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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 3839b.2.1-10/12 St 34

Umfang des verfügbaren Vermögens im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung

In Fällen einer Erbauseinandersetzung sieht § 28a Abs. 1 Satz 2 ff. ErbStG bei Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung einen Begünstigungstransfer vor.

Nach dessen Maßgabe kann ein Erbe für das im Rahmen der Erbauseinandersetzung von den insoweit weichenden Miterben erlangte begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG über seinen Erbanteil am begünstigten Vermögen hinaus die Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG in Anspruch nehmen, soweit er den anderen Miterben hierfür nicht begünstigtes Vermögen überträgt, welches er vom Erblasser erworben hat.

Im Gegenzug bleibt die Anwendung des § 28a ErbStG für den Erwerb der weichenden Miterben hinsichtlich des im Rahmen der Erbauseinandersetzung hingegebenen begünstigen Vermögens versagt.

In Fällen eines Begünstigungstransfers infolge Erbauseinandersetzung gilt für die Ermittlung des Umfangs des verfügbaren Vermögens i. S. d. § 28a Abs. 2 ErbStG Folgendes:

Der im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf die Miterben übergehende Anteil am nicht i. S. v. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG begünstigten Vermögen ist nicht dem verfügbaren Vermögen i. S. v. § 28a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG des Miterben, der im Rahmen des Begünstigungstransfers das begünstigte Vermögen erhält, zuzuordnen.

Desweiteren gilt das Vermögen, das nicht i. S. v. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG begünstigt ist und im Rahmen der Erbauseinandersetzung vom i. S. d. § 28a ErbStG verschonungsbedürftigen Erben auf die Miterben übertragen wurde, für den verschonungsbedürftigen Erben nicht als Hinzuerwerb i. S. v. § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ErbStG.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 3839b.2.1-10/12 St 34

Fundstelle(n):
ErbSt-Kartei BY ErbStG § 28a Karte Karte 1 - KontrollNr. 309 -
FAAAK-08107