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Gewerbesteuer | Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG bis zum verlängert (Gleich lautende Erlasse vom - FM3-G 1425-4/4, NWB YAAAK-05244).
Hiernach gilt Folgendes:
Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum nicht geprüft.
Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie bspw. aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygiene...