Instanzenzug: Az: 4 KLs 17/25
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten (Fälle II.1 bis 6 der Urteilsgründe) und wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt (Fall II.7 der Urteilsgründe). Das Landgericht hat ferner seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Während der Schuldspruch ebenso wie die Bemessung der Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält der Ausspruch über die Gesamtstrafe ebenso wie der Maßregelausspruch revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.
3a) Die Gesamtstrafe ist aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht alle Tatsachen angeben, die für eine revisionsgerichtliche Prüfung der vorgenommenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind.
4aa) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Waldbröl am wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Den Vollstreckungsstand teilen die Urteilsgründe hingegen nicht mit. Am wurde er abermals durch das Amtsgericht Waldbröl verurteilt; wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am , wurde eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen verhängt. Die hier festgestellten Taten beging der Angeklagte in der Zeit vom bis (Fälle II.1 bis II.6 der Urteilsgründe) und am (Fall II.7 der Urteilsgründe).
5bb) Das Landgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zwar zutreffend die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der durch das Amtsgericht Waldbröl am verhängten Strafe gemäß § 55 StGB geprüft, dabei aber übersehen, dass eine solche nur möglich ist, wenn die ebenfalls für eine nachträgliche Gesamtstrafe in Betracht kommende frühere Verurteilung durch dasselbe Gericht vom im Urteilszeitpunkt bereits erledigt war.
6(1) Werden neu abzuurteilende Taten zwischen zwei früheren Verurteilungen begangen, die untereinander nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig, also insbesondere noch nicht erledigt sind (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 55 Rn. 10 mwN), darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Der letzten Vorverurteilung kommt gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu, weil die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 330/23, Rn. 3; vom – 2 StR 333/24, Rn. 8 mwN).
7(2) Eine diesen rechtlichen Maßgaben verpflichtete revisionsgerichtliche Nachprüfung der Gesamtstrafenbildung eröffnen die Urteilsgründe nicht. Die Gesamtstrafe und die infolge der angenommenen Zäsurwirkung verbliebene weitere Einzelstrafe wären nur dann zutreffend, wenn nicht schon dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom , das die Tat vom bereits hätte aburteilen können, eine Zäsurwirkung zukommt. Ob dies der Fall ist, vermag der Senat ohne Mitteilung des Vollstreckungsstandes zu dieser Verurteilung nicht nachzuvollziehen.
8cc) Eine Beschwer des Angeklagten durch diesen Darstellungsmangel ist nicht auszuschließen.
9b) Auch der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat zwar nach § 64 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln, den symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und den abgeurteilten Delikten sowie die Gefahr bejaht, dass der Angeklagte infolge seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Die Urteilsgründe belegen aber nicht, dass die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht besteht.
10aa) Nach der zum in Kraft getretenen Neufassung des § 64 Satz 2 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) darf die Anordnung nur ergehen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein hinreichender Therapieerfolg zu erwarten ist. Dadurch sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose im Vergleich zur früheren Rechtslage „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 316/23, Rn. 11; vom – 6 StR 472/23, Rn. 6). Die Beurteilung einer derartigen Erfolgsaussicht ist – wie auch vor der Neufassung – im Rahmen einer richterlichen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände zu prüfen (vgl. , Rn. 24). Erforderlich ist deshalb, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie zu erkennen sind, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen (vgl. , Rn. 18 mwN).
11bb) Dem wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Zwar hat die Strafkammer das Erfordernis einer Gesamtwürdigung erkannt. Die Urteilsgründe lassen aber besorgen, dass sie den durch die Neufassung des § 64 Satz 2 StGB veränderten Anordnungsmaßstab nicht beachtet hat. Hierzu teilt es unter Hinweis auf vor der Rechtsänderung ergangene Rechtsprechung mit, dass eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Therapieerfolges genüge. Allein eine solche sieht sie durch das Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung auch als gegeben.
12cc) Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht unter Berücksichtigung des zutreffenden, strengeren Rechtsmaßstabs von der den Angeklagten belastenden Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hätte.
132. Die aufgeführten Mängel führen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs; hinsichtlich des Maßregelausspruchs waren auch die zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht – wiederum mit sachverständiger Hilfe (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Hierbei wird es näher als bislang geschehen auch die beim Angeklagten diagnostizierte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F 90.1) in die Bewertung der Behandlungserfolgsaussicht einzustellen haben.
Bartel Wenske Fritsche
von Schmettau Dietsch
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:081225B6STR545.25.0
Fundstelle(n):
EAAAK-08194