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BGH Urteil v. - X ZR 167/23

Videodecodiervorrichtung

Leitsatz

Videodecodiervorrichtung

Der Prüfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zu Grunde zu legen. Eine Untersuchung einzelner Merkmale oder Merkmalsgruppen dahingehend, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren, kann das Naheliegen des Gegenstands der Erfindung in seiner Gesamtheit nicht begründen (Bestätigung von , GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe; Urteil vom - X ZR 135/08, juris Rn. 42).

Gesetze: Art 56 EuPatÜbk, § 4 PatG

Instanzenzug: Az: 2 Ni 36/21 (EP) Urteil

Tatbestand

1Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 723 078 (Streitpatents), das am unter Inanspruchnahme vier koreanischer Prioritäten vom , vom , vom und vom angemeldet wurde und eine Vorrichtung zur Bilddecodierung betrifft.

2Patentanspruch 1, auf den zwei Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

A video decoding apparatus (200) comprising:

a prediction block generating unit to generate a prediction block by performing intra prediction on a current block, and by performing filtering on a filtering target pixel in the prediction block using a plurality of different filters for a plurality of different intra prediction modes of the current block, respectively, wherein performing intra prediction includes determining an intra prediction mode for the current block; and

a reconstructed block generating unit to generate a reconstructed block based on the prediction block and a reconstructed residual block corresponding to the current block,

wherein when the determined intra prediction mode of the current block is a DC mode, the filtering target pixel is a prediction pixel on at least one of a left vertical prediction pixel line that is one vertical pixel line positioned at a leftmost side of the prediction block and an upper horizontal prediction pixel line that is one horizontal pixel line positioned at an uppermost side of the prediction block,

for a plurality of block sizes of the current block, same filter shape, same filter tap and same filter coefficients are used for the filtering of the current block when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode,

the plurality of block sizes includes 4x4, 8x8 and 16x16, the plurality of different intra prediction modes include the DC mode, and include at least one mode other than the DC mode,

when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode and the filtering target pixel is positioned at a leftmost upper side of the prediction block, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a first filter using a prediction value generated in the DC mode, an upper reference pixel, and a left reference pixel,

when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode, the filtering target pixel is positioned at the left vertical prediction pixel line and the filtering target pixel is not positioned at the upper horizontal prediction pixel line, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a second filter using the prediction value and the left reference pixel,

when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode, the filtering target pixel is positioned at the upper horizontal prediction pixel line and the filtering target pixel is not positioned at the left vertical prediction pixel line, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a third filter using the prediction value and

the upper reference pixel, the upper reference pixel is a reconstructed reference pixel above the filtering target pixel,

the left reference pixel is a reconstructed reference pixel left of the filtering target pixel,

the filtering of the first filter is performed based on 2/4 of the prediction value, 1/4 of a value of the upper reference pixel and 1/4 of a value of the left reference pixel,

the filtering of the second filter is performed based on 3/4 of the prediction value and 1/4 of a value of the left reference pixel, and

the filtering of the third filter is performed based on 3/4 of the prediction value and 1/4 of a value of the upper reference pixel.

3Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in fünfzehn geänderten Fassungen verteidigt.

4Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin hat aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beklagten auf das Rechtsmittel nicht erwidert und an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht teilgenommen.

Gründe

5Die zulässige Berufung ist begründet.

6I. Das Streitpatent hat die digitale Verarbeitung von Bilddaten zum Gegenstand und betrifft die Decodierung von Videodateien.

71. Nach der Beschreibung des Streitpatents besteht bei hoch aufgelösten Bildern Bedarf nach einer geeigneten Komprimierungstechnologie.

8Für die Bildkompression komme neben Verfahren der Inter-Prädiktion und Entropiecodierung das Verfahren der Intra-Prädiktion zur Anwendung, bei dem die Vorhersage von Pixelwerten eines aktuellen Bildes unter Verwendung von Pixelinformationen dieses aktuellen Bildes erfolge.

