Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - XIII ZB 72/22

Instanzenzug: Az: 39 T 14/22vorgehend Az: 507f XIV (B) 190/21

Gründe

1I.    Der Betroffene, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, reiste 2009 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom ab und drohte ihm die Abschiebung an.

2Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Sicherungshaft bis zum an. Mit Schreiben vom teilte F. G. mit, Person des Vertrauens des Betroffenen zu sein (nachfolgend: Vertrauensperson), beantragte Haftaufhebung und kündigte für den Fall der Haftentlassung an, die Rechtswidrigkeit der Haft feststellen zu lassen. Das Amtsgericht hat, nachdem der Betroffene aus der Haft entlassen worden ist, den Feststellungsantrag mit Beschluss vom zurückgewiesen. Die Beschwerde der Vertrauensperson hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.

3II.    Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

41.    Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Haftanordnung sei rechtmäßig gewesen. Es habe Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG bestanden. Der Betroffene verfüge über hinreichende Deutschkenntnisse, die es ihm ermöglicht hätten, den ihm erteilten Hinweis auf seine Pflicht zur Anzeige eines Aufenthalts- oder Wohnungswechsels zu verstehen.

52.    Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

6a)    Der Haftantrag war allerdings zulässig. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, waren die dort enthaltenen Angaben zur erforderlichen Haftdauer ausreichend, nachdem die beteiligte Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung - rechtlich nicht zu beanstanden - von der Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung ausgegangen war und Haft für einen Zeitraum von sechs Wochen beantragt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11; vom - XIII ZB 44/20, juris Rn. 12; vom - XIII ZB 21/24, juris Rn. 12).

7b)    Auch die vom Beschwerdegericht vorgenommene Prognose, wonach die Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum geltenden Fassung durchgeführt werden könne, ist nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte für Umstände, die der Durchführbarkeit der Abschiebung entgegenstanden und eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 FamFG erforderlich gemacht hätten, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Der allgemeine Hinweis auf etwaige Flug- und Einreisebeschränkungen, Besonderheiten des Rückübernahmeverfahrens oder der Visabeschaffung genügen angesichts des Umstands nicht, dass die Behörde im Haftantrag mitgeteilt hat, dass Flugabschiebungen nach Sri Lanka ausweislich einer aktuellen Auskunft der zuständigen Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich möglich seien und die Behörde im Besitz des sri-lankischen Nationalpasses des Betroffenen sei, mit dem eine Einreise erfolgen könne.

8c)    Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht jedoch davon ausgegangen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG gegeben war. Nach dieser Vorschrift wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der Hinweis auf diese Anzeigepflicht ist dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache zu erteilen (, juris Rn. 15).

9Die Feststellung des Beschwerdegerichts, wonach ein solcher Hinweis erfolgt ist, erweist sich als verfahrensfehlerhaft. Das Beschwerdegericht durfte auf Grundlage des Akteninhalts nicht ohne weitere Aufklärung annehmen, der Betroffene habe den in deutscher Sprache verfassten Hinweis verstanden. Auch wenn der Betroffene, worauf das Beschwerdegericht abgestellt hat, seit 2009 im Bundesgebiet gelebt, nach eigenen Angaben in einem Hotel gearbeitet und ein Zugangsgespräch in der Unterbringungseinrichtung auf Deutsch geführt hat, hätte das Beschwerdegericht in Rechnung stellen müssen, dass die beteiligte Behörde in ihrer Ordnungsverfügung vom davon ausgegangen war, dass der Betroffene - wie im Verfahren auch von der Vertrauensperson geltend gemacht - über keine hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, und das Amtsgericht ihn auf Anregung der beteiligten Behörde auch nur in Anwesenheit eines Dolmetschers für Tamil persönlich angehört hatte. Mit diesen Umständen, hat sich das Beschwerdegericht nicht auseinandergesetzt, es hat den Betroffenen insbesondere diesbezüglich nicht persönlich angehört.

103.    Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da Feststellungen dazu fehlen, ob der Betroffene in einer ihm verständlichen Sprache über die Meldepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt worden ist. Daher ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird aufzuklären haben, ob der Betroffene entweder über genügend Deutschkenntnisse verfügte, um den deutschsprachigen Hinweis auf seine Pflicht gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG zu verstehen, oder ob - was das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig offengelassen hat - ihm auf Grundlage der von der Behörde erstellten - nach dem Vortrag der Vertrauensperson mangelhaften - Übersetzung ins Tamilische zumindest sowohl die Meldepflicht als auch die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung hinreichend deutlich vor Augen geführt worden sind (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6; vom - XIII ZB 62/21, juris Rn. 13).

114.    Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

                                                          

                                          

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:021225BXIIIZB72.22.0

Fundstelle(n):
SAAAK-07926