Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-09 S 25/25vorgehend AG Frankfurt Az: 33052 C 18/25
Gründe
1Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Der Einwand der Kostenschuldnerin, dass sie das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof „nicht in Auftrag gegeben habe“, ist im Verfahren über eine Kostenerinnerung nicht zu prüfen (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage, § 66 GKG Rn. 31 f.). Ohne dass es darauf ankäme, umfasst die einem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch die - hier erfolgte - Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof mit der Einlegung eines Rechtsmittels (§ 81 ZPO).
Brückner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:301225BVZB74.25.0
Fundstelle(n):
CAAAK-08199