Instanzenzug: Az: 1 BGs 1660/25
Gründe
I.
1Gegen den 17-jährigen Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung geführt.
2Durch das Amtsgericht Essen ist dem Beschuldigten mit Beschluss vom Rechtsanwalt W. aus E. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt befindet sich der Beschuldigte derzeit aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des in Untersuchungshaft. Die Beschwerdeführerin hat als erziehungsberechtigte Mutter des Beschuldigten Rechtsanwalt T. aus Wu. als Wahlverteidiger mandatiert. Mit eigenhändigem Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin beantragt, die Bestellung von Rechtsanwalt W. als Pflichtverteidiger aufzuheben und dem Beschuldigten einen anderen nicht konkret bezeichneten Verteidiger beizuordnen. Sie trägt vor, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und ihr sowie dem Beschuldigten sei zerstört. Mit Schriftsatz vom hat Rechtsanwalt W. die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen.
3Mit Beschluss vom (1 BGs 1660/25) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat sie mit Schreiben vom sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
4Die Beschwerdeführerin ist als Erziehungsberechtigte des Beschuldigten gemäß § 67 Abs. 2 JGG, § 298 Abs. 1 StPO dazu berechtigt, selbst sofortige Beschwerde einzulegen. Ihr Rechtsmittel ist auch im Übrigen nach § 298 Abs. 2 in Verbindung mit § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO statthaft und zulässig.
5Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt W. und Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers zu Recht abgelehnt hat. Weder ist dargelegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Pflichtverteidiger endgültig im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO zerstört ist, noch besteht ein sonstiger Grund, die Verteidigerbestellung aufzuheben.
61. Die Voraussetzungen eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a Abs. 2 Satz 1 StPO sind nicht erfüllt.
7a) Ein Verteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO ist nicht veranlasst. Die nach dieser Vorschrift für die Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers erforderliche endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigtem ist nicht dargelegt.
8aa) Für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO ist auch bei einem jugendlichen Beschuldigten die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Verteidiger maßgeblich; das Verhältnis des Verteidigers zu den Erziehungsberechtigten ist nur bei Auswirkungen auf dieses Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten selbst zu berücksichtigen. Im Einzelnen:
9Jugendliche Beschuldigte sind im Strafverfahren eigenständige Prozesssubjekte, die über dieselben strafprozessualen Rechte wie erwachsene Beschuldigte verfügen, die durch die Rechte ihrer Erziehungsberechtigten grundsätzlich nicht beschränkt werden (vgl. KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 137 Rn. 7; Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 67 Rn. 9; MüKoStPO/Kaspar, 2. Aufl., § 67 JGG Rn. 2). Dies beinhaltet das Recht, sich von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. , BVerfGE 68, 237, 255; , BGHSt 39, 310, 312). Der Verteidiger als Beistand des Beschuldigten ist allein dessen Interessen verpflichtet, auch wenn es sich um einen Jugendlichen handelt (s. Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 68 Rn. 25; vgl. auch MüKo-StPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 137 Rn. 39; SK-StPO/Wohlers, 6. Aufl., § 137 Rn. 17). Die Störung eines vermeintlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Erziehungsberechtigtem kann für die Frage der Aufhebung der Bestellung nicht entscheidend sein, weil andernfalls das Recht des Beschuldigten auf Beistand durch den Verteidiger, zu dem seinerseits noch Vertrauen besteht, und dessen Verpflichtung auf die Interessen des Beschuldigten beeinträchtigt würden. Dementsprechend ist entsprechend dem Wortlaut des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO allein das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger maßgeblich.
10Die prozessuale Einbindung der Erziehungsberechtigten im Jugendstrafverfahren zur Wahrnehmung der Schutz- und Beistandsfunktion des jugendlichen Beschuldigten (vgl. , BVerfGE 107, 104, 121; Eisenberg/Kölbl, JGG, 26. Aufl., § 67 Rn. 11) kann jedoch dazu führen, dass sich das Verhalten des Verteidigers gegenüber den gesetzlichen Vertretern auf das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem selbst auswirkt. Nur in diesem Fall kann das Verhalten gegenüber Erziehungsberechtigten für die Frage eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO im Einzelfall von Relevanz sein.
11bb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von diesem, seinem Verteidiger oder dem beschwerdebefugten Erziehungsberechtigten substantiiert darzulegen (vgl. , NStZ-RR 2023, 115, 116 mwN). Insbesondere liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält und ihn informiert, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind (, juris Rn. 4).
