Instanzenzug: Az: 1 KLs 597 Js 9972/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 139,90 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
31. Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet. Gegen die Ablehnung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
42. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe seinen Antrag auf Vernehmung eines Polizeibeamten über die Angaben einer im Ermittlungsverfahren als Zeugin vernommenen Verkäuferin nicht ablehnen dürfen, ist schon die Angriffsrichtung der Verfahrensbeanstandung nicht hinreichend klar bestimmt. Einerseits hat er die Rüge auf eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO gestützt. Andererseits beanstandet er, dass das Landgericht die Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung und ihre ergänzend verlesenen Angaben gegenüber dem Polizisten nach § 261 StPO näher hätte erörtern müssen. Ungeachtet dessen hätte die Rüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache keinen Erfolg.
5Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
61. Im Fall 1 der Urteilsgründe hat die revisionsrechtliche Überprüfung keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Auch der Einziehungsausspruch ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte hatte bereits durch die gewaltsame Wegnahme der Girokarte des Geschädigten – im Rahmen des kontaktlosen Zahlens – Zugriff auf dessen Konto erlangt.
72. Die Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Computerbetruges kann nicht bestehen bleiben.
8a) Nach den Urteilsfeststellungen ging der Angeklagte mit der geraubten Girokarte in einen nahegelegenen Kiosk und kaufte an einem Automaten neun Schachteln Zigaretten im Wert von 109 Euro, die er jeweils gesondert mit der Girokarte kontaktlos ohne Eingabe der zugehörigen PIN bezahlte. Unter gleicher Verwendung der Girokarte kaufte er Waren im Wert von 10,90 Euro und beglich Schulden in Höhe von 20 Euro. Das Landgericht hat ihn insoweit wegen Computerbetruges zum Nachteil der kartenausgebenden Bank verurteilt.
9b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es insoweit am unbefugten Verwenden von Daten im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB fehlt.
11Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
133. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen auch die Verurteilung des Angeklagten aus anderen Gründen nicht zu:
15b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat sich der Angeklagte auch nicht wegen (Selbst-)Geldwäsche strafbar gemacht. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vgl. , NJW 2019, 533, 535). Die bloße eigennützige Verwertung des erlangten Gegenstandes ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs (wie beispielsweise der Einsatz von Bargeld zur Erledigung von Geschäften des täglichen Lebens) ist dagegen vom Vortäter typischerweise zu erwarten und verwirklicht daher kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht (vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 34 f.; Rn 14; MüKo-StGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 199, 202; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 44; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Ed., § 261 Rn. 66).
16c) Für die Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB fehlt es an einem Beleg der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Denn es genügt hierfür nicht, dass der Täter erkennt, durch den Einsatz der Karte irgendeinem Beteiligten einen Vermögensschaden zuzufügen. Vielmehr muss er wissen, dass den Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohnt, die sich jederzeit realisieren kann, und es ihm auf die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts ankommen oder er dies als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen (vgl. , NStZ 2010, 332; BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO; Göhler, aaO, S. 21 f.).
17d) Das unberechtigte kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte erfüllt den objektiven Tatbestand des § 303a Abs. 1 StGB, weil durch die Wegnahme der Karte dem Berechtigten der Zugriff auf die darin inkorporierten Daten jedenfalls vorübergehend genommen wird (Unterdrückung). Zudem kommt in Betracht, dass durch die Nutzung der Karte selbst Daten im Sinne dieser Norm verändert werden (vgl. dazu OLG Hamm, aaO; Göhler, aaO, S. 22; vgl. BayObLG, aaO zum Strafantragserfordernis des § 303c StGB). Hierzu fehlt es aber an Feststelllungen zur subjektiven Tatseite.
184. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:031225B5STR362.25.0
Fundstelle(n):
DAAAK-07918