9Ein Eingangsbild werde in Blöcke (input blocks) aufgeteilt. Würden von diesen Blöcken Vorhersageblöcke (prediction blocks) subtrahiert, ergäben sich Restblöcke (residual blocks), welche transformiert, quantisiert und entropiecodiert und in Form eines Bitstroms an einen Decodierer übertragen würden. Im Decodierer würden durch Entropiedecodierung, Dequantisierung und inverse Transformation rekonstruierte Restblöcke erzeugt. Zu jedem rekonstruierten Restblock werde ein Vorhersageblock addiert, um die Blöcke des rekonstruierten Eingangsbilds (reconstructed blocks) zu erhalten (Abs. 50, 51, 57 bis 62).

10Der Vorhersageblock werde im Decodierer auf Grundlage von in einem aktuell zu decodierenden Bild (current picture) enthaltenen Informationen erzeugt. Dabei finde ein Rückgriff auf Werte von Referenzpixeln statt, nämlich auf Pixel bereits decodierter Blöcke des aktuellen Bildes, die an einen aktuellen Block (current block) angrenzten (Abs. 71, 72, 79). Die Ableitung der Pixelwerte des Vorhersageblocks aus Referenzpixelwerten werde durch die Wahl eines Intra-Vorhersagemodus festgelegt. Im DC-Modus würden alle Pixelwerte eines Vorhersageblocks auf einen Mittelwert von Referenzpixelwerten benachbarter Blöcke gesetzt. Im planaren Modus könnten Referenzpixel von benachbarten Blöcken herangezogen werden, die aus der gleichen Spalte oder Zeile stammten wie das vorherzusagende Pixel. Ein Intra-Vorhersagemodus könne auch ein direktionaler Modus sein, bei dem Referenzpixelwerte aus benachbarten Blöcken in den Bereich eines Vorhersageblocks extrapoliert würden (Abs. 73 bis 76, 87, 151).

11Die Auswahl der Referenzpixel könne sich mit dem gewählten Vorhersagemodus des aktuellen Blocks ändern. Hierdurch könnten Diskontinuitäten zwischen dem erzeugten Vorhersageblock und den benachbarten Blöcken erzeugt werden (Abs. 82).

122. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, Diskontinuitäten zwischen einem Vorhersageblock und dessen benachbarten Blöcken zu minimieren und die Decodiereffizienz zu verbessern.

133. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

154. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

16a) Die Videodecodiervorrichtung weist eine Einheit zur Erzeugung eines Vorhersageblocks (Merkmal 2) sowie eine Einheit auf, mit der basierend auf dem Vorhersageblock und einem rekonstruierten Restblock ein rekonstruierter Block erzeugt werden kann (Merkmal 3). Aus einem Vorhersageblock und einem Restblock wird demgemäß das ursprüngliche Bild vom Decodierer wiederhergestellt.

17Zur Erzeugung des Vorhersageblocks wird zunächst eine Intra-Vorhersage auf einen gegenwärtigen Block durchgeführt (Merkmal 2.1) und sodann als zweiter Schritt eine Filterung auf einem Filterungszielpixel in dem Vorhersageblock vorgenommen (Merkmal 2.2). Das Ergebnis dieser beiden Schritte wird in der Beschreibung als endgültiger Vorhersageblock (final prediction block, Abs. 26) bezeichnet. Zusätzlich wird bei der Intra-Vorhersage ein Intra-Vorhersagemodus (Merkmal 2.2.3) bestimmt.

18Als notwendige Bestandteile sind der DC-Modus und ein hiervon verschiedener Modus sowie eine Mehrzahl von unterschiedlichen Filtern für die unterschiedlichen Vorhersage-Modi vorgesehen (Merkmale 2.2.2 und 2.2.1). Hieraus ergibt sich, dass die Filter auf einen zugehörigen Vorhersage-Modus abgestimmt bzw. angepasst sind.

19Nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Patentgerichts ist ein gegenwärtiger Block (current block) ein zusammenhängender rechteckiger Bildbereich, der Teil einer zeitlichen Abfolge von Blöcken ist und dessen Inhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Decodierer ermittelt werden soll.

20b) Merkmal 4 und die Merkmalsgruppen 5 bis 8 enthalten Vorgaben zur Filterung für den Fall einer Intra-Vorhersage im DC-Modus. Wie die Filterung bei einem von diesem verschiedenen Modus erfolgt, lässt Patentanspruch 1 offen.

21c) Nach den zutreffenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Patentgerichts ist Gegenstand der in Merkmal 2.2 allgemein auf ein Filterungszielpixel bezogenen Filterung die Ermittlung eines gefilterten Werts eines Pixels, das in dem Vorhersageblock liegt.

22Merkmal 4 verortet die Lage des Filterungszielpixels näher. Es handelt sich um ein Vorhersagepixel (prediction pixel) auf einer linken vertikalen und/oder auf einer oberen horizontalen Vorhersagepixellinie. Nach der Patentbeschreibung definiert eine solche Vorhersagepixellinie einen Bereich innerhalb des Vorhersageblocks, dessen Pixelwerte mit den Werten zugehöriger Referenzpixel nur schwach korrelieren, daher einen großen Vorhersagefehler aufweisen können und sich deshalb für eine Filterung anbieten (Abs. 83, 151).

23Die nachfolgend wiedergegebene Figur 16a (1610) zeigt mit den Werten (0,0) bis (0,7) eine einzige, ganz an der linken Seite des schwarz umrandeten Vorhersageblocks angeordnete vertikale Pixellinie. Mit den Werten (0,0) bis (7,0) ist eine einzige, an der obersten Seite des Vorhersageblocks angeordnete horizontale Pixellinie bezeichnet.

24d) Merkmalsgruppe 5 ist zum einen das Vorhandensein einer Mehrzahl unterschiedlicher Blockgrößen zu entnehmen, die (zumindest) die Größen 4x4, 8x8, und 16x16 beinhaltet. Figur 16a zeigt in Übereinstimmung damit eine Blockgröße von 8x8.

25Zum anderen gibt Merkmal 5 vor, dass für diese Blockgrößen dieselben Filterparameter (Filterform, Filtertaps und Filterkoeffizienten) verwendet werden. Eine Anpassung der Filterparameter an die Blockgröße wird damit von Patentanspruch 1 ausgeschlossen.

26e) Die Merkmalsgruppen 6 bis 8 definieren die Filterung im DC-Modus näher. In Abhängigkeit von der Position des Filterungszielpixels im Vorhersageblock werden drei verschiedene Filter angewendet. Das Patentgericht hat dabei zutreffend angenommen, dass sich aus der Zusammenschau der Merkmale 6.2 und 6.3 mit Merkmal 4 ergibt, dass das Filterungszielpixel auf der Vorhersagepixellinie liegt.

27aa) Der erste Filter wird gemäß Merkmal 6.1 auf das an einer ganz linken oberen Seite des Vorhersageblocks befindliche Filterungszielpixel angewandt. In dem Ausführungsbeispiel nach Figur 16a handelt es sich um das Pixel (0,0), das sowohl auf der linken vertikalen Vorhersagepixellinie als auch auf der oberen horizontalen Vorhersagepixellinie liegt.

28Der zweite Filter wird auf ein Filterungszielpixel angewendet, das sich auf einer der verbleibenden Positionen der linken vertikalen Linie befindet (Merkmal 6.2). Für den dritten Filter gilt in Bezug auf die obere horizontale Linie Entsprechendes (Merkmal 6.3).

