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BGH Beschluss v. - XIII ZB 8/23

Zulässigkeit einer Abschiebungshaft bei Ablauf der Überstellungsfrist; Zurechnung des Versäumnisses inländischer Behörden

Leitsatz

Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter inländischer Behörden sind der die Abschiebung betreibenden Behörde zuzurechnen (Bestätigung von , juris Rn. 10).

Gesetze: § 26 FamFG, § 417 FamFG, Art 28 Abs 3 EUV 604/2013, Art 29 Abs 2 S 2 EUV 604/2013

Instanzenzug: LG Arnsberg Az: I-5 T 149/22vorgehend AG Soest Az: 25 XIV (B) 52/22

Gründe

1I.    Der Betroffene, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am nach Deutschland ein und stellte am einen förmlichen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Betroffenen nach Italien an. Dort hatte der Betroffene bereits zuvor ein Schutzersuchen gestellt. Ein infolgedessen an Italien gerichtetes Aufnahmegesuch war innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) unbeantwortet geblieben. Der Betroffene wurde am vorläufig festgenommen. Die beteiligte Behörde stellte einen Antrag auf Überstellungshaft. Das Amtsgericht hat am selben Tag Haft zur Sicherung der Überstellung bis zum angeordnet. Die für den vorgesehene Überstellung konnte nicht durchgeführt werden. Der Betroffene wurde am aus der Haft entlassen. Er hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung begehrt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene den Feststellungsantrag weiter.

2II.    Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

31.    Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe die Haft zur Sicherung der Überstellung zu Recht angeordnet. Es hat - soweit noch von Interesse - ausgeführt, die auf das kürzest mögliche Maß beschränkte Haftdauer sei als erforderlich anzusehen gewesen. Die Überstellung sei für den vorgesehen gewesen und eine Flugbuchung habe ausweislich der Flugdatenbestätigung der Zentralstelle für Flugabschiebungen bereits vorgelegen. Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz lasse sich nicht feststellen.

42.    Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

5Die Rechtsbeschwerde rügt gemäß § 71 Abs. 3, § 74 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 559 Abs. 1 ZPO zu Recht, dass sich das Beschwerdegericht unter Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht mit dem Umstand befasst hat, dass die für den geplante Überstellung von vornherein nicht möglich war, weil der Überstellungstermin zum Zeitpunkt der Haftanordnung bereits storniert worden war und in der Folge auch der geplante Flug storniert werden musste.

6a)    Allerdings ist die Prognose des Amtsgerichts zur Durchführbarkeit der Überstellung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Haftgericht muss bei der Entscheidung über den Haftantrag zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Prognose über die Durchführbarkeit der Überstellung innerhalb der Haftfrist anstellen. Insofern hat die Haft gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die Überstellung durchzuführen. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Überstellung entgegenstehen oder sie verzögern können. Dazu muss das Gericht nach § 26 FamFG die erforderlichen Ermittlungen anstellen. Für die Überprüfung der vom Amtsgericht angestellten Prognose ist dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (, juris Rn. 7 mwN). Danach ist die Prognoseentscheidung des Haftgerichts auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zur Stornierung der Überstellung nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Haftantrag am war dem Haftgericht nicht bekannt, dass das Bundesamt den Überstellungstermin für den Folgetag bereits storniert hatte. Aus den Akten ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, die dem Haftrichter insoweit Anlass zu Ermittlungen nach § 26 FamFG hätten geben müssen. Aus Sicht des Haftgerichts war daher anzunehmen, dass eine Überstellung am würde stattfinden können. Auf die tatsächliche Undurchführbarkeit kommt es nicht an.

7b)    Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht beachtet, dass die Verfahrensweise der Behörden nicht den Anforderungen entsprach, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Beschleunigungsgebot ergeben.

8aa)    Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat in seiner Beschwerdebegründung vorgetragen, die Überstellung habe abgebrochen werden müssen, weil überhaupt kein Flug gebucht worden sei. Die beteiligte Behörde hat dieses Vorbringen in ihrer Erwiderung dahingehend konkretisiert, dass zwar ein Flug für den gebucht worden sei, dieser jedoch habe kurzfristig storniert werden müssen, weil der geplante Überstellungstermin wegen Kapazitätsproblemen abgesagt worden sei. Die Absage habe sich aus einer Mitteilung des Bundesamts vom ergeben, die die zuständige Behörde aber erst am erreicht habe. Daraufhin sei die Zuführung des Betroffenen zum Flughafen unverzüglich beendet und der Betroffene noch am gleichen Tag entlassen worden.

9bb)    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende sowie zusätzlich in Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO geregelte Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde nicht aus, verlangt aber, dass die beteiligte Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom - XIII ZB 68/21, juris Rn. 11 mwN; vom - XIII ZA 1/24, juris Rn. 15 mwN; vom - XIII ZB 36/21, juris Rn. 9 mwN). Ebenso erweist sich eine Haft, die bei rechtzeitiger Übermittlung von Informationen schon nicht hätte beantragt und angeordnet werden dürfen, als rechtswidrig (, juris Rn. 11). Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter inländischer Behörden sind der die Abschiebung betreibenden Behörde zuzurechnen (, juris Rn. 9 mwN). Dazu gehören auch Versäumnisse bei der Übermittlung von Informationen über Umstände, die ein Abschiebungshindernis begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XIII ZB 79/20, juris Rn. 17; vom  - XIII ZB 44/21, juris Rn. 10) oder die - wie hier - ein tatsächliches Hindernis für die Durchführung der Überstellung darstellen.

10cc)    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte der Betroffene nicht inhaftiert werden dürfen, weil zum Zeitpunkt der Haftanordnung bereits feststand, dass die für den geplante Überstellung nicht durchgeführt werden kann und die zu ihrer Sicherstellung bis zum angeordnete Haft daher nicht notwendig war. Zwar setzt die Haftanordnung nicht voraus, dass ein Überstellungstermin bereits feststeht (vgl. , InfAuslR 2020, 283 Rn. 8). Die Haft darf aber nur angeordnet werden, wenn die Überstellung während der Haftzeit möglich ist. Das war hier nicht der Fall. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Haftzeit am für einen weiteren Überstellungsversuch noch hätte verlängert werden können, war vorliegend mit einer erfolgreichen späteren Überstellung nicht mehr zu rechnen. Nach einem aus der Ausländerakte ersichtlichen Vermerk der Zentralen Ausländerbehörde Unna vom war ein Flug nach Italien frühestens im September wieder möglich. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO (EU) 604/2013 endete aber bereits am .

11III.    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Betroffenen hat sich im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch gegen den Landkreis erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XIII ZB 79/20, juris Rn. 6 f.; vom  - XIII ZB 36/22, juris Rn. 2).

Roloff                         Tolkmitt                         Vogt-Beheim

              Holzinger                     Kochendörfer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225BXIIIZB8.23.0

Fundstelle(n):
HAAAK-08261