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BGH Beschluss v. - EnVR 83/23

Instanzenzug: Az: EnVR 83/23 Beschlussvorgehend Az: VI-3 Kart 498/21 (V) Beschluss

Gründe

1I.    Die Anhörungsrüge gemäß § 83a Abs. 2 EnWG hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde den Vortrag der Betroffenen vollumfänglich zur Kenntnis genommen, geprüft und erwogen, aber nicht für durchgreifend gehalten. Die Anhörungsrüge hält den rechtlichen Ausgangspunkt für fehlerhaft, wenn sie meint, der Senat habe den Sachvortrag wegen des angenommenen Beurteilungsspielraums rechtswidrig übergangen beziehungsweise nicht hinreichend gewürdigt. In der Folge nimmt sie eine andere Wertung vor als der Senat in seinem Beschluss vom und legt (erneut) dar, aus welchen Gründen sie die Festlegung der Bundesnetzagentur und den diese bestätigenden Beschluss des Senats für unzutreffend hält. Eine Gehörsverletzung zeigt sie damit nicht auf. Sie benennt allein Vorbringen, das nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder unsubstantiiert ist (vgl. zur fehlenden Verletzung rechtlichen Gehörs insoweit , BVerfGE 86, 133 Rn. 39). Zusätzlich ist lediglich auf folgendes hinzuweisen:

21.    Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Senat unzutreffend angenommen habe, die Betroffene sei dem Vortrag der Bundesnetzagentur zu fehlenden Erkenntnissen über eine Eigenkapitalknappheit nicht entgegengetreten, greift nicht durch. Die Betroffene zeigt keinen im Konsultations- oder Beschwerdeverfahren gehaltenen Vortrag betreffend die Frage der Eigenkapitalknappheit auf. Soweit sie sich auf ihre Rechtsbeschwerdeerwiderung bezieht, ergibt sich auch daraus kein übergangener Tatsachenvortrag. Stattdessen meint die Betroffene dort, die Bundesnetzagentur hätte ihre Behauptung, die Lebensfähigkeit der Netze werde nicht durch die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes gefährdet, mit belastbaren Nachweisen belegen müssen. Damit legt sie (lediglich) einen von dem des Senats abweichenden rechtlichen Standpunkt zugrunde.

32.    Gleiches gilt für die Rüge, der Senat habe den Vortrag der Betroffenen zum Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Plausibilisierung der Marktrisikoprämie nicht berücksichtigt. Der Senat hat sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, es aber dahingehend gewürdigt, dass der innerhalb der sich ergebenden Bandbreite europäischer Vergleichsländer (3,22 % bis 8,08 % nach dem Frontier-Gutachten und 3,74 % bis 8,7 % nach dem NERA-Gutachten, jeweils nach Steuern) liegende Wert von 4,13 % nach Steuern allein - ohne weitere Anhaltspunkte wie etwa Eigenkapitalknappheit - keinen Umstand darstellt, der eine Plausibilisierung zwingend gebieten könnte (, juris Rn. 28 bis 31). In diesem Zusammenhang trifft auch nicht zu, dass das Vorbringen der Betroffenen zur Marktrisikoprämie und den Beta-Werten übergangen sei. Es war im vorliegenden Begründungszusammenhang unerheblich, weil sich die Ausführungen des Senats lediglich auf die von den jeweiligen ausländischen Regulierungsbehörden verwendeten Marktrisikoprämien und Beta-Werte beziehen.

43.    Soweit die Betroffene meint, der Senat habe das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil er den Vortrag zu den um das Siebenfache voneinander abweichenden risikolosen Zinssätzen insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Abweichung und vor dem Hintergrund des von der Betroffenen für rechtswidrig gehaltenen Prüfungsmaßstabs nicht hinreichend gewürdigt habe, ergibt sich daraus bereits, dass der Senat das Vorbringen aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten hat. Der Senat hat sich zudem mit dem Vortrag zum CAPM befasst und ausgeführt, dass die Anforderungen an eine Verfahrensrüge nicht erfüllt sind, weil es an Darlegungen dazu fehlt, dass die Behauptung der Betroffenen - als zutreffend unterstellt - nach der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dies sei auch nicht ersichtlich, weil es auf die Frage auf Grundlage der zutreffenden Rechtsansicht des Beschwerdegerichts nicht ankomme (, juris Rn. 41).

5II.    Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Satz 2 EnWG.

                                                    

                 

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225BENVR83.23.0

Fundstelle(n):
OAAAK-07923