29bb) Die Filterung erfolgt unter Verwendung von Referenzpixeln, beim ersten Filter eines oberen und linken Referenzpixels sowie beim zweiten Filter eines linken und beim dritten Filter eines oberen Referenzpixels. Unter Referenzpixel sind Pixel eines bereits rekonstruierten Blocks zu verstehen, der an den gegenwärtigen Block angrenzt (Merkmalsgruppe 7; Abs. 71, 72, 79).

30cc) Die Merkmale 8.1 bis 8.3 legen die Gewichtungsfaktoren der Filterung fest.

31Wie in Figur 16a veranschaulicht, wird dem Filterungszielpixel (0,0) 2/4 seines ursprünglichen im DC-Modus bestimmten Pixelwerts sowie jeweils 1/4 der Pixelwerte des linken und des oberen Referenzpixels zugewiesen (erster Filter). Beim zweiten und dritten Filter wird den Filterungszielpixeln (0,1) bis (0,7) bzw. (1,0) bis (7,0) ein neuer Pixelwert zugewiesen, der sich jeweils aus 3/4 seines ursprünglichen im DC-Modus bestimmten Pixelwerts und 1/4 des Pixelwerts des linken bzw. oberen Referenzpixels ergibt (Abs. 172 bis 176).

32II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

33Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe gegenüber dem Beitrag von Sugimoto und anderen (Sugimoto et al., LUT-based adaptive filtering on intra prediction samples, JCTVC-E609, 5. JCT-VC-Meeting, 16. bis , NK11) nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

34NK11 nehme die Merkmale von Patentanspruch 1 mit Ausnahme der Merkmale 2.2.1, 3 sowie 5 und 5.1 vorweg. Ausgehend von NK11 gelange der Fachmann unter Berücksichtigung eines dort in Bezug genommenen früheren Beitrags der gleichen Autoren (Sugimoto et al., LUT-based adaptive filtering on intra prediction samples, JCTVC-D109, 4. JCT-VC-Meeting, 20. bis , NK1) auf naheliegende Weise zu Merkmal 2.2.1. NK1 weise ausdrücklich darauf hin, dass zur Erhöhung der Codiereffizienz auch in anderen Modi als im DC-Modus und mit anderen Filtern gearbeitet werden könne. Entsprechendes gehe auch aus dem Beitrag von Zheng (Yunfei Zheng, CE13: Mode Dependent Hybrid Intra Smoothing, JCTVC-D282, 4. JCT-VC-Meeting, 20. bis , NK3) hervor. Dies gebe dem Fachmann Anlass, auch eine Filterung der Vorhersagepixelwerte in anderen Modi als dem DC-Modus heranzuziehen und dabei andere Filter einzusetzen.

35Merkmal 3 gehe nicht über eine fachübliche Vorgehensweise bei der Intra-Vorhersage hinaus.

36Dem Fachmann, einem Elektrotechnikingenieur der Fachrichtung Datenverarbeitung, der über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der digitalen Bildverarbeitung und Videocodierung verfüge und mit den gängigen Standards vertraut sei, sei bekannt, dass die Qualität eines Codierungsverfahrens stets von einer Vielzahl von Kriterien abhänge, die gegeneinander abzuwägen seien. Er sehe daher NK1 und NK11 nicht als Endpunkt an, sondern als Ausgangspunkt für weitere Entwicklungen. NK1 entnehme er den Hinweis, eigene Tests zur Optimierung der Filterung von Vorhersageblöcken durchzuführen. Aus NK11 ziehe er den Schluss, dass weitere Verbesserungen am ehesten Erfolg versprächen, wenn sie an der Filterung von Vorhersagepixeln im DC-Vorhersagemodus ansetzten. Bei solchen Tests werde der Fachmann die relevanten Variablen systematisch variieren, um deren Auswirkungen beurteilen zu können. Dies gebe ihm Anlass, die in NK11 beschriebenen Filter so zu testen, dass ausschließlich derselbe Filter über verschiedene Blöcke der Größen 4x4, 8x8 und 16x16 verwendet werde, da anderenfalls die Einflüsse verschiedener Filter auf die Ergebnisse vermischt würden. Dies bedeute, dass nur 24 Filterfolgen getestet werden müssten. Dabei seien Tests mit dem Filter #B dadurch ausgezeichnet, dass seine Filterkoeffizienten zwischen denen der Filter #A und #C liegen. Mit solchen Testreihen als Teil einer überschaubaren Menge von Routineversuchen gelange der Fachmann naheliegend dazu, für die drei genannten Blockgrößen gleichermaßen den Filter #B zu verwenden, was den Merkmalen 5 und 5.1 entspreche.

