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Insolvenzrecht – Prozessführungsbefugnis für massezugehöriges Vermögen (AG)
Die Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig und unterliegt der Abweisung.
Aus den Gründen:
Die Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners (§§ 50, 51 ZPO) wird zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Allerdings wird dem Schuldner durch die Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) entzogen und die Prozessführungsbefugnis für massezugehöriges Vermögen geht von dem Schuldner auf den lnsolvenzverwalter über (, NWB XAAAE-36920, Rz. 11). Der Schuldner verliert durch die Verfahrenseröffnung die Prozessführungsbefugnis gegenständlich beschränkt auf das insolvenzbefangene Vermögen. Seine Prozessführungsbefugnis wird dagegen nicht beschnitten, falls ein Rechtsstreit ...