Umsatzsteuer | Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse (BMF)
Das BMF hat zur umsatzsteuerlichen
Behandlung von Einrichtungen, die dauerhaft defizitär betrieben werden,
Stellung genommen und den UStAE angepasst ().
Hintergrund: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Einrichtungen, die dauerhaft defizitär betrieben werden, ist im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung immer wieder Gegenstand von Verfahren vor dem EuGH und dem BFH. Für Zwecke der Umsatzsteuer wird bei Geschäften unter Fremden regelmäßig keine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts vorgenommen.
In seinem Beschluss v. - XI R 35/19, sah der BFH einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt als gelöst an, weil die Entgeltverpflichtung völlig in den Hintergrund trat. Bei symbolischen Preisvereinbarungen ohne Entgeltcharakter liegt kein tatsächlicher Gegenwert für die erbrachte Leistung und damit kein Leistungsaustausch vor. Der BFH stützte seine Entscheidung auf das , Gemeente Borsele (siehe hierzu auch die vorangegangene Entscheidung des , BStBl II 2026 S. XXX).
Der BFH verdeutlicht, dass für die Feststellung, ob eine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wurde und dabei auch zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führt, nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH alle Umstände zu prüfen seien, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist. Dabei seien die Umstände, unter denen der Betreffende die Dienstleistung erbringt, und die Umstände, unter denen eine derartige Dienstleistung gewöhnlich erbracht wird, zu vergleichen. Aus einer sog. Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenen Beträgen könne im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistung fehlt. Damit stehen die bezogenen Vorleistungen nicht im Zusammenhang mit einer steuerbaren Tätigkeit. Mangels Bezugs für ein Unternehmen besteht dann keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Bereits im Urteil vom - V R 44/15, a.a.O., war der V. Senat des BFH dieser Sicht des EuGH gefolgt – auch dort wie jetzt in Rn. 21 des Beschlusses vom - XI R 35/19 – unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Klägerin nach eigenem Vortrag nicht wie ein wirtschaftlich orientierter Marktteilnehmer handelte.
Basierend auf dieser Rechtsprechung und der daraus folgenden Differenzierung zwischen der Entgeltlichkeit einer Leistung auf der einen Seite und der wirtschaftlichen Tätigkeit auf der anderen, ergibt sich bei dauerhaft defizitär agierenden Einrichtungen eine Prüfung in zwei Schritten:
Erster Prüfungsschritt: Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung
Die entgeltliche Leistung setzt die Erzielung von Einnahmen voraus. Insbesondere ist es an dieser Stelle unschädlich, wenn das Entgelt geringer ist als die Selbstkosten. Maßgeblich für den ersten Schritt ist allein das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung, die der Leistungserbringer tatsächlich erhalten hat.
Zweiter Prüfungsschritt: Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Einzelfall
Allerdings reicht die Erbringung einer entgeltlichen Leistung für die Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (allein) nicht aus. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung an, ob die Tätigkeit der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind die Umstände, unter denen der Betreffende die fragliche Leistung erbringt, mit den Umständen zu vergleichen, unter denen eine derartige Leistung gewöhnlich erbracht wird. Aus einer sog. Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenen Beträgen kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistung fehlt und in der Folge keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
Im Weiteren Teil des Schreibens passt das BMF Abschnitt 1.1 Abs. 1 sowie Abschnitt 2.3 UStAE (Einfügung eines neuen Abs. 1b) an.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer im Falle einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten bis zum - auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeht.
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn im Falle einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten die Grundsätze dieses BMF-Schreibens erstmals auf Leistungen angewendet werden, deren zu Grunde liegende Verträge nach der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden und infolgedessen bis dahin - auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen wird.
Auf Grund des Verweises in Abschnitt 2.11 Abs. 4 Satz 1 UStAE ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG a. F. vorliegt, die körperschaftliche Beurteilung unter Berücksichtigung des (DOK 2021/1292288) - in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
NAAAK-08528