37III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.

381. Das Patentgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 gegenüber NK11 neu ist.

39a) NK11 hat ein adaptives Filterungsverfahren für Intra-Prädiktionssamples zum Gegenstand.

40aa) Ausgangspunkt von NK11 ist die von ihr in Bezug genommene früher veröffentlichte NK1.

41NK1 geht davon aus, dass die Filterung von Intra-Prädiktionspixeln im Vergleich zur Glättung von Intra-Referenzpixeln zu einer verbesserten Codierungseffizienz führe. Dabei biete die Verwendung verschiedener Filter in Abhängigkeit von der Größe der Prädiktionseinheit und dem Intra-Prädiktionsmodus des codierten Blocks eine bessere Codiereffizienz als nur ein Filter für Intra-Prädiktionspixel. Die Auswahl des Filters basiere auf einer Nachschlagetabelle.

42(1) In einer ersten Version schlägt NK1 - wie aus der nachfolgenden Tabelle 1 ersichtlich - den Einsatz von vier verschiedenen Filtern in Abhängigkeit von den Blockgrößen und Vorhersagemodi vor.

43Neben dem als Modus 2 bezeichneten DC-Modus sind weitere Intra-Vorhersagemodi 3 bis 33 vorgesehen. Die Filter weisen entsprechend der nachfolgenden Abbildung 1 drei oder fünf Filtertaps auf.

44(2) In einer zweiten, vereinfachten Version des Schemas ist eine Filterung nur im DC-Modus (mode 2) vorgesehen. Dabei werden nur die linken und obersten Pixelzeilen der Prädiktionspixel mit 2-Tap-Filtern (#0 bis #2) gefiltert. Tabelle 2 veranschaulicht den Einsatz der Filter in Bezug auf den DC-Modus und die Blockgrößen und Figur 2 die eingesetzten Filtertaps.

45(3) Wie aus den Tabellen ersichtlich, werden nach beiden Versionen bei Verwendung des DC-Modus auf Blöcke der Größen 4x4, 8x8 und 16x16 unterschiedliche Filter angewendet.

46(4) Ferner ist in der vereinfachten Version die Anwendung einer vereinfachten adaptiven Intra-Glättung (SAIS - simplified adaptive intra smoothing) vorgesehen.

47(5) Aus Tabelle 3 ergibt sich für die erste Version eine erhöhte Rechenzeit und eine reduzierte Bitrate. Tabelle 4 ist für die zweite, vereinfachte Version eine geringere Bitratenreduktion, dafür aber eine geringere Rechenzeit zu entnehmen.

48bb) NK11, die von den gleichen Autoren wie NK1 stammt, knüpft an die zweite, vereinfachte Version der NK1 an.

49Wie in der vereinfachten Version sieht NK11 eine Filteranwendung nur im DC-Modus auf die obersten und linken Randpixel vor. Gefiltert werden die Blockgrößen 4x4, 8x8 und 16x16. Die nachfolgenden Figuren 1 bis 3 veranschaulichen die Filterung.

50Auf das in Figur 1 hervorgehobene linke obere Randpixel im Vorhersageblock wird der aus Figur 3 ersichtliche 3-Tap-Filter angewandt. Die verbleibenden Pixel am linken und oberen Rand werden mit dem aus Figur 2 ersichtlichen 2-Tap-Filter gefiltert. Daraus ergeben sich die drei Filter #A, #B und #C, die jeweils aus einem von einem 2-Tap-Filter mit einem 3-Tap-Filter gebildeten Paar bestehen.

