Instanzenzug: LG Waldshut-Tiengen Az: 3 Ks 20 Js 5290/24
Gründe
1Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Gemäß § 169 Abs. 3 Satz 2 GVG können zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 359/21 Rn. 1; vom – 1 StR 519/20 Rn. 2; vom – 4 StR 482/19 Rn. 1; vom – 2 StR 557/18 Rn. 3; vom – 1 StR 219/17 Rn. 2; vom – 1 StR 39/19 Rn. 2 und vom – 1 StR 347/18 Rn. 2) sowie Dritter (vgl. BT-Drucks. 18/10144 S. 17).
2Diese Abwägung führt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung vom zur Nichtzulassung der Medienberichterstattung bei der Entscheidungsverkündung. An entsprechenden Aufnahmen besteht kein besonderes öffentliches Interesse. Solches hat die antragstellende Medienanstalt weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich; es ergibt sich insbesondere nicht bereits aus dem Tatvorwurf. Demgegenüber drängen sich gegenläufige Belangeeiner Ton- und Bildaufnahme der Urteilsverkündung ausgesprochen.
3Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:050126B1STR216.25.0
Fundstelle(n):
TAAAK-07917