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FG Hessen 11.09.2025 4 K 1163/24, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Keine Pflicht zur Abgabe einer Steuerbilanz für atypisch stille Gesellschaft

Es besteht nach § 5b Abs. 1 EStG keine Pflicht für die Übermittlung einer Steuerbilanz für eine atypisch stille Gesellschaft, in der die atypisch stille Beteiligung im Kapitalkonto und damit im Eigenkapital ausgewiesen wird. Außerdem ist eine atypisch stille Gesellschaft auch nicht buchführungspflichtig gemäß §§ 140, 141 AO.

Zur Abgabe einer Bilanz verpflichtet ist nur der Inhaber des Geschäftsbetriebs, bei einer GmbH & atypisch Still ist dies also die GmbH. Die GmbH kann entweder eine Handelsbilanz mit einer steuerlichen Überleitungsrechnung oder aber eine Steuerbilanz einreichen. Nur die GmbH ist buchführungspflichtig nach § 140 AO.

[i]Finanzamt richtete Aufforderung zur Abgabe einer Steuerbilanz an die atypisch stille GesellschaftDie Klägerin war eine GmbH, an der sich die F-GmbH als atypisch stille Gesellschafterin mit 10 % beteiligte. Die Klägerin reichte für das Streitjahr 2023 identische E-Bi...

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