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Online-Nachricht - Donnerstag, 15.01.2026

Einkommensteuer | Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer (FG)

Dekorative
		  GrafikDas Finanzamt muss die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat (; Revision beim BFH unter dem Az. VI R 24/25 anhängig).

Hintergrund: Gemäß § 115 Abs. 1 EStG wird die EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. Absatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die EPP nach § 117 EStG vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde (§ 115 Abs. 2 EStG).

Gemäß § 117 Abs. 1 EStG erhalten Arbeitnehmer die EPP vom Arbeitgeber, wenn sie am

  1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und

  2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Sachverhalt: Im August 2022 leistete der Kläger als Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Zahlungen in Höhe der Energiepreispauschale von jeweils 300 €, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt (FA) zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Die Energiepreispauschale werde nach § 113 EStG aber nur Steuerpflichtigen i. S. des § 1 Abs. 1 EStG gewährt und sei daher vom Kläger zurückzufordern. Zur Umsetzung der Prüfungsfeststellungen erließ das FA einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden Energiepreispauschalen fest. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass die Auszahlung der Energiepreispauschalen rechtmäßig erfolgt sei.

Die Richter und Richterinnen des 6. Senats gaben der Klage vollumfänglich statt und hoben den Festsetzungsbescheid auf:

  • Hierbei hat der Senat dahinstehen lassen, ob die betroffenen Arbeitnehmer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalten hatten. Denn auch unabhängig davon hat der Kläger keine unzutreffende Lohnsteueranmeldung abgegeben und auch keine Lohnsteuer unzutreffend abgeführt.

  • Der Kläger war verpflichtetet, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 € zu zahlen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 EStG) und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die betroffenen Arbeitnehmer standen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Kläger und unterlagen der Steuerklasse I, sodass nach dem Gesetzeswortlaut des § 117 Abs. 2 EStG eine Verpflichtung des Klägers zur Auszahlung und Anrechnung der Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer bestand. Entgegen der Auffassung des FA ist der Arbeitgeber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob seine Arbeitnehmer i. S. des § 117 Abs. 1 EStG auch die Voraussetzungen des § 113 EStG erfüllen.

  • Zwar sind zum Bezug der Energiepreispauschale nach § 113 EStG nur unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber hat aber davon abgesehen, in dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden § 117 EStG einen Verweis auf § 113 EStG aufzunehmen. § 117 EStG macht die Auszahlung des Arbeitgebers nur vom Vorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienstverhältnisses sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpft nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht der Anspruchsberechtigten an.

  • Auch aus dem Sinn und Zweck und der historischen Entwicklung der Norm sowie aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren Voraussetzungen der §§ 112 ff. EStG zu prüfen hat. So ist der Arbeitgeber durch den Gesetzgeber als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die entsprechenden Kontoverbindungen seiner Arbeitnehmer verfügte, und dadurch die zeitnahe Auszahlung der Energiepreispauschale gewährleistet erschien.

  • Dementsprechend sind in § 117 EStG dem Lohnsteuerabzugsverfahren vergleichbare überschaubare Kriterien für die Auszahlung festgelegt worden, die für den Arbeitgeber schnell und ohne größere Mühe zu prüfen wären. Die Prüfung, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht, würde hingegen jedenfalls bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezügen erheblichen Ermittlungsaufwand nach sich ziehen und damit dem Beschleunigungsgedanken widersprechen.

  • Auch hat das FA nicht schlüssig dargelegt, wie die von ihm angestrebte Rückabwicklung der ausgezahlten Energiepreispauschale im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer gelingen soll, wenn die Auszahlung unter den Voraussetzungen des § 117 EStG erfolgt ist.

  • Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 812 Abs. 1 BGB besteht nicht, da es an einer vom Kläger erbrachten Leistung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bei einer angewiesenen Leistung ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger nur dann, wenn der Empfänger wisse, dass eine wirksame Anweisung für die Zahlung des Angewiesenen an ihn fehle (vgl. u.a. ). Dies ist nicht der Fall, da der Kläger die Energiepreispauschale ausschließlich auf die staatlich wirksame Anweisung des § 117 Abs. 2 EStG an seine Arbeitnehmer ausgezahlt hat. Wenn die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung der Energiepreispauschale erfüllt waren, muss die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat – Arbeitnehmer erfolgen.

Hinweis:

Die vom 6. Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 24/25 anhängig.

Der Entscheidungsvolltext ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW verfügbar.

Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2026 und (lb)

Fundstelle(n):
PAAAK-08228