51NK11 sieht ferner zur Filterung von Referenzpixeln eine Intra-Glättung vor. Diese soll anders als die Glättung bei MDIS (Modified Discrete-Cosine-Transform-based Intra Smoothing) nur ein- und nicht zweimalig erfolgen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 6 stellt die Verfahren gegenüber.

52Im MDIS-Verfahren (Figur 6 unten) wird abhängig von Vorhersagemodus und Blockgröße entweder keine, eine einfache oder zweifache Filterung der Referenzpixel vorgenommen (Werte 0, 1, 2). Beim von NK11 vorgeschlagenen vereinfachten Verfahren (Figur 6 oben) findet durchgehend nur eine einfache Filterung statt. Der Wert 2 ist durch den Wert 1 ersetzt.

53Ferner zeigt Figur 6 für den DC-Modus die Filteranwendung auf die Blockgrößen, nämlich mit #A auf 4x4, #B auf 8x8 und #C auf 16x16.

54Aus Tabelle 1 ergibt sich, dass nach der von NK11 vorgeschlagenen Verfahrensweise Rechenzeit (1 bis 2%) und benötigte Bitrate (-0,2 bis -0,4) verringert werden können.

55b) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat und die Berufung nicht in Zweifel zieht, mit Ausnahme der Merkmale 2.2.1, 3, 5 und 5.1 die Merkmale von Patentanspruch 1 offenbart.

562. Das Patentgericht hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

57a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Prüfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zu Grunde zu legen. Eine Untersuchung einzelner Merkmale oder Merkmalsgruppen dahingehend, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren, kann das Naheliegen des Gegenstands der Erfindung in seiner Gesamtheit nicht begründen (, GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe; Urteil vom - X ZR 135/08, juris Rn. 42).

58b) Danach macht die Berufung zu Recht geltend, dass jedenfalls die Kombination der Merkmale 2.2.1 und 5/5.1, wie sie sich im erteilten Anspruch findet, ausgehend von NK11 durch den Stand der Technik nicht nahegelegt war.

59Wie bereits ausgeführt wurde, knüpft NK11 an die zweite, vereinfachte Version der NK1 an und entwickelt diese fort.

60In dieser zweiten Version der NK1 wird im Interesse einer Vereinfachung und einer dadurch erzielbaren verringerten Rechenleistung unter Inkaufnahme einer geringeren Bitratenreduktion, wie den Tabellen 3 und 4 der NK1 zu entnehmen ist, auf eine Filterung in anderen Intra-Vorhersagemodi verzichtet. Da dort eine Filterung nur für den DC-Modus vorgesehen ist, und NK11 dies aufgreift, ist NK11 keine Anregung oder Anlass für eine Modifikation zu entnehmen, gerade und nur eines der Elemente aus der ersten Version der NK1 - nämlich die Filterung auch in anderen Intra-Vorhersagemodi - wieder aufzugreifen. Darin läge eine teilweise Abkehr von dem in NK1 mit der zweiten Version eingeschlagenen und von NK11 fortgesetzten Weg.

61Erst recht ist kein Anlass oder eine Anregung dafür ersichtlich, mit der Filterung auch in anderen Vorhersagemodi als dem DC-Modus zu einer komplexeren Vorgehensweise zurückzukehren und zugleich eine Vereinfachung der Filterung (nur) im DC-Modus anzustreben, bei der die Abhängigkeit der Filterauswahl von der Blockgröße in Frage gestellt wird. Eine Begründung dafür, warum diese Kombination nahegelegen habe, hat das Patentgericht nicht gegeben.

62c) Darüber hinaus lässt sich mit der vom Patentgericht gegebenen Begründung auch bei einer jeweils gesonderten Betrachtung der Merkmale 2.2.1 und 5/5.1 das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht verneinen.

