfte aus Akten nur an öffentlichen Stellen („diesen Stellen“) zulässig sind (vgl. KK-Gieg, StPO, 9. Aufl., § 474 Rn. 4b). Entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Regelungen in § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4a EGGVG nicht öffentlichen Stellen gleichzusetzen.

28c) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen für Auskünfte zu Forschungszwecken nach § 476 StPO verneint (§ 74 Abs. 2 FamFG).

29aa) Allerdings hat es übersehen, dass das zur Entscheidung berufene Gericht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Justizverwaltungsaktes im Ganzen zu prüfen hat ( 5 AR (VS) 1/72, BGHSt 24, 290, 292). Begehrt der Antragsteller, dass eine Behörde zu einem bestimmten Handeln verpflichtet werde, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (KK-StPO/Mayer, 9. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 7 f. mwN). Denn es würde dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) widersprechen, wenn der Antragsteller in einer Verpflichtungssituation unter Hinweis auf die bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens gegebene (andere) Sach- und Rechtslage abgewiesen und auf einen bei der Behörde neu zu stellenden Antrag verwiesen würde (OLG Frankfurt, Beschluss vom – 3 Ws 819/85 und 820/85, NStZ 1986, 240 mwN). Nicht die Kontrollfunktion der Gerichte steht insoweit im Vordergrund, sondern der Schutz subjektiver Rechte. Hat sich die Sach- oder Rechtslage bis zur Entscheidung des Gerichts zugunsten des Antragstellers verbessert, muss das Gericht dem Rechnung tragen (NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl., § 113 Rn. 103). Das Bayerische Oberste Landesgericht hätte daher das im Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG enthaltene Vorbringen zu einer Akteneinsicht nach § 476 StPO berücksichtigen müssen.

30bb) Die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 29 Abs. 3 EGGVG, § 74 Abs. 2 FamFG).

31Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Antrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 476 StPO gerecht wird (vgl. hierzu Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 476 Rn. 3 mwN; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 476 Rn. 2). Der Vortrag des Beschwerdeführers hat sich insoweit darauf beschränkt, dass die „Aufarbeitung der Geschehen im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch durch Kleriker und im Dienste der kirchlichen Einrichtung stehenden Personen“ seit dem Jahr 2010 auch in der Öffentlichkeit breiten Raum eingenommen habe, und die Auskünfte für administrative Aufgaben „im Sinne wissenschaftlicher Tätigkeit“ benötigt würden. Eine Konkretisierung ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren unterblieben. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er über ein den Maßgaben des § 476 Abs. 5 StPO entsprechendes Datenschutzkonzept verfügt (vgl. hierzu Graalmann-Scheerer, NStZ 2005, 434, 438). Auf die weiteren, vom Bayerischen Obersten Landesgericht und vom Generalbundesanwalt aufgeworfenen Aspekte, die Auskünften oder der Akteneinsicht nach § 476 StPO entgegenstehen könnten, kommt es daher nicht mehr an.

32d) Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht eine Datenübermittlung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 4a EGGVG in Erwägung gezogen hat, ist die ablehnende Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Dass ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung wieder aufgenommen werden kann, ändert nichts an der durch die Staatsanwaltschaft verfügten Einstellung (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Die Frage, ob besondere Umstände im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 EGGVG vorliegen, die dennoch eine Übermittlung erfordern könnten, hat das Bayerische Oberste Landesgericht ausführlich erörtert und rechtsfehlerfrei verneint. Auf die Regelung des § 475 StPO hat der Beschwerdeführer sein Ersuchen nicht gestützt; insoweit wäre indes auch nicht der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet (vgl. hierzu 5 AR (VS) 112/17, BGHSt 63, 156 Rn. 4 f.).

III.

33Der unterlegene Antragsteller ist nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) schon von Rechts wegen Kostenschuldner. Die Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 36 Abs. 3 GNotKG.

Cirener                            Gericke                            Köhler

                     Resch                          von Häfen

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225B5ARS13.24.0

Fundstelle(n):
TAAAK-08565