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Versorgungswerk | Keine vorzeitigen abschlagfreien Altersbezüge
Ein berufsständisches Versorgungswerk ist nicht verpflichtet, schwerbehinderten Mitgliedern eine abschlagfreie Inanspruchnahme von Alterssicherungsleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in gleicher Weise zu ermöglichen wie die gesetzliche Rentenversicherung (GRV; s. dazu § 236a SGB VI).
Berufsständische Versorgungswerke seien nicht verpflichtet, identische Leistungsansprüche zu gewähren. Die GRV und das berufsständische Versorgungsrecht seien insoweit eigenständige Rechtsmaterien, die hinsichtlich einer privilegierten Behandlung schwerbehinderter Mitglieder eigene Wege gehen dürfen, so das Gericht.