63aa) Die Auffassung des Patentgerichts, es habe ausgehend von NK11 unter Berücksichtigung von NK1 oder NK3 nahegelegen, unterschiedliche Intra-Vorhersagemodi mit unterschiedlichen Filtern zu verwenden (Merkmal 2.2.1), trifft nicht zu.

64(1) Der Hinweis des Patentgerichts, der Fachmann hätte zur weiteren Verbesserung der Codiereffizienz die Verwendung anderer Vorhersagemodi mit anderen Filtern "selbstverständlich" in Betracht gezogen, steht dem nicht entgegen.

65Die Codiereffizienz gibt an, welche Datenmenge benötigt wird, um eine bestimmte Bildqualität zu erzielen. Wie das Patentgericht an anderer Stelle seiner Entscheidung zutreffend ausführt, hängt die Qualität eines Videocodierungs- und -decodierungsverfahren stets von einer Vielzahl von Kriterien ab, zu denen etwa die Codiereffizienz, die Bitrate, die Bildqualität, der Rechenaufwand und der Implementierungsaufwand zählen.

66Wie sich aus den oben wiedergegebenen Tabellen 3 und 4 der NK1 ergibt, die die mit der ersten bzw. der zweiten Version erzielten Resultate zeigen, kann mit der zweiten Version nur eine geringere Senkung der Bitrate als mit der ersten Version erreicht werden, jedoch ist hier der Rechenaufwand geringer. Anhaltspunkte dafür, dass die Codiereffizienz der zweiten Version von NK1 nicht zufriedenstellend war oder von einer Filterung mit anderen Filtern auch für andere Vorhersagemodi eine Verbesserung der Codiereffizienz zu erwarten gewesen wäre, ohne dass dafür ein erhöhter Rechenaufwand in Kauf genommen werden müsste, zeigt das Patentgericht nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.

67NK11 knüpft an die zweite Version der NK1 an, die bereits vorsieht, die Filterung nur für den DC-Vorhersagemodus vorzusehen, und schlägt eine weitere Vereinfachung dieser Version vor. Eine Filterung mit anderen Filtern auch für andere Vorhersagemodi vorzusehen, hätte vor diesem Hintergrund bedeutet, sich von der zweiten Version der NK1 abzuwenden und jedenfalls insoweit wieder zu einer weniger einfachen Lösung zurückzukehren, wie sie in der ersten Version der NK1 beschrieben ist.

68(2) Aus NK3 ergab sich insoweit keine weitergehende Anregung.

69bb) Auch die Auffassung des Patentgerichts, es habe ausgehend von NK11 unter Berücksichtigung von NK1 nahegelegen, bei Anwendung des DC-Modus für Blöcke der Größen 4x4, 8x8 und 16x16 denselben Filter zu verwenden (Merkmale 5 und 5.1), trifft nicht zu.

70(1) Wie bereits erwähnt wurde, sieht sowohl NK1 - für beide Versionen - wie auch NK11 vor, dass bei Anwendung des DC-Modus für die drei genannten Blockgrößen unterschiedliche Filter verwendet werden. Daher ist nicht ersichtlich, woraus sich die Anregung ergeben haben sollte, abweichend hiervon für diese Blockgrößen den gleichen Filter vorzusehen oder entsprechende Tests durchzuführen.

71(2) Auch die Annahme, man habe, um zu einer Vorrichtung mit den Merkmalen 5 und 5.1 zu gelangen, zunächst "nur" 24 Filterfolgen ausprobieren müssen, ist nicht überzeugend.

