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BBK Nr. 6 vom Seite 278

Der Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung 2025

Überblick zu wichtigen gesetzlichen Neuregelungen und Änderungen der Anlage EÜR

Rüdiger Happe

Der Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für das Jahr 2025 bringt einige relevante Anpassungen mit sich, die für die steuerliche Praxis von Bedeutung sind. Neben vereinzelten Änderungen im Hauptvordruck wird in diesem Jahr die Anlage SZ besprochen. Darüber hinaus sind im Zusammenhang mit der Einnahmenüberschussrechnung aktuelle Themen wie geänderte Aufbewahrungsfristen, die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer, Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge, degressive AfA sowie Anpassungen bei der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale und der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Der Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Punkte und zeigt auf, worauf bei der Erstellung und Übermittlung der EÜR geachtet werden sollte.

Kernaussagen
  • Bis auf wenige Ausnahmen muss jeder Steuerpflichtige, der den Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, die Anlage EÜR elektronisch übermitteln.

  • Die Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben hat sich im Vordruck zu orientieren.

  • Sofern Zinsen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, muss die Abzugsfähigkeit durch die Angaben in der Anlage SZ berechnet werden.

I. Vorbemerkung

[i]BMF, Schreiben v. 29.8.2025 - IV C 6 - S 2142/00023/010/001, BStBl 2025 I S. 1652 NWB GAAAJ-98910 Auch für das Jahr 2025 steht ein überarbeiteter Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung zur Verfügung. Gegenüber dem Vorjahr wurden zwar keine grundlegenden Änderungen vorgenommen, dennoch gibt es einige wichtige Anpassungen, die in derS. 279 Praxis zu beachten sind. In diesem Jahr liegt der Schwerpunkt wieder einmal auf der Anlage SZ, die für die Abzugsfähigkeit der betrieblichen Zinsen von enormer Bedeutung ist. Bevor der Beitrag Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks gibt, werden zunächst die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit der Einnahmenüberschussrechnung dargestellt.

II. Wichtige Änderungen im Zusammenhang mit der Einnahmenüberschussrechnung

1. Aufbewahrungsfristen

[i]Gerlach, Aufbewahrungsfristen, Grundlagen NWB BAAAB-04768 Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurden die Aufbewahrungsfristen für die Buchführungsunterlagen geändert. Als Folge muss ein großer Teil nicht mehr zehn Jahre aufbewahrt werden. Im Einzelnen gilt seit 2025:

  • Zehn Jahre aufzubewahren sind: Einnahmenüberschussrechnungen, Buchführungsunterlagen.

  • Nur noch acht Jahre aufzubewahren sind: Buchungsbelege.

  • Sechs Jahre aufzubewahren sind: Alle sonstigen Unterlagen, das sind z. B. empfangene Handelsbriefe, Kopien der abgesandten Handelsbriefe, sonstige Unterlagen.

Lieferscheine, die nicht als Buchungsbelege benötigt werden, brauchen nach Versand bzw. Erhalt der Rechnung nicht aufbewahrt zu werden.

Handels- und Geschäftsbriefe i. S. von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO können auch E-Mails sein. Die Finanzverwaltung ist im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern.

2. Wirtschafts-Identifikationsnummer

[i]Clemens, Die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO: Neue Last oder echte Entlastung?, BBK 16/2025 S. 732 NWB ZAAAJ-97333 Bereits im Jahr 2024 wurde die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) eingeführt. Diese soll insbesondere der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren und gleichzeitig auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister dienen.

Seit November 2024 wird die W-IdNr. an wirtschaftlich Tätige vergeben. Als wirtschaftlich Tätige werden natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen (Gesellschaften/Gemeinschaften) angesehen. Für jede wirtschaftliche Tätigkeit wird eine eigene W-IdNr. vergeben.

Die W-IdNr. entspricht der USt-IdNr., wobei die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt wird. Die W-IdNr. ersetzt die USt-IdNr. jedoch nicht; diese ist wie bisher zu verwenden. Die Zuteilung der W-IdNr. erfolgt ohne Antrag an alle wirtschaftlich Tätigen, allerdings dauert die Vergabe länger als ursprünglich vorgesehen, sodass aktuell noch nicht alle wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. erhalten haben.

Steuerpflichtige, denen bereits eine USt-IdNr. zugeteilt wurde, nutzen diese als W-IdNr., ergänzt durch das Unterscheidungsmerkmal „00001“. Es erfolgt keine besondere schriftliche Benachrichtigung. Alle anderen erhalten, soweit noch nicht geschehen, eine elektronische Mitteilung der W-IdNr. über ein ELSTER-Benutzerkonto. Entweder erfolgt dies über den steuerlichen Berater, sofern eine Bekanntgabevollmacht vorliegt, andernfalls über das eigene ELSTER-Benutzerkonto des Steuerpflichtigen.

[i]Angabe der W-IdNr. in Erklärungsvordrucken bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optionalDie W-IdNr. ist in den Vordrucken als Eingabefeld vorgesehen. Neben der Anlage EÜR (Zeile 5) wurde sie auch in die Anlagen G, L, S, SO, V, V-Sonstige, Zinsschranke, 34a und 34b aufgenommen. Da noch nicht alle wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. erhalten haben, ist die Abfrage noch nicht als Pflichtfeld definiert worden. S. 280

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 16
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