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BGH Beschluss v. - 6 StR 376/25

Instanzenzug: Az: 6 StR 552/23 Urteilvorgehend LG Magdeburg Az: 21 KLs 18/24

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten im ersten Rechtsgang jeweils wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Den Angeklagten R.        hat es unter Auflösung der Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und den Angeklagten Ri.     zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (, NStZ-RR 2024, 310).

2Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagten jeweils wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten R.         hat es unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten Ri.     unter Einbeziehung der Strafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Landshut vom und des Amtsgerichts Magdeburg vom eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafen; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

31. Die gegen den Angeklagten R.         verhängte Gesamtstrafe hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.

4a) Das Landgericht hat übersehen, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom weiterhin Zäsurwirkung entfaltet und einer Einbeziehung der Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom entgegensteht. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„a) Nach Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht ist für die Prüfung einer Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile zum Zeitpunkt der (ersten) ursprünglich angefochtenen Entscheidung (hier: das ) maßgeblich. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Urteilsaufhebung gerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafenbildung erfolgt ist. Er gilt etwa auch, wenn das erste Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt aufgehoben worden ist. Durch die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der ersten Hauptverhandlung für die Beurteilung einer Gesamtstrafenfähigkeit von Strafen aus früherer Verurteilung soll ein Angeklagter möglichst so gestellt werden, wie er bei von vornherein rechtsfehlerfreier Beurteilung der Strafsache gestanden hätte. Er soll dabei – wie auch sonst – bei der Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB weder ungerechtfertigt benachteiligt noch bevorzugt werden (vgl. –, juris, Rn. 5 mwN).

b) Ausgehend hiervon war eine Gesamtstrafe mit den Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom zu bilden.

[…]

d) Der Angeklagte ist durch die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom auch beschwert, denn die (verlängerte) Bewährungszeit aus dieser Vorverurteilung läuft am ab.“

5b) Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.

62. Auch hinsichtlich des Angeklagten Ri.      hält der Ausspruch über die Gesamtstrafe sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 55 StGB gehalten ist, auch solche Strafen aus Verurteilungen einzubeziehen, die nach dem im ersten Rechtsgang ergangenen gegen den Angeklagten verhängt worden sind.

8Zwar hat das Tatgericht in Fällen, in denen eine Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückverwiesen worden ist, für den Vollstreckungsstand einer Vorverurteilung auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 65/23, Rn. 5; vom – 5 StR 555/22, Rn. 4; vom – 3 StR 374/11, Rn. 5, NStZ-RR 2012, 106; vom ‒ 3 StR 341/19, Rn. 7, NStZ-RR 2020, 7). Denn dem Angeklagten soll durch sein Rechtsmittel nicht der einmal erlangte Rechtsvorteil nachträglicher Gesamtstrafenbildung genommen werden (vgl. ‒ 3 StR 245/18, Rn. 9). Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts folgt hieraus jedoch nicht, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht auch für die Prüfung der Frage, ob eine „frühere Verurteilung“ im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt, auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung abzustellen hätte. Vielmehr ist hierfür der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage des im zweiten Rechtsgang mit der Sache befassten Tatgerichts maßgebend (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 341/19, aaO; vom − 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242; vom – 4 StR 22/12, NStZ 2013, 7; anders noch ). „Frühere Verurteilung“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StPO ist daher auch eine Verurteilung, die erst nach der tatgerichtlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang ergangen ist. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der darin besteht, Täter im Falle einer getrennten Aburteilung von Taten weder besser noch schlechter als bei einer gemeinsamen Aburteilung aller Taten zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 542/24, Rn. 6; vom – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1228).

9b) Die Gesamtstrafe kann jedoch aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben. Den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom zu Recht erfolgt ist.

10Wurde – wie hier – die abzuurteilende Tat zwischen zwei früheren Verurteilungen begangen, die untereinander nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig, also insbesondere noch nicht erledigt sind, darf aus der Strafe für die neu abgeurteilte Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Der letzten Vorverurteilung kommt gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 577/24, Rn. 4; vom – 1 StR 615/19, Rn. 4). Dies gilt unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom ‒ 5 StR 330/23, Rn. 3).

11Die Urteilsgründe, die auf die Mitteilung beschränkt sind, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom „mittlerweile erledigt“ sei, lassen offen, zu welchem Zeitpunkt Erledigung eingetreten ist. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht prüfen, ob die Gesamtstrafenbildung zu Recht erfolgt ist; denn ohne Kenntnis des genauen Vollstreckungszeitpunkts kann nicht beurteilt werden, ob die Strafe aus dem Strafbefehl vom zu Recht in die verfahrensgegenständliche Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden ist. Hierdurch ist der Angeklagte möglicherweise beschwert, weil die einbezogene Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom zur Bewährung ausgesetzt war (vgl. , Rn. 4).

123. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung beider Gesamtstrafen. Die zugehörigen Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Bartel                         Fritsche                         von Schmettau

              Arnoldi                           Dietsch

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:121125B6STR376.25.0

Fundstelle(n):
FAAAK-08201