72Das Patentgericht hat nicht aufgezeigt, warum ausgehend von NK11 zwar Anlass bestanden habe, die Vorgabe in Frage zu stellen, für Blöcke der Größen 4x4, 8x8 und 16x16 unterschiedliche Filter zu verwenden, jedoch die weitere Vorgabe, für größere Blöcke keine Filterung vorzusehen, ungeprüft übernommen worden wäre. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum entsprechende Tests nur mit den konkret in NK11 beschriebenen Filtern #A, #B und #C vorgenommen worden wären. Das vom Patentgericht erwogene systematische Vorgehen hätte zudem erfordert, dass auch weitere Faktoren, die für die Qualität einer Videocodierung und -decodierung relevant sind, variiert werden, entsprechende Tests also etwa auch verschiedene Varianten der Glättung einbeziehen.

73(3) Ein entsprechender Hinweis ergab sich auch nicht aus sonstigem Stand der Technik.

74(a) Aus NK3 ergibt sich keine Anregung in diese Richtung.

75Für die dort vorgeschlagene Vorgehensweise verweist NK3 auf die beiden nachstehend wiedergegebenen Tabellen:

76Für den Fall, dass der Vorhersageblock kleiner als 16x16 ist, sieht die Beschreibung der NK3 vor, dass der Filter unmittelbar aus Tabelle 2-1 erhalten wird. Danach ist für die Vorhersage im DC-Modus (Modus 2) für die Blockgrößen 4x4, 8x8 und 16x16 vorgesehen, dass keine Filterung erfolgt.

77Aber auch aus Tabelle 2-2 ergibt sich keine Anregung in Richtung der Merkmale 5 und 5.1, denn danach ist für die Blockgrößen 4x4 und 8x8 im DC-Modus der Filter 1 vorgesehen, dagegen für Blocks der Größe 16x16 ein anderer Filter (Filter 2).

78(b) Der Hinweis des Patentgerichts auf den Beitrag von Jinho Lee (Mode dependent filtering for intra prediction sample, JCTVC-F358, 6. JCT-VC- Meeting, 14. bis , NK10) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

79Nachdem das Streitpatent, wie das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zutreffend ausgeführt hat, die Priorität der koreanischen Patentanmeldung 20110065708 (NK V2-KR) vom zu Recht in Anspruch nimmt, ist die später veröffentlichte NK10 bei der Prüfung auf Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

80(c) Entsprechendes gilt für den Beitrag von Alshin (Block-size and pixel position independent boundary smoothing for non directional Intra prediction, JCTVC-F252, 6. JCT-VT-Meeting, 14. bis , NK6).

81(d) Auch die europäische Patentanmeldung 2 665 274 (NK9) ist bei der Prüfung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

82Die Anmeldung erfolgte erst am und damit nach dem maßgeblichen Prioritätsdatum.

83Wie das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zutreffend ausgeführt hat, kann NK9 die Priorität der japanischen Patentanmeldung 2011004038 (NK9c, in englischer Übersetzung als NK9a vorgelegt) nicht in Anspruch nehmen.

84IV. Die Entscheidung des Patentgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 119 Abs. 1 PatG).

851. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen, der sich aus NK IV-KR (englische Übersetzung NK IV) ergibt, hinaus.

86Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin im ersten Rechtszug liegt ein Verständnis von Patentanspruch 1 zugrunde, wonach dieser nicht festlegt, dass zunächst ein Vorhersageblock durch Intra-Vorhersage erzeugt und sodann die Filterung auf einem Filterungszielpixel in dem Vorhersageblock durchgeführt wird.

87Wie sich aus den Ausführungen oben (unter I. 4 a) ergibt, trifft diese Auslegung nicht zu. Damit geht der Vortrag der Klägerin zur unzulässigen Erweiterung ins Leere.

882. Das Patentgericht hat in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zu Recht und im Berufungsverfahren unbeanstandet angenommen, dass die europäische Patentanmeldung 2 557 797 (NK8), die nachveröffentlicht wurde und daher nur bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigen ist, jedenfalls die Merkmale 5 und 5.1 nicht vorwegnimmt.

89V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:181225UXZR167.23.0

Fundstelle(n):
CAAAK-08254