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BVerwG Beschluss v. - 2 B 7.25

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern Az: 10 LB 118/22 OVG Urteilvorgehend Az: 11 A 1301/21 HGW Urteil

Gründe

1Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.

21. Der 1978 geborene Beklagte steht als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8 LBesO) im Dienst des Klägers.

3In einem gegen Dritte geführten Verfahren des Generalbundesanwalts kam es im April 2018 zu Durchsuchungen bei dem Beklagten, die u. a. in der vorläufigen Sicherstellung seines Mobiltelefons zum Zwecke der Durchsicht mündeten. Im Oktober 2018 informierte der Generalbundesanwalt die Staatsanwaltschaft S. darüber, dass bei der Auswertung des Mobiltelefons ein Chatinhalt festgestellt worden sei, der als Beweismittel in einem möglicherweise einzuleitenden Ermittlungsverfahren in Betracht komme. Die im Nachgang hierzu gegen den Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 bzw. § 170 Abs. 2 StPO ein.

4In dem bereits im Januar 2019 eingeleiteten und nachfolgend ausgedehnten Disziplinarverfahren erhielt der Kläger im Juni 2019 Einsicht in die Akten der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die die Chatverläufe des Beklagten mit Dritten zum Gegenstand hatten.

5Der Kläger hat im Juli 2021 Disziplinarklage erhoben und dem Beklagten u. a. vorgeworfen, aufgrund der rechtsradikalen, den Nationalsozialismus verherrlichenden, antisemitischen, ausländer- und muslimfeindlichen sowie menschenverachtenden Inhalte der mit Dritten geführten Chats gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen zu haben.

6Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom Januar 2022 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit Urteil vom Dezember 2024 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Beklagten befindlichen Chatverläufe widerspreche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen und verletze den Beklagten nicht in Grundrechten. Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Chatverläufe sei § 49 Abs. 4 BeamtStG, der lex specialis zu den Bestimmungen des Strafprozessrechts sei. Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er u. a. seine Pflicht verletzt habe, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe seien weder erkennbar noch geltend gemacht worden.

72. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 69 LDG M-V i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

8Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 2.11 - juris Rn. 4, vom - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3 und vom - 2 B 49.24 - juris Rn. 7).

9Dabei setzt das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO im Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m. w. N., vom - 2 B 21.23 - juris Rn. 6 und vom - 2 B 23.24 - juris Rn. 4).

10Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

11a) Die Beschwerde formuliert bereits keine - als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene - Frage. Zudem genügt der bloße Hinweis, § 49 Abs. 4 BeamtStG dürfe (auch vor dem Hintergrund einer "Löschungsverpflichtung des Generalbundesanwalts") nicht geeignet sein, den direkten Zugriff auf den Inhalt der Chatverläufe zu rechtfertigen bzw. biete hierfür keine Rechtsgrundlage, den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Beschwerde erschöpft sich in der Darstellung der eigenen Rechtsansicht, ohne sich mit der Lösung und der Argumentation in der angegriffenen berufungsgerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 37.21 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 100 Rn. 20, vom - 5 B 19.21 - juris Rn. 3, vom - 7 B 22.22 - juris Rn. 12 und vom - 2 B 10.25 - juris Rn. 7).

12Auch soweit die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit mit der "Nonchalance, mit der [das Berufungsgericht] die strafprozessuale Unterscheidung zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme und der damit verbundenen Schutzfunktion" abgehandelt habe, herzuleiten versucht, vermag dies eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu ersetzen. Dies gilt umso mehr, als sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Anwendbarkeit des § 49 Abs. 4 BeamtStG befasst hat (vgl. UA S. 39 ff.), während die Beschwerde wiederholt lediglich auf die der berufungsgerichtlichen Entscheidung vorgelagerten Ausführungen im Klage- und Berufungsverfahren sowie auf die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts rekurriert (vgl. Schriftsatz vom S. 2, 3, 5, 6, 7 und 8; Schriftsatz vom S. 3).

13b) Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass die inkriminierten Chatverläufe nach Maßgabe des § 49 Abs. 4 BeamtStG übermittelt werden konnten (aa)) und es einer vorangehenden Beschlagnahme i. S. d. § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V nicht bedurfte (bb)). Soweit mit der Beschwerde eine fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall behauptet wird, kann hiermit eine Grundsatzrüge nicht begründet werden (cc)).

