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Verfahrensrecht – Hinzuschätzungen in Bezug auf verdeckte Gewinnausschüttungen (FG)
Auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gelten grds. die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass der Steuerpflichtige entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen muss, wobei das Finanzamt die objektive Feststellungslast trifft.
Ein Körperschaftsteuerbescheid stellt im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung keinen Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters dar, denn § 32a Abs. 1 KStG stellt lediglich eine formelle Änderungsvorschrift dar, ohne eine materielle Bindungswirkung zu entfalten.
Wenn das Finanzamt die steuerbegründenden Voraussetzungen für den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen nicht hinreichend schlüssig darlegt und weder die Prüfungsberichte noch die Berechnung...