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Online-Nachricht - Donnerstag, 15.01.2026

Erbschaftsteuer | Maßgeblichkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts für die Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens (FG)

Dekorative GrafikFür das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. des § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich (; Revision beim BFH unter dem Az. II R 1/26 anhängig).

Hintergrund: Gemäß § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG in der ab dem und bis zum 30.6.20216 gültigen Fassung (ErbStG a. F.) fallen der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) nach Maßgabe des § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG a. F. weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist) einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Der Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich in den Fällen des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a. F. auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist entspricht (§ 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG a. F.).

Sachverhalt: Der Vater räumte seiner Tochter (der Klägerin) im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum und erfolgte eine schenkweise Erhöhung dieser Unterbeteiligung. Nach dem Unterbeteiligungsvertrag auf den sollte das Unterbeteiligungsverhältnis für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im Falle der Veräußerung oder Auflösung der Kommanditbeteiligung partizipiere die Klägerin entsprechend anteilig am Erlös.

Im März 2020 verpflichtete sich der Vater der Klägerin dazu, seinen Kommanditanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum zu verkaufen und zu übertragen. Die Verpflichtung unterlag verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, insbesondere einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Nach Freigabe durch die Europäische Zentralbank trat der Vater seine Kommanditanteile im September 2021 ab.

Zunächst berücksichtigte das Finanzamt (FA) für die schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung die beantragte Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer jeweils i. H. von 0 € fest. Im Juni 2023 änderte das FA die streitgegenständlichen Bescheide dahingehend, dass es wegen der Veräußerung nur noch einen Freibetrag i. H. von 6/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2013) bzw. 5/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2015) berücksichtigte. Das begünstigte Vermögen sei im März 2020 veräußert worden, weshalb die siebenjährige Behaltensfrist entsprechend anteilig unterschritten sei.

Die Richter und Richterinnen des 3. Senats gaben der hiergegen gerichteten Klage vollumfänglich statt:

  • Entgegen der Verwaltungsanweisung (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019) liegt mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 keine Veräußerung oder Aufgabe der steuerbegünstigten Unterbeteiligung der Klägerin vor. Zunächst wurde die Unterbeteiligung schon nicht durch den Vertragsabschluss des Vaters hinsichtlich seines Kommanditanteils aufgehoben. Nach Auffassung des Senats hat die Unterbeteiligung der Klägerin fortbestanden, bis der Vater der Klägerin tatsächlich nicht mehr am Vermögen der KG beteiligt war. Dies war erst mit Abtretung im September 2021 der Fall.

  • Darüber hinaus ist für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. des § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) nicht das schuldrechtliche bzw. obligatorische, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Auch für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke wird der Begriff der Veräußerung nach ertragsteuerlichem Verständnis ausgelegt. Danach sei neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig.

  • Auch der Wortlaut des § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. setzte eine Verfügung voraus, also ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt und dessen Bestand, Übertragung, Belastung oder Aufhebung bewirkt. Eine schuldrechtliche Verpflichtung genügt dem nicht.

Hinweise:

Die vom 3. Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 1/26 anhängig.

Der Entscheidungsvolltext ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW verfügbar.

Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2026 und (lb)

Fundstelle(n):
UAAAK-08235