12cc) Unter Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe reichen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gesichtspunkte auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, um eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt W. darzutun.
13(1) Die Beschwerdeführerin trägt unter anderem vor, Rechtsanwalt W. habe den inhaftierten Beschuldigten seit über anderthalb Monaten nicht besucht. In dem Zeitraum der anderthalb Monate zwischen der Bestellung als Pflichtverteidiger im Rahmen der Haftbefehlseröffnung des Amtsgerichts Essen – bei der der Verteidiger anwesend war – und dem Schreiben der Beschwerdeführerin hat aber jedenfalls die Haftvorführung des Beschuldigten vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs stattgefunden, an der Rechtsanwalt W. seinen Angaben nach ebenfalls teilgenommen hat. Eine weitere Besprechung mit dem Verteidiger fand ihm zufolge am statt. Ungeachtet etwaiger weiterer Kontakte zum Beschuldigten ist ein Unterschreiten der unverzichtbaren Mindeststandards nicht ersichtlich.
14(2) Das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Verteidiger habe vertrauliche Informationen an außenstehende Personen weitergegeben, ist nicht hinreichend substantiiert, weil sich hieraus nicht ergibt, wann und gegenüber wem der Verteidiger gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen haben soll.
15(3) Die ebenfalls beanstandete fehlende Information der Beschwerdeführerin über den Termin der Haftvorführung ist gemäß § 67 Abs. 3 JGG in Verbindung mit § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO grundsätzlich Aufgabe des Gerichts und nicht die des Verteidigers.
16(4) Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer mangelhaften Kommunikation und Information durch Rechtsanwalt W. ihr gegenüber ergibt sich – selbst als wahr unterstellt – nicht, wie sich dies auf das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten ausgewirkt haben soll, zumal das Vorbringen ebenso wenig substantiiert ist. Gleiches gilt für den von Rechtsanwalt W. zurückgewiesenen Vorwurf, er habe die Beschwerdeführerin respektlos behandelt und angeschrien.
17b) Eine Entpflichtung von Rechtsanwalt W. aus einem sonstigen Grund im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO kommt gleichfalls nicht in Betracht. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus in seiner Person liegenden Gründen daran gehindert sein könnte, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen.
18c) Ein Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO kommt jedenfalls derzeit bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Beschuldigte selbst diesen nicht ausdrücklich begehrt. Wäre ein solcher Pflichtverteidigerwechsel allein auf Antrag der Erziehungsberechtigten und gegen den Willen des Beschuldigten möglich, würde, entsprechend den zum Vertrauensverhältnis dargelegten Grundsätzen, das Recht des jugendlichen Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beschränkt werden. Der Beschuldigte hat bislang keinen Wunsch auf Pflichtverteidigerwechsel geäußert, und auch der Verteidiger Rechtsanwalt T. hat mit Schriftsatz vom ein solches Begehren des Beschuldigten nicht vorgetragen.
19Ob die weiteren Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO erfüllt sind, insbesondere ob dem Beschuldigten eine Frist nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO zur Bezeichnung eines Verteidigers gesetzt oder er über die Möglichkeit eines Verteidigerwechsels innerhalb von drei Wochen nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO ordnungsgemäß belehrt worden ist, wie von Rechtsanwalt T. mit Schriftsatz vom bezweifelt, kann daher dahinstehen.
202. Ein konsensualer Pflichtverteidigerwechsel (vgl. − StB 49/23, NStZ 2024, 310 Rn. 4 ff.) scheidet schon deshalb aus, weil es an einer diesbezüglichen Einverständniserklärung von Rechtsanwalt W. fehlt.
213. Auch eine Aufhebung der Bestellung nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO scheidet aus, weil zu besorgen ist, dass Rechtsanwalt T. , insbesondere da keine ausreichenden finanziellen Mittel des jugendlichen Beschuldigten zur Bezahlung des Wahlverteidigers ersichtlich sind, das Mandat niederlegen oder seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird (§ 143a Abs. 1 Satz 2 StPO).
224. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung und des Generalbundesanwalts in der Zuschrift vom Bezug genommen. Das an den Bundesgerichtshof gerichtete Schreiben der Beschwerdeführerin vom hat vorgelegen.
Schäfer Berg Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225BSTB66.25.0
Fundstelle(n):
UAAAK-07921