14aa) Nach § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG dürfen sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten nach § 49 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Sinn und Zweck der im Wesentlichen wortlautidentischen Vorgängerregelung des § 125c Abs. 4 BRRG (vgl. BGBl. 1999 I S. 654 ff.), die das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen hat (vgl. - juris Rn. 13 zu § 125c Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2 BRRG i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO; s. a. 2 B 22.09 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 10 Rn. 8 sowie RiSt (R) 1/00 - NJW 2002, 834 Rn. 28), war die Schaffung einer bereichsspezifischen Regelung über Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte (vgl. BT-Drs. 13/4709 S. 28). Hieran knüpft § 49 Abs. 4 BeamtStG an (vgl. BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum damaligen § 50 BeamtStG).

15§ 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG erfasst nach seinem klaren Wortlaut alle "sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden", ohne dass dies näher eingeschränkt wird, mithin auch solche Erkenntnisse, die keinen unmittelbaren Bezug zu der verfolgten Straftat haben. Die Regelung hat damit die Funktion einer Auffangnorm mit generalklauselartig formulierten Voraussetzungen, nämlich dass die Kenntnis der übermittelten Tatsachen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und keine für die übermittelnde Stelle erkennbaren schutzwürdigen Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (vgl. 2 B 19.18 - Buchholz 232.01 § 33 BeamtStG Nr. 3 Rn. 31). Als bereichsspezifische Regelung (vgl. - juris Rn. 25) geht die Norm mithin Vorschriften der Strafprozessordnung wie § 477 Abs. 1 StPO vor. Dies gilt auch für die von der Beschwerde in Bezug genommenen Fragen der Grenzen einer Verwertbarkeit von in einem Strafverfahren bekannt gewordenen Tatsachen. Den "schutzwürdigen Interessen der Beamtin oder des Beamten" ist bereits in Anwendung des § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG Rechnung zu tragen. Eines Rückgriffs auf die Regelungen der Strafprozessordnung bedarf es nicht.

16Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die von der Beschwerde der strafprozessualen Trennung von Durchsuchung und Beschlagnahme zugedachten Schutzfunktion ausgeführt hat, an deren Stelle träten die speziellen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 BeamtStG (UA S. 41), mit deren Vorliegen es sich nachfolgend befasst hat, zeigt die Beschwerde einen weitergehenden Klärungsbedarf in Auseinandersetzung mit der berufungsgerichtlichen Entscheidung nicht auf.

17bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerde bedurfte es auch nicht der Anordnung einer Beschlagnahme nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V.

18§ 29 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V, wonach der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen kann, lehnt sich - wie das Landesdisziplinargesetz des klagenden Landes insgesamt - an die Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes (vgl. LT-Drs. 4/1423 S. 2 und LT-Drs. 6/4470 S. 1) und demzufolge an § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BDG an.

19Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nur unter dem Aspekt des Strafverfahrens durchgeführt werden, während Dienstvergehen über die Straftatbestände hinausgehen können, so dass die Ahndung als Dienstvergehen noch möglich ist, selbst wenn ein Strafverfahren eingestellt worden ist (vgl. BT-Drs. 14/4659 S. 60 und BT-Drs. 14/5529 S. 62). Nichts anderes gilt in Bezug auf den seinem Wortlaut nach im Wesentlichen identischen § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V. Der daraus resultierende "Bedarf für das Instrument der Durchsuchung und Beschlagnahme" (vgl. BT-Drs. 14/4659 S. 60 und BT-Drs. 14/5529 S. 62) bestand aufgrund der nach § 49 Abs. 4 BeamtStG im Wege der Gewährung von Akteneinsicht erfolgten Übermittlung insoweit nicht (s. a. 2 A 6.15 - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 9 Rn. 31 zu § 27 Abs. 1 BDG).

20cc) Soweit die Beschwerde die fehlerhafte Anwendung des § 49 Abs. 4 BeamtStG im konkreten Einzelfall reklamiert, vermag dies eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage von vornherein nicht zu begründen. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht.

213. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstands bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 77 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V erhoben werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:041125B2B7.25.0

Fundstelle(n):
OAAAK-08451