Wechsel der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen infolge geänderter BFH-Rechtsprechung (§ 27 Abs. 19 UStG): Ergänzende
Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger
Stellung eines Erstattungsantrags durch den Leistungsempfänger
Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen der Bauunternehmers aus ergänzender Vertragsauslegung
Leitsatz
1. Einem Bauunternehmer steht bei einem vor dem Erlass des Urteils des BFH, Urteil v. , V R 37/10, BStBl 2014 II
S. 128, abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von
Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zu, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend
von der Steuerschuld des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz UStG (2004) ausgegangen sind, der Bauträger die
auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines
Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner
gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss ab BGH-Rechtsprechung). Von § 27 Abs. 19 UStG sind
alle Fälle umfasst, in denen die Beteiligten von einer Steuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13b UStG ausgehen.
2. Die durch das Urteil des BFH, Urteil v. , V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, veranlasste ergänzende Vertragsauslegung
im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger wird nicht dadurch beeinflusst, dass es – etwa wegen eingetretener
Festsetzungsverjährung – nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung kommen wird und der Bauunternehmer daher keine Umsatzsteuer
mehr an den Fiskus abführen muss (vgl. ; ; ). Es ist nach der BGH-Rechtsprechung irrelevant, ob die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer
überhaupt per Bescheid festsetzt. Die Inanspruchnahme droht bereits, wenn der Bauleistungsempfänger einen Erstattungsantrag
stellt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Finanzverwaltung die Bauunternehmer tatsächlich erfolgreich in Anspruch
nimmt oder die Forderung verjähren lässt.
3. Redliche und verständige Vertragsparteien hätten für den Fall, dass die Annahme der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG
falsch war und die Gefahr der Inanspruchnahme des Bauunternehmers für die Umsatzsteuer besteht, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vereinbart, dass der Bauunternehmer einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer gegenüber den Bauleistungsempfängern
hat. Redliche und verständige Vertragsparteien hätten nicht vereinbart, dass die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer davon
abhängt, ob das Finanzamt des Schuldners der Umsatzsteuer diese noch festsetzt.
4. Bis zur Veröffentlichung der BFH-Urteile ; und
, im Bundessteuerblatt, bestand in den unter 1. geschilderten Sachverhalten aus der insoweit
maßgeblichen Sicht des Bauunternehmers die Gefahr, dass er trotz eingetretener Verjährung in Anspruch genommen wird, da bis
zu diesem Zeitpunkt in der Finanzverwaltung die materielle Rechtsgrundtheorie vertreten wurde. Insoweit ist nicht maßgeblich,
ob nach objektiven Maßstäben bei den Bauunternehmern Festsetzungsverjährung eingetreten war, sondern, ob diese faktisch mit
der Inanspruchnahme durch ihr jeweiliges Betriebsfinanzamt rechnen mussten.
5. Die Rechtsprechung des BGH ist dahingehend zu verstehen, dass jedenfalls die faktische Gefahr für den Bauunternehmer, durch
sein Betriebsfinanzamt anstelle des Bauleistungsempfängers in Anspruch genommen zu werden, den Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuerbeträge
begründet. Eine Verpflichtung, die Berechtigung der möglicherweise vom Betriebsfinanzamt geltend gemachten Beträge zu überprüfen
oder gar ggf. erfolglos Rechtsbehelfsverfahren gegen das Betriebsfinanzamt zu führen, erlegt der BGH dem Bauunternehmer nach
dem Verständnis des erkennenden Gerichts nicht auf. Dies erscheint auch sachgerecht, da kein legitimes Interesse des Bauleistungsempfängers
ersichtlich ist, die Bauleistungen ohne umsatzsteuerliche Belastung zu erhalten. Insoweit ist unerheblich, wann bei dem Bauunternehmer
ggf. Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB und § 249 BGB der Bauunternehmer
gegenüber dem Bauträger besteht.
6. Einwendungen, die durch das Verhalten des Zedenten nach der Abtretung begründet wurden, können vom Schuldner dem Zessionar
nicht entgegengehalten werden. Denn der Zedent ist mangels Verfügungsmacht nicht mehr in der Lage, in rechtlich relevanter
Weise auf die (bereits wirksam übergegangene) Forderung einzuwirken.
7. Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen des Bauunternehmers aus ergänzender Vertragsauslegung.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.05.2025 - 7 K 11132/22