Gesetze: KHEntG § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; KHEntG § 8 Abs. 6; PrüfvVL § 9
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die Erfüllungswirkung einer erfolgten Zahlung entfällt allgemein nicht wieder durch nachträgliche weitere (Storno-)Rechnungen, solange nicht beide Beteiligten darauf hinwirken, dass sowohl bereits erfolgte Zahlungen des Schuldners erstattet als auch im Übrigen Aufrechnungen rückgängig gemacht werden und das Schuldverhältnis komplett neu ausgehandelt wird.
2. Aus dem Regelungssystem der Abrechnung von stationären Leistungen des Krankenhauses mit der Krankenkasse im SGB V, der PrüfvV und dem KHEntG ergeben sich keine von diesen Grundsätzen abweichenden Vorgaben. Die Möglichkeit der Krankenkasse, nach § 9 PrüfvV einen Erstattungsanspruch nach erfolgter Zahlung "mit einem unstreitigen Leistungsanspruch der Krankenkasse" aufzurechnen, spricht vielmehr gegen den nachträglichen Wegfall der Erfüllungswirkung einer erfolgten Zahlung.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 26.08.2025 - S 44 KR 678/19