Einkommensteuerbarkeit der an Rentner ausgezahlten Energiepreispauschale nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Dass die nach dem RentEPPG an Rentner ausgezahlte Energiepreispauschale nach der durch das Jahressteuergesetz 2022 v. ,
BGBl 2022 I S. 2294, mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2022 eingeführten Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c)
EStG der Einkommensteuer unterliegt, ist nicht verfassungswidrig; insbesondere stand dem Bund für eine Änderung des Einkommensteuergesetzes
– wie etwa bei § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c) EStG – die Gesetzgebungskompetenz ungeachtet dessen zu, ob der Bund die Gesetzgebungskompetenz
für die Regelung des RentEPPG hat, und insbesondere verstößt § 22 Nr. 1 Satz 3c EStG nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit Studierende sowie Fach- und Berufsschüler die ihnen gewährte Energiepreispauschale nicht zu besteuern
haben, ist der Sachverhalt nicht vergleichbar.
2. Selbst wenn die Energiepreispauschale nicht ohne Weiteres die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 22
EStG erfüllt, hat der Gesetzgeber die Energiepreispauschale den Einnahmen aus § 22 Nr. 1 EStG konstitutiv zugeordnet, sodass
es auf einen Veranlassungszusammenhang der Einnahme mit der vom Rentenempfänger – vormals – erbrachten Leistung nicht ankommt
(so auch zur Regelung des § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG).
3. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erstreckt sich auch darauf, den Tatbestand der der Einkommensteuer unterliegenden
Einkünfte frei zu gestalten und den Umfang der Einkunftsarten selbst festzulegen.
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Sächsisches FG, Urteil v. 11.11.2025 - 2 K 1149/23