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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 8 SO 81/23

Gesetze: SGB XII § 74; NBestG § 8 Abs. 3; SGB XII § 93; SGB X § 44; SGB XII § 97 Abs. 1; SGB XII § 98 Abs. 3 Alt. 1; Nds. AG SGB IX/SGB XII § 2; Nds. AG SGB IX/SGB XII § 3; SGG § 143; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine nach den Bestattungsgesetzen der Länder nur nachrangig verpflichtete Person kann Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII sein. § 74 SGB XII beinhaltet keinen Grundsatz, dass nur eine landesrechtlich vorrangig verpflichtete Person Ansprüche auf Kostenübernahme bzw. -erstattung geltend machen darf.

2. Ob die nachrangig verpflichtete Person im Rahmen des § 74 SGB XII auf Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis gegen vorrangig Verpflichtete verwiesen werden kann, ist im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit der Kostentragung zu prüfen.

Fundstelle(n):
UAAAK-08517

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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.05.2025 - L 8 SO 81/23

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